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mibere

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Alle erstellten Inhalte von mibere

  1. Wahrschenlich unser "Showmanship". Wenn der im Zoo-Palast nach Optiken und Lampe des 5/70mm-Projektors fragt, behalten sie ihn gleich zum Vorführen da... :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
  2. Super! Vielen Dank für die zahlreichen Vorschläge. Damit kann ich wirklich was anfangen. :)
  3. Hallo Chris, was hat Euch an Real D nicht gefallen, so dass Du es sogar als "größten Fehler" beschrieben hast?
  4. He, he, das erinnert mich an THX. Die haben zuletzt auch ihren Aufkleber auf alle Produkte geklebt, für die der Hersteller bereit war, eine Gebühr zu zahlen - wie Computer und Autoradios. Ich versuche mir gerade vorzustellen, wie das aussieht, wenn der Filmliebhaber mit einer Kuppel und 118 Lautsprechern auf dem Kopf durch die Gegend läuft. Vielleicht so:
  5. Das verwundert mich auch zunehmend. So ist es. Und genau aus diesem Grund sollte darauf verzichtet werden, einzelne Filmbilder ohne die erforderliche Erlaubnis für Eigenwerbung zu nutzen. Hätte der TE den "leichtfertigen" Ratschlag von Carsten angenommen, hätte er genau das getan - gegen das Urheberrecht verstoßen und möglicherweise auch gegen das "Recht am eigenen Bild " laut KUK. Ja, vor allem dann, wenn man bei Rot über die Ampel rennt, weil der Carsten gesagt hat, "Das ist unproblematisch und wird toleriert..."
  6. Ja, ich habe Kenntnis und bin Zeuge von Fällen, weil teilweise involviert, in denen gegen unrechtmäßige Nutzer Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen erfolgreich durchgesetzt worden sind. Da involivert, werde ich öffentlich keine Fälle nennen. Wir können diesbezüglich aber gerne mal telefonieren.
  7. Nein, das ist keine Schlussfolgerung. Das betrifft einen Streitfall (Ausnahme) und nicht den Regelfall. Du solltest Dir schon die Mühe machen, meine Beiträge komplett zu lesen und dabei versuchen, den Zusammenhang zu verstehen... ;-)
  8. Der TE hat gefragt, ob er Fotoaufnahmen von einer Veranstaltung für Eigenwerbung auf seiner Homepage nutzen darf, auf dem auch Einzelbilder aus einem Film zu sehen sind. Darauf hat er hier ein paar Antworten und Tipps erhalten, um nicht gegen geltende Urheberrechtsbestimmungen zu verstoßen. Deine Polemik jetzt kann ich nicht nachvollziehen und halte sie auch für überflüssig, weil sie in der Sache nicht weiterführt.
  9. So ist es. Das betrifft den Streitfall. Ich gehe darauf gerne näher ein. Üblicherweise werden vom Urheber (Fotograf/Autor) Nutzungsrechte vergeben. Diese Nutzungsrechte können "einfach" sein oder "umfangreicher". "Einfach" bedeutet im Grunde, dass der Lizenznehmer diese Werke einmal verwerten darf - beispielsweise für eine Publikation (Presseheft) mit Erstveröffentlichungsrecht. Die Zweit/Drittverwertungen können andere Lizenznehmer erwerben. Die eingeräumten Nutzungsrechte sind meist zeitlich befristet, können aber auch zeitlich unbegrenzt sein. Das ist eine Verhandlungssache zwischen Urheber und Lizenznehmer - und oftmals eine Preisfrage. "Umfangreichere" Nutzungsrechte werden meistens erworben, wenn eine ganze Werbekampagne hinten dran hängt. Beispielsweise für Werbung, PR und Redaktionelle Berichterstattung in Magazinen, Kino, DVD/Blu-ray und TV. Das kann - muss aber nicht zwangsläufig - der Fall sein. Wenn das Nutzungsrecht nun "ausgelaufen" ist, weil der Lizenznehmer Bild/Textwerke nur für 1 Jahr für sein Presseheft lizenziert hat, dürfen die Bild/Textwerke aus dem Presseheft danach auch nicht mehr genutzt werden. Wenn der Film im Kino "durch" ist, braucht eigentlich auch niemand das Presseheft mehr. Üblicherweise sind diese Pressehefte dann eh bereits entsorgt worden. Ein paar Sammler, Cineasten, Journalisten u. a. archvieren für sich diese Pressehefte. Nun kann (oder hat bereits) der Fotograf/Autor Nutzungsrechte neu vergeben - oftmals mit kleinen Änderungen an seinen Werken, so dass er die publizierten Werke dem jeweiligen Verwerter/Lizenznehmer einwandfrei zuordnen kann. Werden nun von einem Dritten (beispielsweise einem Kinobetreiber) Bild/Textwerke veröffentlich, obwohl er daran keine Rechte (mehr) hat, weil abgelaufen, kann der Urheber dagegen vorgehen und eine Unterlassung und Schadensersatz (für entgagene Lizenzgebühren) erwirken. Auch habe ich es schon erlebt, dass eine Agentur den Urheber nicht bezahlt hat, die Bild/Textwerke aber trotzdem verbreitet hat. In diesem Fall kann und wird(!) der Urheber seine Forderungen direkt gegen jeden einzelnen Publizisten (beispielsweise die Kinobetreiber) durchsetzen. Damit wird der Druck auf die Agentur nämlich deutlich größer, als wenn er den sonst üblichen Inkasso-Weg gegen die Agentur geht. Die betroffenen Publizisten werden nicht umhin kommen, den Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen, Anwaltsgebühren und möglicherweise anfallende Gerichtskosten bezahlen müssen. Ihr Argument: "Aber die Agentur hat es uns doch erlaubt", läuft nämlich ins Leere, weil der Publizist laut aktueller Rechtssprechung die Rechtekette zurück verfolgen muss. Das ist unschön und für Laien sicherlich nur schwer zu verstehen, ändert aber nichts an dieser Tatsache. Danach steht es dem Publizisten frei, die Agentur in Regress zu nehmen, wenn diese ihm eine Veröffentlichung (beispielsweise für Werbung) mit den gelieferten Bild/Textwerken eingeräumt hat.
  10. Leider ist das in der Praxis kaum möglich - und genau hier liegt halt eine der potentiellen "Gefahren", die eine 100 %ige Rechtssicherheit so schwierig macht. @Fabian: Auch wenn Du es nicht wahrhaben willst. So sieht die aktuelle Rechtsprechung aus. Das habe ich selbst vor Gericht erleben müssen! @Lichtspieler: Ich sehe das genau so wie Du. Wenn hier aber aufgrund von Nichtwissen Kinobetreibern und Nutzern dieses Forums falsche Informationen zukommen, dann darf darauf doch noch hingewiesen werden. Ein ganz ähnlicher Tipp, wie du ihn gegeben hast, kam von mir bereits in Posting # 3. ;-)
  11. Nachtrag: Dazu kann man sicherlich unterschiedlicher Meinung sein - aber so sieht die aktuelle Rechtsprechung aus.
  12. Hallo Depot, Du schreibst es ja selbst: Das trifft in diesem Fall überhaupt nicht zu. Um mal etwas deutlicher zu werden. Wissenschaftliche Werke: Dazu gehören u.a. "Doktorarbeiten" und andere Arbeiten an Universitäten im Bereich der Forschung - aber doch keine werbliche Nutzung eines Kinobetreibers! Klein/Großzitate: Damit ist (in diesem Fall) eine Bebilderung gemeint im Rahmen einer journalistischen Berichterstattung (Rezension) für den Film, in dem das Bildwerk unverändert (!) genutzt wird - aber keine werbliche Nutzug auf der gewerblichen Website des Kinobetreibers, in der auch noch ein Ausschnitt des Bildwerkes eingestellt wird. Beiwerk: Wird der Eifelturm oder das Brandenburger Tor abgelichtet mit Menschen davor, sind diese Menschen meist nur Beiwerk, weil die Wahrzeichen den Mittelpunkt der Aufnahme darstellen. Aber in einem vollbesetzten Kinosaal, in dem einzelne Zuschauer deutlich zu erkennen sind, weil die Aufnahme von der Leinwand in Richtung Zuschauer geschossen wurde, reden wir nicht mehr von einem Beiwerk. Hier sind die Zuschauer ein wesentlicher Teil der Aufnahme. Und da wird es möglicherweise Menschen geben, die nicht wollen, dass sie ungefragt für Werbung herhalten. Vielleicht wird nun allmählich klar, wie leichtfertig es für Laien sein kann, Paragraphen und unvollständige Wikipedia-Artikel zu interpretieren. Und abschließend noch ein Tipp aus der Praxis: Auch die Wort- und Bildbeiträge in Presseheften unterliegen dem Urheberrecht. Oftmals räumen Autoren (Urheber) nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte ein. Sind diese Lizenzen ausgelaufen, kann der Autor gegen jeden Publizisten vorgehen, der seine Texte unerlaubt veröffentlicht. Darauf weist auch der Deutsche Journalisten Verband hin. Mit den Bildwerken sieht es genau so aus. Um mal konkret zu werden: Der Nutzer/Publizist/Kinobetreiber ist grundsätzlich verpflichtet, die Rechtekette bis zum Anfang zurück zu verfolgen und sich eine Erlaubnis beim Urheber einzuholen, bevor er Bildwerke und Pressetexte von Dritten auf seine gewerbliche Website einstellt. Tut er das nicht und wird für die VÖ auf Unterlassung/Schadensersatz belangt, hilft es ihm nicht, wenn die Werbeagentur/Pressestelle ihm die "Erlaubnis" erteilt hat. Er kann dann allenfalls nur nachträglich die Werbeagentur/Pressestelle in Regress nehmen. Einige Unternehmen/Publizisten/Kinobetreiber haben da tickende Zeitbomben liegen. Noch nach Jahren können Urheber ihre Ansprüche geltend machen, mit teilweise heftigen Aufschlägen für alles, was über 1 Jahr hinaus geht. Allein nicht gemachte Urhebervermerke werden heutzutage mit 50 % von einer ordentlichen Lizenzgebühr vor Gericht durchgewunken. Da sei es mir erlaubt, nur mal so am Rande anzumerken: die Suchprogramme werden immer besser!
  13. Das halte ich für wenig hilfreich. In meinem 1. Posting in diesem Thread habe ich (aus der Praxis) Beispiele genannt, wie Ärger IMO weitgehend umgangen werden kann. :)
  14. Es ist meiner Ansicht nach nicht notwendig, mit jeder Frage zum Anwalt zu laufen. Oftmals reicht auch der "normale" Menschenverstand. Aber in Fällen, wo es um rechtliche Unsicherheit geht, die im Zweifel tausende von Euro an Schadensersatz, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten verschlingen, sind 150 bis 250 Euro Erstberatungsgebühr IMO gut angelegt. Bei einfachen Fragen, wie der des TE, wird ein Fachanwalt, der ohnehin für das Unternehmen regelmäßig tätig ist, sicherlich kurz telefonisch Auskunft erteilen, ohne etwas dafür zu berechnen. Darüber hinaus bietet der Justiziar der Arbeitgebervereinigung oftmals (und vor allem kostenlose) Hilfestellung. Letztendlich muss der Inhaber/Geschäftsführer eines Kinobetriebes entscheiden, ob er bestimmte Risiken eingeht. Sollten "rechtswidrige Dinge" eine Zeitlang gut gehen, heißt das nicht, dass es immer so weitergeht. Wenn das Kind erst mal in den Brunnen gefallen ist, hilft ein reumütiges "Das habe ich nicht gewußt!" nämlich nicht weiter.
  15. Ich empfehle eindringlich, einen Fachanwalt für Medienrecht zu kontaktieren, bevor hier mit Halbwissen Schlussfolgerungen aus Paragraphen gezogen werden. Eine Erstberatung ist oftmals preiswerter als auch nur ein einziger kleiner Urheberrechtsverstoß und gibt Rechtssicherheit. Ich bin "leider" regelmäßig von Urheberrechtsverstößen betroffen und finde es teilweise erschreckend, mit welcher Leichtfertigkeit, Unwissenheit und auch Dreistigkeit (teilweise vorsätzlich!) Urheberrechtsverstöße praktiziert werden. Hinterher ist das Geschrei dann leider immer sehr groß, wenn Schadensersatzforderungen im 5-stelligen Eurobereich durchgesetzt werden. Andererseits bin ich nicht hier, um Euch vor Euch selbst zu schützen. Ihr seid alt genug - und es ist im Zweifel Euer Geld... ;-)
  16. Das ist leider nicht richtig, Carsten, auch wenn Verleiher das (noch) tolerieren sollten. Aufnahmen von der Veranstaltung durch den Veranstalter sind IMO unproblematisch, wenn Zuschauer nicht erkannt werden (weil in der Masse von hinten fotografiert) oder wenn die Zuschauer eingewilligt haben, dass die von ihnen gemachten Fotoaufnahmen für Zwecke der Dokumentation, Werbung usw. genutzt werden dürfen. Liegt so eine Einwilligungserklärung durch den Zuschauer nicht vor, werden zweifelsfrei Persönlichkeitsrechte verletzt, wo gegen der Zuschauer vorgehen kann. Glücklich kann sich der Kinobetreiber schätzen, der nur darum gebeten wird, dass das Bild aus dem "Netz" genommen wird - was er dann auch tunlichst machen sollte. Auf keinen Fall darf ein Screenshot (eine selbst gemacht Fotoaufnahme) von einem Filmbild öffentlich zur Schau gestellt werden! Das unerlaubte Abfotografieren von der Leinwand stellt streng genommen einen Urheberrechtsverstoß dar. Wenn mit diesen Fotoaufnahmen dann auch noch Werbung gemacht wird, beispielsweise durch die öffentliche Zurschaustellung auf der gewerblichen Website/Facebook des Kinobetreibers, wird dem Lizenzinhaber/Urheber Tür und Tor geöffnet, um dagegen vorgehen zu können. Von Unterlassungsansprüchen des Lizenzinhabers bis zu begründeten Schadensersatzforderungen dürfte alles problemlos vor Gericht durchgewunken werden. Das kann und wird für den Kinoinhaber teuer werden! Aus diesen Gründen würde ich keine Fotos öffentlich zur Schau stellen, auf denen einzelne Zuschauer und/oder Filmausschnitte zu erkennen sind. Besser die Zuschauer von hinten (in der Masse) fotografieren bevor ein Film läuft. Schick sieht es auch aus, wenn der Name/Schriftzug des Kinos auf die Leinwand projiziert wird oder nachträglich per Bildbearbeitung eingefügt wird. Dann sollte der Kinobetreiber relativ sicher sein, wenn er diese Bilder auf seiner Website hochlädt. Darüber hinaus gibt es keinen "anderen Zusammenhang". Das Zitatrecht findet hier keinerlei Anwendung, weil sich das Zitatrecht an einem urheberrechtlich geschütztem Werk nicht auf die Veranstaltung bezieht, sondern einzig und allein auf eine "wissenschaftliche Arbeit" oder eine "Filmbesprechung" des entsprechenden Titels. Das liegt beides in derartigen Fällen nicht vor. Bei Unklarheiten bitte unbedingt einen Fachanwalt für Medienrecht kontaktieren. Ansonsten kann es wirklich und unnötig teuer werden!
  17. Darüber hinaus darf der Projektor nicht außerhalb des Leinwandrahmens installiert sein. Er muss also zwingend (!) Leinwand-Mittig positioniert werden - und zwar zwischen der Oberkante und der Unterkante der Leinwand. Dann funktioniert die Umschaltung zwischen den Bildformaten vorzüglich.
  18. Eine knapp 80-jährige Dame hatte mich angesprochen. Sie möchte gerne mal wieder den Film "Die Zeit mit Dir" sehen. http://de.ofdb.de/film/83994,Die-Zeit-mit-dir Der Film ist aus 1948, und sie verbindet damit tief bewegende Kindheitserinnerungen. Beispielsweise mussten die Zuschauer damals neben dem Eintritt noch ein Stück Holz mitbringen, damit das Kino geheizt werden konnte. Da es den Film weder auf VHS, DVD noch auf Blu-ray gibt, hat jemand Kenntnis über den "Verbleib" des Films?
  19. mibere

    Disney hasst Kinder

    Stimmt. Mein Fehler. Ich hab vergessen, dass wir in Deutschland sind. Da muss man grundsätzlich ein "Jetzt Lachen" einblenden, damit den Humor auch jeder verstehen kann. Und bevor ich es vergesse: "Das war ein Witz, nicht ernsthaft sondern humoristisch gemeint!" :mrgreen: ;-) Um wieder topic zu werden. Was hättest Du der Mutter empfohlen?
  20. mibere

    Disney hasst Kinder

    Schon mal einen erwachsenen Kinobetreiber erklärt, was Humor ist und das man auch mal Lachen darf? ;-)
  21. Was hat die Künstlersozialkasse damit zu tun? - Der Kinobetreiber bezahlt doch die Puppenspieler (Künstler) nicht. In sofern fallen auch keine Abgaben an die Künstlersozialkasse an. Der Kinobetreiber vermietet lediglich seine Räumlichkeiten an einen Künstler - und dass Vermieter an die KK Abgaben leisten müssen, wäre mir neu.
  22. Eine 6-Tage-Woche ist in einigen Branchen normal. Hierzu einfach mal in den Arbeits- oder Tarifvertrag schauen. Bis 13 Tage darf (meines Wissens) in Deutschland am Stück gearbeitet werden - danach ist ein freier Tag vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Ab 6 Stunden Arbeitszeit sind 30 Minuten Pause vorgeschrieben, deren Einhaltung der Arbeitgeber zu kontrollieren und gegebenenfalls auch nachzuweisen hat (z. B. mit einer Stempeluhr). Eine Überstunden-Regelung sollte aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, wenn keine andere betriebliche Vereinbarung besteht (wie z. B. Überstunden-Konten). Sonn/Nacht/Feiertagszuschläge sind im Tarifvertrag geklärt. Ungeachtet der gesetzlichen/betrieblichen Regelung sollte jedem Angestellten klar sein, wenn er in einem Kino arbeitet, dass die Arbeitszeiten in aller Regel in den "Freizeitbereich" der "Allgemeinheit" fällt. Die Arbeit am Wochenende, am Abend und am Feiertag sind doch üblich in der Branche.
  23. mibere

    Disney hasst Kinder

    Doch hat es. Da wären Kosteneinsparungen beim Filmversand, durch entlassene Filmvorführer, Vollautomatisierung (eventuell startet auch die Kassiererin den Film per Tablet). Die Zuschauer profitieren von einer wahrnehmbar besseren Bild- und Tonqualität. Einzig die Filmvorführer, welche das System liebevoll mit integriert haben, wurden vielfach (auch entgegen damaligern Arbeitsplatz-Erhalts-Versprechen) entlassen. Zum Thema: Leider werden Versprechen der Filmverleiher nicht immer gehalten, alle Kinos gleichermaßen mit neuen Filmen zu versorgen - trotz Digitalisierung. Wenn der Kassierer/Theaterleiter einem Zuschauer trotzdem vorab versprochen/angekündigt hat, dass "Biene Maja" dort läuft, ist das für den Zuschauer ärgerlich, aber sicherlich nicht die Schuld von Disney. Die Mutter hat nun die Wahl: 1. Sie fährt mit ihrem Kind ins nächste Kino, welches den Film spielt. 2. Sie fährt nicht mit ihrem Kind ins nächste Kino, welches den Film spielt, sondern wartet ab, bis der Film im örtlichen Kino läuft. 3. Sie verzichtet gänzlich auf den Kinobesuch und besorgt sich den Film später auf DVD/Blu-ray... 4. Sie erklärt ihrem Kind, dass die Biene Maja doof ist - und damit hat sich das Thema insgesamt erledigt.
  24. Wenn ich mich richtig erinnere, besitzt der Panasonic PT-AE4000 mehrere Bildmodi (Aspekt-Funktion). Sollte das Bildformat so auf eine Cinemascope-Leinwand ausgerichtet sein, das ein Film im Bildformat 2,39:1 die gesamte Scope-Leinwand richtig ausleuchtet, muss nicht zwingend gezoomt werden, wenn 16:9-Filmmaterial richtig dargestellt werden soll. Hierfür reicht es aus, wenn die "Aspekt-Funktions"-Taste auf der Fernbedienung durchgeschaltet wird. Eines der abgelegten Presets positioniert das 16:9-Bild (allerdings mit reduzierter Auflösung) genau in die Mitte der Scope-Leinwand. Auf diese Weise sollten Trailer und Werbung projiziert werden können. Für den Scope-Hauptfilm einfach wieder zurück schalten. Wenn der Projektor optimal vor der Leinwand positioniert wurde, erkennt der Projektor, ob ein Film im 16:9-Format oder 2,39:1 vorliegt. Auf Wunsch kann das Gerät so eingestellt werden, dass es dann selbständig (!) das jeweilige Bildformat auf der Leinwand automatisch anfährt/einstellt. Zusätzliche Skaler sind beim Pansonic PT-AE4000 also nicht erforderlich.
  25. Hallo Jörg, es gibt gleich mehrere probate Möglichkeiten. Zunächst einmal: Gar nicht filtern ist auch keine Lösung. Ich würde empfehlen, in Kritischen Szenen (viel Himmel, Wolken, Bäume) nicht zu schwenken, sondern in einer Totalen Verlauffilter einzusetzen. Idealerweise Verlauffilter, die (beispielsweise) von Rot => Transparent übergangslos verlaufen. Mit einem Filterhalter von Cokin können gleich mehrere dieser Filter (gegenlaufend) verwendet werden. Sind Schwenks "unumgänglich" müssen halt Kompromisse geschaffen werden. Farbige Reflektoren (Gold/Gelbreflektoren) haben sich hier bewährt, um Gesichter hervorzuheben. Damit lassen sich sowohl die Filter einsparen als auch das Tages/Kunstlich gezielt auf die Person richten. Finde ich ganz praktisch.
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