carstenk
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Welche sollen das sein? In NRW gelten die Regeln für alle Kinos gleichermaßen. Nur können die Betreiber eben in einem gewissen Umfang abwägen, welche Auflagen sie berücksichtigen. In den UCIs in NRW z.B. verzichtet man auf den GGG-Nachweis, dafür gilt Maskenpflicht auch am Platz. https://www.uci-kinowelt.de/mediafiles/files/gemeinsam_sicher_bleiben2806.pdf
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In NRW gibt es diesbezüglich Wahlmöglichkeiten für Kinobetreiber. Der muss zwischen Pest und Cholera wählen - vereinfacht gesagt, GGG-Nachweis, oder Maskenpflicht auch am Platz.
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carstenk antwortete auf Cremers Claus's Thema in Ankündigungen und Forum interne sachen
Das wäre blöd als Konsequenz. Ich dachte das wäre nur ein grafisches Addon. Aber Henri's Umfrage ist ja eh eindeutig. -
Ich meine das nicht in Bezug auf individuelle Verträge, sondern in Bezug auf den Umstand, dass dem Verleih grundsätzlich ein prozentualer Anteil auf die verkauften Tickets zusteht. Dazu hat jeder Verleih ja auch AGB. Hier findet für die Ausschüttungen aus dem Sonderfonds aber kein zusätzlicher Kinobesuch statt, im Gegenteil, es ist nur eine Berechnungsgrundlage für eine spätere Wirtschaftlichkeitsberechnung. Schließlich darf ich den Verleihanteil ja auch nicht um Pacht- und Gehaltsanteil für die Vorstellungen kürzen. Wahrscheinlich meldet sich die GEMA aber auch noch und meldet Ansprüche an...
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'Sonderfonds Kulturveranstaltungen: Verleihbeteiligung harrt der Klärung' http://beta.blickpunktfilm.de/details/461482
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Wir haben sowas gegenwärtig nur in unserer Vitrine für die Freaky-Friday Spätvorstellung. Halloween-Spinnennetz, Plastik-Raben, ein paar Gummispinnen.
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Probleme bei Projektion von Filmen im neuen Scope 2.00-Format
carstenk antwortete auf Night Tide's Thema in Technik
Auf Dauer kriegt man das nur gelöst, indem man eigene Presets dafür anlegt. In den letzten Jahren gab es immer mal wieder DCPs in den Formaten 2.0:1 und 2.2:1. 'Green Book' z.B. fällt mir spontan ein, und auch die meisten neueren Woody Allens (da ist der Kameramann Storaro ein Verfechter von 2.0:1). Und im Übrigen ist 2.2:1 ja auch ein klassisches 70mm Format (z.B. 'Dunkirk'). Sowas wird regelmäßig in den Foren diskutiert. Letztens gab's auch mal 2.1:1. Grundsätzlich lässt sich jedes Seitenverhältnis 'bestmöglich' über eine Kombination von Objektiveinstellung und Maskierung auf eine gegebene Leinwand abbilden. Je nach persönlicher Präferenz mit oder ohne Cropping. Gut, wenn man das selber machen kann. Ansonsten beauftragt man den Kinotechniker, bei der nächsten Wartung sowas einzurichten. Durch die zunehmende Verbreitung von nicht-nativen Kinoproduktionen (z.B. Netflix, Amazon) werden solche Fälle in Zukunft sicher eher öfter als seltener auftreten. Ich habe bei uns sogar 2.0:1 und 2.2:1 für die HDMI Eingänge eingerichtet, weil sowas gelegentlich auch schonmal auf Blurays oder DVDs vorkommt. Projektor und ggfs. variable Kaschierung sind dabei zwei verschiedene Baustellen. -
Dürfte den antizipierten Erfolg des Sonderfonds auch nicht eben beflügeln, wenn von dem mickrigen Zuschuss auch noch der Verleih die Hälfte ab haben will. Das hätte man vonseiten BMWI und BKM ja auch mal vorher rechtssicher abklären können. Aber an Kinos hat dabei eben offenbar erstmal keiner gedacht. Demnächst will das Maushaus noch nen Anteil vom Kinoprogrammpreis... Laut Teilnehmern der HDF-Zoomkonferenz zum Sonderfonds soll auch Peter Hase 2 von solchen Forderungen betroffen sein.
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Das mit dem Verleihanteil am Kultursonderfonds wird gegenwärtig noch verhandelt. Die Auffassung des BKM dabei war bei der HDF Zoomkonferenz letztens, dass dem Verleih kein Anteil zusteht, auch vor dem Hintergrund, dass der Fonds auf Kostendeckung der Kinos angelegt ist. https://beta.blickpunktfilm.de/details/461416 Rein technisch gesehen, der Sonderfonds geht nicht durch das Kassensystem, nicht in SPIO Karten, sondern wird später aus Tickets und Kosten mit den Fördergebern verrechnet. Da hat der Verleih meiner Meinung nach nix zu wollen. Zur Handhabung des Sonderfonds gab es letztens eine Zoom-Konferenz des HDF, und nächste Woche (6. Juli) gibts auch eine der AG Kino. Einfach mal mit reinschalten. Im Übrigen: Wer trotz solcher Konditionen mit diesen Verleihern Verträge schließt, ist halt selbst schuld. Man ist im Übrigen nicht gezwungen, am Sonderfonds Kultur teilzunehmen, mir scheint, mit der Überbrückungshilfe IIIplus fährt man gegenwärtig ohnehin besser.
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carstenk antwortete auf Cremers Claus's Thema in Ankündigungen und Forum interne sachen
Eher unnötig in einem so 'traditionell' von Stammgästen bespielten Forum wie diesem. -
Wenn ich das richtig lese, gibt es in NDS bis 25 Personen in geschlossenen Räumen weder Mindestabstand noch Maskenpflicht. Über 25 Personen darf bei Vorhandensein von Frischluftzufuhr Schachbrett genutzt werden, sonst gilt 1.5m. Auch hier keine Maskenpflicht am Sitzplatz. Ein hartes absolutes Besucherlimit gibt es nicht, ab 1000 Personen benötigt man ein individuelles Hygienekonzept.
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Das hier fasst es für Baden-Würtemberg nochmal besser zusammen: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ (Was gilt bei öffentlichen Veranstaltungen, Inzidenzstufe 1 - unter 10) --- In geschlossenen Räumen: - Maximal 500 Personen. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Es gilt die Maskenpflicht. - 30 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Es gilt die Maskenpflicht. - 60 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben. Es gilt die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot gilt nicht. --- Über das Verhältnis der ersten beiden Kriterien (max 500/max 30 Prozent) bin ich mir nicht so ganz im Klaren. Stehen auch die 'max 500' unter dem Vorbehalt 'max 30 Prozent'? In der eigentlichen Verordnung B-W steht jeweils 'oder'. Das macht aber doch wenig Sinn, max 500 Personen, ODER max 30% bei ansonsten gleichen Auflagen? Da nur bei max 60% 'Das Abstandsgebot gilt nicht' steht, muss man davon ausgehen, dass bei max 500 oder max 30% Auslastung die 1.5m Abstand zwischen den Plätzen einzuhalten ist?
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Nur vor Ort im Kino, oder auch für die Onlinebuchung?
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Das ist offenbar auch schon anderen aufgefallen: https://piratenpartei-rhein-erft.de/2021/06/15/nichtvereinbarkeit-der-luca-app-mit-der-coronaschvo-nrw/
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In der aktuellen Corona-Schutzverordnung NRW steht in Bezug auf Kontaktnachverfolgung: 'Die Datenerfassung ist so zu gestalten, dass die zuständigen Behörden bei Kontrollen vor Ort die erfassten Daten mit den tatsächlich anwesenden Personen abgleichen können.' Das ist bei Verwendung von LUCA (und vielen anderen digitalen Kontaktnachverfolgungssystem) aber garnicht möglich, da die Daten nur mit zeitlicher Verzögerung den Gesundheitsämtern zu Verfügung gestellt werden können und nur diese die Kontaktdaten entschlüsseln können. Faktisch erfüllt nur die Zettelwirtschaft oder ein eigenes 'offenes' digitales Erfassungssystem diese Anforderung. Auch viele Kassensysteme oder Online-Buchungsanbieter sehen eine zeitnahe Herausgabe an den Kinobetreiber für eine solche vor-Ort Kontrolle garnicht vor. Unser Gesundheitsamt, dass eine luca-Anbindung installiert hat, unterstützt damit selbst einen systematischen Verstoß gegen die Corona-Schutzverordnung NRW. Respektive, der Düsseldorfer Geheimbund, der die Schutzverordnungen verfasst, hat ein gestörtes Verhältnis zur Realität.
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Der Punkt ist in NRW auch nicht ganz eindeutig, weil die Corona-Schutzverordnung und die Testverordnung sich in diesem Punkt widersprechen, bzw. nicht eindeutig sind. Allerdings hat ein Kollege in Köln vom zuständigen Ordnungsamt zumindest auf Nachfrage die Information bekommen, dass er auch bei Schnelltests 48h berücksichtigen darf.
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Warum sollten die ausgerechnet Innen auf Maskenpflicht verzichten, wenn sie sogar draußen noch gilt? https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ --- Soweit in den einzelnen Lebensbereichen nicht anders angegeben, gilt generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Dabei ist mindestens eine medizinische Maske (DIN EN 14683:2019-10) zu tragen. Zulässig sind auch FFP2-Masken (DIN EN 149:2001) respektive KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte: Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken Wo gilt die Maskenpflicht weiter? Die Maskenpflicht gilt weiter unter anderem in folgenden Bereichen: Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen. An Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden – in geschlossenen Räumen generell, im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Im Einzelhandel. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wie Theater- oder Operaufführungen, Kinovorführungen, Informations- und Lehrveranstaltungen. --- Und das bei Inzidenzen unter 10...
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carstenk antwortete auf Cremers Claus's Thema in Ankündigungen und Forum interne sachen
Sicher mal wieder irgendein Forensoftwareupdate. -
Hängt von den anderen Paramtern an, aber grundsätzlich gibts keine Testpflicht mehr im Freien: wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, Kulturveranstaltungen unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 4 Nummer 3 beziehungsweise Nummer 4 a) auch mit bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestab- stände zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtestnachweise Also wenn Mindestabstand, dann keine Testpflicht bis 1000 Personen.
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Hier steht es denn auch 'wahrheitsgemäß' - die existierende NRW Verordnung wird verlängert - nicht geändert: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-verlaengert-die-coronaschutzverordnung-bis-8-juli
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Vor geraumer Zeit wurde ja schon berichtet, dass die ARRI Media an die Seal-Gruppe verkauft wurde und unter ORWO Media firmieren würde. https://www.film-tv-video.de/business/2020/12/22/neue-heimat-fuer-arri-media/ Ende April schien das auch konkret vollzogen worden zu sein, unsere wöchentlichen Newsletter kamen nicht mehr von ARRI Media, sondern von orwomedia.com. Das scheint aber jetzt nicht mehr der Fall zu sein, die Newsletter kommen wieder von arri.de, und ein Kollege erzählte mir gestern, dass der 'Deal' angeblich rückabgewickelt wurde. Ist jetzt nicht so fundamental wichtig, solange die Angebote weiter aufrechterhalten werden, aber weiss jemand mehr, was da jetzt wirklich Sachstand ist? Google liefert nur den 'alten' Stand.
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Alle Kreise in NRW sind deutlich unter 35 und auch formal in Inzidenzstufe 1. In der Version mit markierten Änderungen sieht man auch, dass kaum was gegenüber der Vorversion angefasst wurde, und dass insbesondere totale Einfallslosigkeit für den Kulturbereich vorherrschend ist - die einzigen Anpassungen über die diversen Inzidenzstufen ist die Änderung bei den Maximalpersonenzahlen von 250 über 500 zu 1000. Welche Kulturstätte kann davon wohl profitieren? https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210624_coronaschvo_vom_24.06.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf
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Und da ist auch die neue NRW Verordnung: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210624_coronaschvo_vom_24.06.2021_lesefassung.pdf Was Kultur angeht, soweit ich das auf die Schnelle sehe, keinerlei Änderungen gegenüber der modifizierten Verordnung vom letzten Montag, die Regeln wurden einfach in die neue Verordnung fortgeschrieben.
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Hessen: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/gvbl._nr._24_0.pdf Da dominiert wohl in Hessen aus aktuellem Anlass die Delta-Angst. https://www.fnp.de/hessen/live-corona-hessen-lockerungen-volker-bouffier-regeln-coronavirus-pandemie-gesundheit-covid-19-zr-90815974.html Ich sehe in eurer neuen Verordnung keine klare Aussage zu Mindestabständen, es gibt nur eine allgemeine Auflage für ein Hygienekonzept nach RKI Vorgaben. Das würde bedeuten, wenn man es streng interpretiert, 1.5m im Saal. Wenn man es 'lasch' liest, könnten auch bis 250 Personen ohne Mindestabstand erlaubt sein (dafür eben ausschließlich GGG). Wird wohl nochmal präzisiert werden müssen. Ja, zusammen mit den Getestet, Genesen, Geimpft Vorgaben (die wir in NRW bisher auch noch haben) ziemlich schwer umsetzbar. Aber immerhin habt ihr keine Maskenpflicht am Platz, kein Verzehrverbot, und 'nur' einfache Kontaktnachverfolgung.
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Hilfsprogramme in Zeiten des Corona-Virus
carstenk antwortete auf tomas katz's Thema in Allgemeines Board
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/gvbl._nr._24_0.pdf Da dominiert wohl in Hessen aus aktuellem Anlass die Delta-Angst. Ich sehe in eurer neuen Verordnung keine klare Aussage zu Mindestabständen, es gibt nur eine allgemeine Auflage für ein Hygienekonzept nach RKI Vorgaben. Das würde bedeuten, wenn man es streng interpretiert, 1.5m im Saal. Wenn man es 'lasch' liest, könnten auch bis 250 Personen ohne Mindestabstand erlaubt sein (dafür eben nur GGG). Wird wohl nochmal präzisiert werden müssen. Ja, zusammen mit den Getestet, Genesen, Geimpft Vorgaben (die wir in NRW bisher auch haben) ziemlich schwer umsetzbar. Aber immerhin habt ihr keine Maskenpflicht am Platz, kein Verzehrverbot, und 'nur' einfache Kontaktnachverfolgung.