Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

 

es gibt das Gerücht, dass ein Kino, dass "Pink Floyd The Wall" gespielt hat, abgemahnt wurde, weil der für die Aufführung die Rechte an der Musik gefehlt hätten. Weiss dazu jemand was? Brauch ich bei diesem Film, neben der Kopie und den Aufführungsrechten vom Verleih, auch noch die Musikrechte, und wenn ja: von wem?

 

Viele Grüße

Sorahl

Geschrieben

Das kann ich mir nicht vorstellen. Wir spielen den Film auch demnächst und haben eine Terminbestätigung von Rekord-Filmverleih. Ganz regulär. Sonst müsste man ja auch bei Filmen wie "Woodstock", "Tommy" ect. die Rechte der Musik extra anfragen ....:rolleyes:

 

Zudem habe ich den Film in früheren Jahren hunderte Male gespielt, ohne die Musikrechte - lediglich Filmterminierung.

Geschrieben

Gema Gebühren bekommst du sowieso extra in Rechnung gestellt, pauschal fürs Kino, sofern ich mich noch recht erinnere. Absurd, man zahlt ja schon Verleihmiete. Da die Gema allerdings nur für Deutschland ist, wundert mich das nicht.

Jens

Geschrieben

Gema ist kein Thema... Um Pest (GEMA) und Cholera (GEZ) kommen wir ja alle nicht rum.

 

Es geht mir in der Tat um diesen speziellen Fall, in dem (wenn das Gerücht stimmt) ein Kino nach "The Wall" abgemahnt wurde. Mit google hab ich dazu leider nichts finden können.

Geschrieben

Kommt drauf an, ob sie das im Kino oder in einer anderen Lokalität aufgeführt haben. Bei letzterem, z.B. Open Air, kommen noch die Gemagebühren extra hinzu, und zwar pro verkaufter Karte.

Jens

Geschrieben

Kommt drauf an, ob sie das im Kino oder in einer anderen Lokalität aufgeführt haben. Bei letzterem, z.B. Open Air, kommen noch die Gemagebühren extra hinzu, und zwar pro verkaufter Karte.

Jens

Hallo bei einer anderen Lokalität irrst du dich da bezahlst du nicht pro verkaufter Karte sonder pro Sitzplatz. Ich kann davon Reden mir ist das nähmlich passiert. Hatten einen Film mit rund 50 Besuchern in einer Aula und mussten für 200 Sitzplätze die aufgebaut waren bezahlen.

 

Gruß Piet

Geschrieben

Hallo Piet, mir hat die Gema gesagt, wenn ich als Kinobetreiber als Veranstalter eine externe Spielstätte bespiele, dann geht es nach Kartenverkauf. Ist jemand anderes Veranstalter und ich nur Techniklieferant, dann geht es nach Anzahl der Sitzplätze und kostet auch noch viel mehr. So haben sie es auch abgerechnet.

Jens

Geschrieben

Und wie wird bei einer Open-Air-Veranstaltung abgerechnet, wo es keine feste Sitzplätze gibt, sondern einen freien Sitz- oder Liegeplatz auf dem Rasen?

 

Claus-Dieter

Geschrieben

Und wie wird bei einer Open-Air-Veranstaltung abgerechnet, wo es keine feste Sitzplätze gibt, sondern einen freien Sitz- oder Liegeplatz auf dem Rasen?

 

Claus-Dieter

Hallo,

 

Ob die Liegen oder stehen ist doch irrelevant, du musstz nur wissen, ab wann du die Höchstzahl der Leute erreicht hast, die auf das Gelände dürfen, da gibts Vorschriften... Da nach richtt sich dann das Maximum der Kosten, die du zu erwarten hast. Eine unbestimmbare Zahl der "Gäste" gibts NIE...

Geschrieben

Nach Kartenverkauf beim Kino. Bei Musik nach der maximal zulässigen Anzahl der Besucher. Wenn du dabei u.A. auf die Loveparade anspielst, da wird es im Vorfeld Verträge über Fixbeträge geben oder eine Staffelung.

Jens

Geschrieben

Ja, bei der Loveparade hat man sich wohl nicht so sehr an die Vorschriften gehalten.

 

Wenns sich im Kino nach dem Kartenverkauf richtet, dann kann das ja nur hinterher abgerechnet werden, was ist denn aber bei Vorkasse?

Geschrieben

Gema und Vorkasse, hab ich nicht erlebt fürs Kino. Die Gema kam ca. 2 Jahre nach der Veranstaltung mit ihrer Forderung. War nicht viel, von daher nicht tragisch. Bei großen Open Air Kinos mit vielen Besuchern sollte man das aber vorher klären, denn nach 2 Jahren eine Nachbelastungsrechnung zu stellen kommt nicht gut.

Jens

Geschrieben

Ich verstehe ohnehin nicht, was das mit Gema soll.

 

Nachvollziehen kann ich, dass ich einen Tonträger für den Privatgebrauch nicht einfach so spielen darf, wenn ich damit Massenbeschallung und vergleichbares mache, aber bei einer Filmkopie, die geliehen ist und wofür mit dem Verleih als Rechteinhaber Gebühren abgerechnet wurden, mit denen eine öffentliche Vorführung gestattet ist, da ist doch genug bezahlt.

 

Bei nem Freiluftkonzert werden Zaungäste auch hingenommen...

 

In Autokinos sehe ich den Zweck ja auch noch, weil da der Ton in Stereo über UKW geäthert wird und für jeden glasklar empfangbar wird...

 

Da frage ich mich auch, wenn ich bei mir Gartenkino mache und ein paar Freunde einlade, also geschlossene Gesellschaft, ohne Werbung und bla, die Nachbarn aber dennoch gucken und hören können, wenn sie sich geeignet platzieren, fällt das dann doch unter öffentliche Aufführung, und wie siehts da mit Gema aus?

Geschrieben

Das ist privat, sofern du keine Werbung dafür machst. Nix Gema, hat auch auf Privatparties nix zu suchen, wenn die nicht riesig werden. leider ist die Gema nicht bezahlt über die Verleihgebühr, ist ne Frechheit, aber so. Hatten wir schon, es gibt genug Filme, deren Musik noch nicht mal bei der Gema gemeldet ist und dadurch eigentlich Gemafrei. Streiten nutzt nix, ist ne private Behörde.

Jens

Geschrieben

Private Behörde...son Kabbes...:-D aber so spielen die sich ja auf...

 

Interessant wirds ja, wenn die Gema einen Künstler, der bei der Gema gelistet ist, dazu bringt Gema-Gebühren zu zahlen (a la: Geh ma Gebühren zahlen!") weil er seine eigene Musik öffentlich spielt. Da gabs doch mal was...

Geschrieben

Wäre mir auch neu, dass GEMA für die Filmaufführung separat selbst zu zahlen wäre - egal ob im Kino oder OpenAir.

 

Vielleicht erkundigt sich jemand mal definitiv bei einer der Dachorganisationen, das sollte mal zweifelsfrei geklärt werden. Der HDF sollte es mit seinen Rahmenvereinbarungen mit der GEMA ja genauer wissen, was da konkret abgedeckt ist und was nicht, ob die Abgabe leinwand (orts) bezogen ist, etc.

 

Das würde die Kostenbilanz für OpenAir ja nochmal drastisch verschlechtern. Einzelabrechnungen mit der GEMA sind meiner Erfahrung nach brandteuer.

 

Wenn das OpenAir von einem separaten Veranstalter betrieben wird, also nicht über ein Kino mit existierendem GEMA Rahmenvertrag, dann sähe ich das schon auch so, dass GEMA separat zu zahlen ist.

 

- Carsten

Geschrieben

Verwertungsgesellschaften gibt es viele. In Deutschland neben der GEMA beispielsweise die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), die VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort), die VGF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten), die VGWM (Verwertungsgesellschaft Werbung und Musik - teilweise in Konkurrenz zur GEMA) und die VG Bild-Kunst, die vor allem Fotografen vertritt. (In der ehemaligen DDR war es die AWA, die immer noch als Gesellschaft in Liquidation besteht.) Und die Durchsetzung von Urheberrechten ist keine deutsche Besonderheit: Weltweit gibt es Verwertungsgesellschaften, das Pendant der GEMA ist beispielsweise in Österreich die AKM, in der Schweiz die SUISA.

 

Leistungsschutzrechte können immer dann durchgesetzt werden, wenn eine Aufführung öffentlich ist. Im Rechtdeutsch liest sich das so: "Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist." So steht es in § 15 Urheberrechtsgesetz, und es führt zu dem (nicht unbedingt sofort einsichtigen) Ergebnis, dass schon Betriebsfeiern "öffentlich" sind, weil es an der persönlichen Beziehung (Familie, Freunde) zwischen den Beteiligten mangelt. Weiter beim Rechtsanwalt eigenen Vertrauens.

 

Weil die Verwertung von Leistungsschutzrechten nur dem Urheber zusteht, muss der, wenn er denn die Durchsetzung seiner Rechte von einem Dritten wahrnehmen lassen will, ausdrücklich diesen Dritten beauftragen. Die GEMA oder auch jede andere Verwertungsgesellschaft kann also nicht von sich aus tätig werden, sondern nur dann, wenn sie von dem betreffenden Komponisten (oder Autor oder Fotografen) ausdrücklich dazu beauftragt ist. Der Fall von THE WALL könnte also den (Ausnahme-?)Fall darstellen, in dem nicht die GEMA, sondern eine konkurrierende Vergütungsgesellschaft mit der Durchsetzung von Leistungsschutzrechten beauftragt wurde. (So richtig glauben kann ich das zwar nicht, aber grundsätzlich denkbar wäre das schon. Schade, dass wir über diesen Fall nicht mehr wissen.)

 

Ach ja: Die GEMA führt sich ja furchtbar behördenhaft auf, aber tatsächlich hat sie die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins nach § 22 BGB.

Geschrieben

Die Verwertungsgebühr für Musik ist in den Verleihabgaben nicht enthalten und wird seperat von der GEMA gefordert.

Für die Filmtheater haben die Verbände (HDF, AG Kino) Verräge mit der Gema ausgehandelt die die Vormusik und die im Film

verwendete Musik beinhalten. Abgerechnet wird nach Vorjahresbesucherzahlen. Früher musste noch monatlich eine Liste mit den gespielten

Filmen eingereicht werden - dies entfällt heute glücklicherweise.

 

Open Äir Veranstaltungen von Kinobetreibern werden tatsächlich - sofern die Veranstaltung VORHER bei der GEMA angemeldet wurde nach besucherzahlen und nicht nach Sitzplätzen abgerechnet.

 

Gruß

HAPAHE

Geschrieben

... und, by the way, Pink Floyd wird natürlich (wie die Internet-Recherche zeigt & auch nicht anders zu erwarten) von der GEMA vertreten ...

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Hier steht das bezüglich OpenAir anders:

 

(aus: http://www.ffa.de/downloads/publikationen/Kinoleitfaden.pdf )

 

--

5.8. GEMA-Gebühren

Filmtheater müssen für die „betriebsüblichen Musikdarbietungen“ im Filmtheater Abgaben an die GEMA bezahlen. Der Vergütungssatz beträgt 1,25% des Netto-Kartenumsatzes (Brutto-Kartenumsatz abzgl. gesetzlicher Filmabgabe, Umsatzsteuer und ggf. Vergnügungssteuer). Damit ist Musik während der Vorführung, Hintergrundmusik im Foyer, Musik- und Telefonanlagen (sofern nicht von Dritten bewirtschaftet), Abspiel von Kinotrailern, Videos und DVDs im Foyer sowie Open-Air Kino und Stummfilmvorführungen mit Live-Musik abgedeckt. Andere Musikdarbietungen wie z.B. Konzerte, müssen separat mit der GEMA abgerechnet werden. Filmtheater, die von der Filmabgabe befreit sind (siehe 5.10. Die Filmabgabe) erhalten einen Pauschalnachlass von 30% auf die fälligen Gebühren. Filmtheater, die im HdF oder in der AG Kino – Gilde organisiert sind, erhalten einen Verbandsrabatt von 20%. Die Kinobetreiber unterschreiben zumeist einen Vertrag, der die GEMA berechtigt, die Umsatzzahlen direkt von der FFA (an die sie ja auch gemeldet werden müssen) zu beziehen. Weitere Informationen zu GEMA Gebühren für Filmtheater finden sich unter:

www.gema.de/musiknutzer/abspielen_auffuehren/tarife/t_f_tarif.shtml

--

 

Das setzt natürlich voraus, dass der OpenAir Veranstalter ein Kino mit einem existierenden GEMA Vertrag ist. Wird ein OpenAir 'freihändig' organisiert, muss neben dem Erwerb der Aufführungsrechte vom Verleiher natürlich auch ein individueller Vertrag mit der GEMA geschlossen werden.

 

 

- Carsten

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Datenschutzerklärung, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.