BaWü:
'Auch bereits geimpfte Personen müssen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen, da bis jetzt noch nicht eindeutig geklärt ist, ob geimpfte Personen das Virus weitergeben können oder nicht.
Der Schnelltest muss in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert. Private Selbsttests sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde.'
https://www.baden-wuerttemberg.de/fr/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
NRW:
'(4) Soweit in dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Coronatestungsverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das Ergebnis muss von einer der in der Coronatestungsverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden.'
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210308_coronaschvo_ab_09.03.2021_lesefassung.pdf
Die aktuelle Testverordnung und Teststellenverordnung NRW kennen den Begriff Selbsttest nicht.
Im Bereich Handwerk und Dienstleistungen der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW liest man:
'Wenn die Kundin oder der Kunde zu- lässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 durchgeführt wird; ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Bis zum 1. April 2021 kann ein Test nach § 4 Absatz 4 auch durch einen Coronaselbsttest ersetzt werden, der von den Kundinnen und Kunden unmittelbar am Ort der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während der Dienstleistung aufbewahrt wird. Auch das Personal kann bis zu diesem Zeitpunkt Selbsttests einsetzen; diese sind als Nachweisersatz am Ort der Dienstleistung für jeweils eine Woche aufzubewahren.'
Der Selbsttest wird hier also erstmal nur als Übergangslösung gesehen, bis mutmaßlich genug offizielle Schnelltestmöglichkeiten bereit stehen.
Für Kinos ist das natürlich witzlos mit den Selbsttests. Das hatte auch sicher niemand konkret im Hinterkopf dabei.