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Anzeigen von Inhalten mit der höchsten Reputation auf 18.04.2011 in allen Bereichen

  1. Ich reihe mich hier ein. Nutze einen Zoom H2, entweder mit den eingebauten Mikros in 4-Kanal-Konfiguration oder eben 'under cover' mit dem OKM. Das sieht wie der normaler Kopfhörer eines MP3-Players aus. So kommt man nicht nur in Konzerte und andere klanglich interessante Lokationen, sondern kann auch alltäglich Banales dokumentieren, den Einkauf im Supermarkt, die Zugfahrt, etc. Es ist erstaunlich, was man nachträglich an Neuem aus solchen scheinbar vertrauten Situationen heraushören kann. Und wer weiß, ob wir in 20 Jahren noch so etwas heute Allgegenwärtiges wie den Autoverkehr hören können, wenn nur noch eMobile mit künstlichem Sounddesign über die Straßen kurven ... ;-)
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  2. Mir dämmerts gerade -- die Qualität der Kopien wird eben rein visuell und subjektiv bewertet, die möglichst genaue Nennung der Testumstände soll die Bewertungen also in eine Art Kontext bringen...
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  3. Hallo Carsten und DC, zunächst einmal vielen Dank für die Ergänzungen. Diese bestätigen die Lizenzproblematik der Eingangspostings. Ich habe gehofft, dass dieser Einwand kommt. Zeigt er doch auf, wie "kompliziert" die Lizenzbestimmungen sein können. Pauschal zu sagen: "Das Trägermedium ist egal. Wichtig ist nur, dass mir jemand die Lizenzierung zur öffentlichen Vorführung gegeben hat. Auf welchen Medium ich den Film dann zeige, ist doch egal", läuft leider ins Leere und kann zu Problemen führen. Der "Kinofilmverleiher" wird irgendwo in seinem Lizenzbestimmungen stehen haben, dass der gelieferte Film nur für die öffentliche Vorführung im Kino durch den Betreiber genutzt werden darf. Jede darüber hinausgehende Nutzung, wie z.B. private Vorführung, Vervielfältigung, Sendung wird damit ausgeschlossen. In sofern spielt das Medium, auf dem sich der Film befindet, eben doch eine Rolle. Zum Jugendschutz noch eine Anmerkung: Lt. FSK kann für die DVD/Blu-rayauswertung ein Übernahmeantrag gestellt werden, mit dem die Altersfreigabe der Kinofassung auf DVD und Blu-ray übernommen wird. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über die entsprechenden Lizenzen verfügt. Kontrolliert wird das allerdings nicht durch die FSK. Sollte ein Kinofilm (um beim obigen Beispiel zu bleiben) wie "Ice Age" ab 6 Jahren freigegeben sein, wird diese Altersfreigabe für die DVD/Blu-ray übernommen. Eine Neuprüfung findet nicht statt. Allerdings wird das Bonusmaterial in einer "vereinfachten" Prüfung bewertet. Sollte das Bonusmaterial ab 12 Jahren freigegeben werden, wird die DVD/Blu-ray ebenfalls ab 12 Jahren freigegeben werden. Der Film "Ice Age" bleibt aber weiterhin ab 6 Jahren freigegeben. Sollte die DVD/Blu-ray über eine andere Schnittfassung verfügen als der "Kinofilm", findet eine Neuprüfung des Films durch die FSK für die DVD/Bluray statt. Somit kann es vorkommen, dass (wie bereits geschrieben) der selbe Filmtitel auf unterschiedlichen Medien oder Trägermaterialien unterschiedliche Altersfreigaben besitzt. Ein extrem krasses Beispiel ist "Zombie - Dawn of the Dead" von George A. Romero. Auf DVD gibt es eine massiv geschnittene Fassung ab 16 Jahren, während die Originalschnittfassung sogar indiziert ist. Sollte ein Kinobetreiber nun eine DVD/Blu-ray (nachdem alle lizenzrechtlichen Dinge geklärt sind!) öffentlich vorführen, darf der Kinobetreiber/Clubbesitzer lt. der FSK den Film (in unserem Fall) z.B. "Ice Age" Zuschauern ab 6 Jahren vorführen. Das Bonusmaterial/Bildmenü dürfen aber nur Zuschauer ab 12 Jahren sehen, wenn dieses eine entsprechende Altersfreigabe besitzt. Problematisch wird es allerdings, wenn die Altersfreigabe der DVD/Blu-ray von der Kinofassung abweicht und nicht klar ist, ob dies eine andere Schnittfassung betrifft oder nur das Bonusmaterial oder nur das Bildmenü (sogar das Cover der DVD/Blu-ray kann eine abweichende Altersfreigabe erhalten!). Hier sollte sich der Kinobetreiber/Clubbesitzer in jedem Fall genau erkundigen (z.B. direkt bei der FSK), um diesbezüglich schon im Vorfeld einen Verstoß gegen die Jugenschutzbestimmungen zu vermeiden. Sollte ein Filmproduzent nicht das Geld oder den Willen haben, einen Film durch die FSK prüfen zu lassen, gilt dieser praktisch als "Ohne Jugendfreigabe" und darf nur Erwachsenen gezeigt werden. Sollte später die DVD/Blu-ray durch die FSK geprüft werden (und z.B. ab 12 Jahren freigegeben werden), damit sich der Film im Handel besser verkauft, besitzt auch nur die DVD/Blu-ray diese Altersfreigabe. Die Kinofassung ist weiterhin nicht Jugendfrei! Per Übernahmeantrag an die FSK lässt sich das allerdings durch den Lizenzinhaber nachträglich ändern.
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  4. Entscheidend in der Lizenzfrage ist, welche Rechte an dem "Bild- und Tonmaterial" der "Verleih" zum Zeitpunkt der "Vertragsunterzeichnung (Verleih-Kinobetreiber) und der "Vorführung" wirklich hat. (Bei den Big 5 ist das vielfach das gleiche Label, was aber nicht bedeutet das es immer die gleichen Unternehmenstöchter sind. Oder aber z.B. manche "W" Kinotitel werden heutzutage von "S" auf BlueRay etc. vermarktet).- Dabei spielt zum einen die Ausspielplattform eine wichtige Rolle (Internet, VOD, Lichtspieltheater (kommerziell + nichtkommerziell usw.), zum anderen in welcher Form, wo, und mit welchen Inhalten und für welchen Nutzerkreis (Zuschauer) dies geschieht. Früher hat man in den Verträgen Auswerteplattformen wie Internet oder Video nicht berücksichtigt (da noch nicht vorhanden). Daher sind sehr alte Lizenzverträge in manchen Punkten zum heutigen Zeitpunkt juristisch nicht eindeutig geregelt. Hier sei aber auch angemerkt, das es höchst zweifelhaft erscheint, wenn ein Verleih die Nutzung (Sprachgebrauchlich: Vorführung im Kino) an einen Kinobetreiber gestattet (vermarktet) und dieser ggf. selbst die Verwertungsrechte für ein bestimmtes Medium garnicht besitzt. In diesem Fall würde der Verleih sogar einen "ahnungslosen" Betreiber zu einer "Straftat" animieren und ggf. eine Mitschuld nachsichziehen. Daher würde ich mir vom Verleih in jedem Fall eine schriftliche Gestattungserklärung für die Vorführung/Nutzung/Auswertung zukommen lassen. Verteilt ein "Verleih" sein Bild- und Tonmaterial auf einem anderen Medium als auf 35mm, so wäre eine reine abgetastete Fassung einer 35er oder 70mm Fassung in jedem Fall unfragwürdiger, als wenn der Inhalt von einer käuflich zu erwerbenden DVD oder BR kommt. Wie schon angemerkt sind die DVDs/BlueRays ja nicht unbedingt identisch mit der Kinofassung und zum anderen hat eine käuflich zu erwerbende "Scheibe" vielfach noch ein Menü oder aber ganz andere Eignerlogos. DCPs hier einmal ausgenommen, da man hierbei davon ausgehen kann, das der (lokale) Verleih eh die Nutzung und Auswerterechte für die Abspielstätte "Kino/Lichtspieltheater" im entsprechenden Territory besitzt. So war der Verleih z.B. von "Glorious Busters" in Deutschland und Italien unterschiedlich. Wer im Internet nachsieht wird die beiden Verleiherlabels finden. Aber dafür ist ja auch der "Key" in den DCI Specs integriert worden. Hat also schon seinen Sinn, das "Ding". Juristisch interessant wird es, wenn ein Film nicht mehr in der vollen oder ursprünglichen Länge verwertet wird. Dann kann man ggf. von einem neuen oder veränderten "Produkt" ausgehen. Ob dies aber widerum gestattet werden kann, kann wohl nur der eigentliche Urheber oder ggf. dessen Erben beantworten, da ggf. die künstlerische Wirkung beeinträchtigt wird, oder der Inhalt verfälscht wird. Zur Frage von Regular8: "Auch wenn der Film den selben INHALT hat, so ist es doch eine andere Version, die ein zusätzliches an Arbeit erfordert haben. Arbeit, die u.U. selbst wieder als schöpferischer Eingriff gesehen werden kann, an welchem dann wieder Urheberansprüche hängen. Keine Ahnung wie da die Rechtslage ist und wer nun genau die Rechte an den Zusatzleistungen (Retusche, Grading) hat, aber das könnte die rechtliche Sachlage schon ändern." Grundsätzlich gilt auch hier die Vertragslage zwischen dem Lab und dem Beauftrager. Im Regelfall (kann aber auch anders sein, daher Vertragsinhalte zwischen Lab und Beauftrager prüfen) hat natürlich der Beauftrager das Recht an den geleisteten Arbeiten, aber was nützt das widerum, wenn er keine weiteren Rechte an dem Bild- und Tonmaterial hat. Normalerweise investiert ja auch kein Unternehmen in eine Restauration, wenn es nicht auch Nutzungsrechte daran hat oder haben wird. Alles andere wäre ja reines privates Hobby oder aber "kulturhistorische Entwicklungshilfe". Ich finde zumindest diesen Threat sehr interessant, da es nicht nur Kinofilme betrifft, sondern auch alle anderen Bild- und Tonmaterialien. Übrigens sind die angegebenen 280 Euronen schon ein Schnäppchen. Die richtig Guten bekommen mindestens das doppelte bzw. auch vierstellig.
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  5. Der Einwand von Sam ist aber nicht ganz von der Hand zu weisen - auch nicht mit der Umkehrung der Privatvorführung einer DCI Kopie. Dabei geht es um eine Individualvereinbarung mit dem Verleiher, bei der Bedingungen individuell ausgehandelt werden können, inkl. eines Verbotes von Privatvorführungen. Das ist beim Kauf einer DVD/BluRay aber nicht der Fall, das ist ein Massenmedium. Hier geht es ja zunächst mal um zivilrechtliche Ansprüche, Lizenzen, Schadenersatz. Das wird im Falle einer Klage nicht einfach so gewährt, sondern muss nachgewiesen werden. Jeglicher Mehraufwand, der in die Erstellung einer DVD/BluRay gewandert ist, ist mit dem regulären Kauf dieses Mediums abgegolten. Einen Schaden durch eine öffentliche Vorführung nachzuweisen, wenn ein reguläres Aufführungsrecht für die 35mm Version erworben wurde, dürfte schwierig werden, denn alle involvierten Vertragspartner bis zum Urheber haben genau das bekommen, was Ihnen jeweils zusteht. Ein Problem kann es natürlich mit Material über den reinen Filminhalt hinaus geben, Making-Of, bis hin zu Menüs, etc. Das wird aber nun üblicherweise auch nicht notwendigerweise zum Inhalt einer öffentlichen Vorführung. Es kommt regelmäßig vor, dass Verleihe übliche Kaufmedien als Aufführungsmedium verschicken, aus naheliegenden Gründen. Natürlich verbietet nicht der bloße Aufdruck 'nur für private Vorführung' auf der Packung oder im Vorspann die öffentliche Vorführung, sondern die tatsächliche vertragliche Rechtslage mit dem Verleih. Hat der Verleih die Rechte für 35mm und Konsumer-Medien, besteht da ohnehin kein Problem. Bezüglich FSK wird man erstmal nur den lokalen Aufsichtsbehörden gegenüber verantwortlich, die FSK selbst oder die Rechteinhaber kümmern sich ja nicht um die Berücksichtigung der Freigaben. Hier mag es zwar in der Tat einen gewissen Graubereich geben, aber in der Praxis halte ich den Punkt FSK für vernachlässigbar. Ein Abgleich der Freigaben sollte aber schon selbstverständlich sein, denn gerade bei DVDs und BluRays sind unterschiedliche Schnittfassungen gegenüber 35mm ja ziemlich verbreitet. Wir hatten mal den Fall, dass ein Kinderfilm in der 35mm Version eine uralte FSK-6-Freigabe hatte, die viel jüngere, exakt schnittidentische DVD aber FSK-0. Da hatten sich über 30 Jahre einfach die Bewertungskriterien geändert, die FSK Freigabe der DVD war neueren Datums, und der Verleih hatte sich um keine Neuprüfung der 35mm Version bemüht. Wir haben den Fall wegen der großen Popularität des Films tatsächlich mit dem lokalen Ordnungsamt verhandelt, mussten die aber fast überreden, sich überhaupt mit dem Fall zu beschäftigen, für die war die Differenzierung zwischen 35mm und DVD bezogen aufs Kino vollkommen nebensächlich. Das muss nun freilich nicht für alle Aufsichtsbehörden gelten. Amtsschimmel werden mal hier, mal da geritten. Wir haben dann nach dieser 'Freigabe' die 35mm Version faktisch mit einer FSK-0 Freigabe gespielt. Obendrein war es für die in Frage kommende zusätzliche Altersgruppe dann ja ohnehin obligatorisch, dass Aufsichtspersonen anwesend sind. Die von Michael erwähnte Unterscheidung der FSK Freigaben zwischen DVD/Bluray und öffentlicher Wiedergabe findet im Übrigen im Jugendschutzgesetz keine Entsprechung - und nur das ist hier ausschlaggebend: '§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen (1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.' '§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen (5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.' Man sollte in jedem Fall mit offenen Karten gegenüber dem Verleih spielen. Wenn der in der Kommunikation mit einem Kino explizit der elektronischen Aufführung zustimmt und ggfs. sogar die Vorführmedien zu Verfügung stellt, ist das Nötigste erstmal erledigt und der Verleih, soweit nicht in Insolvenz, in jedem Fall regressfähig für die ggfs. unzulässige Freigabe. Natürlich sollte man nach Möglichkeit wie üblich so etwas schriftlich fixieren und nicht nur telefonisch. Mit ziemlicher Sicherheit wird man im Konfliktfall dann nicht selbst zur Verantwortung gezogen, sondern Verleih und Anspruchsteller werden sich unter vier Augen darüber einigen. Wirklich wichtig ist aber immer wieder die Unterscheidung zwischen öffentlich-nichtgewerblicher und öffentlich-gewerblicher Vorführung, respektive die Abgrenzung zur privaten Vorführung. Die meisten Veranstalter werben im Internet für ihre Aufführungen, und das Internet hat dank Google ein langes Gedächtnis. Es ist kein großes Problem für einen Rechteinhaber, solche Ankündigungen für Aufführungen ihrer Vertragswerke noch lange nach Aufführung im Netz zu finden und peinliche Fragen zu stellen, wenn solche Werbung öffentlich verfügbar war und Eintrittsgelder vermerkt wurden. Für den Fall hat man besser was in der Hand. 100% 'sicher' ist man ohne Zweifel nur im 35mm/DCI Mainstream Alltagsgeschäft. Alles was davon abweicht, muss jeder selbst bezüglich der Risiken bewerten. Das ist aber fast überall so, wo man sich als Gewerbetreibender betätigt. Ich halte die Diskussion im Übrigen überhaupt nicht für unsinnig oder hoch gespielt. Solche elektronischen Aufführungen nehmen unzweifelhaft zu, im gleichen Umfang wie Beamer oder DCI Anlagen in Kinos installiert werden, und früher stellten sich diese Fragen für den Kinobetreiber garnicht. - Carsten
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  6. Wo ist da das Problem mit "auffallen" ? Ich werde immer wieder bei Urlaubsfilmen darauf angesprochen. Standard-Kamera unterwegs ist meine 4008. Dazu kommt dann noch eine Siemens 16mm (entweder die B oder die CII). Bei der 4008 outen sich immer wieder mal Leute, die früher selber gefilmt haben oder Leute, die sich freuen noch aktive Filmer zu sehen. Mehrfach ahbe ich so schon Leuten wieder Mut gemacht die alte Ausrüstung einzusetzen. Viele Leute sind erstaunt zu hören, dass es noch Filmmaterial gibt. Denn im normalen Fotoladen sehen sie kein Filmmaterial mehr - und über den hahnebüchenden Blödsinn den die Mehrzahl der Fotohändler heute von sich gibt schweigen wir lieber. Die erstauntesten Blicke ernte ich beim Einsatz der 16mm Siemens. So alt und funktioniert immer noch.?!? Auch erlebe ich immer wieder die Frage ob man damit auch "in Farbe" arbeiten kann.... Noch Fragen ? Die Nizo 156 würde ich nicht so gerne nehmen. Grund : ich habe eine 136 XL (meine allererste S8-Kamera) - aber die Objektivleistungen liegen weit, weit hinter dem Agenieux meiner 4008.
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  7. Die Original-Vorführanweisung für "2001" aus dem britischen Werberatschlag von 1968 ...
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  8. So einige sehen hinter der von Sarrazin lancierten "Kritik" an den vielen Drückebergern doch eher eine vorgeschobene Leistungsideologie. Die fungiert als Rettungsankter für ein System, das Armut und Korruption selbst produzierte und sie nun einer Naturhaftigkeit von Genen und Mentalitäten zuschiebt: "Statt sich, wie es Sarrazin als ehemaliger Finanzsenator und jetziger Bundesbankchef gebühren sollte, mit dem von Politik und Banken verursachten Finanzdesaster auseinanderzusetzen und dabei schamhaft jegliche Verunglimpfung der Opfer dieser Politik und dieses Finanzsystems zu vermeiden, sondert er im Stern Töne ab, die ich als ungeheuerlich empfinde." Aus: http://www.flegel-g.de/hetzmaschine.html http://www.ft-ci.org/article.php3?id_article=2965?lang=de http://www.sozialismus.info/?sid=2516 http://www.randzone-online.de/?p=6438 http://www.binsenbrenner.de/wordpress/2010/09/01/thilos-willfahrige-apologeten/#more-12427 Die Sarrazin-Alternative: http://www.internationales-kulturfest.de/
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