Zum Inhalt springen

DVDs und Blu-rays im Kino abzuspielen kann rechtlich problematisch sein!


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Aus aktuellem Anlass möchte ich eine Warnung ausspechen.

 

BITTE KEINE BLU-RAYS IM KINO VORFÜHREN!

 

Die öffentliche (gewerbliche) Vorführung von DVDs und Blu-rays kann massive rechtliche Konsequenzen für den Kinobetreiber haben - die bis zur Theaterschließung (von Amts wegen) führen können.

 

Ich brösel das komplizierte Thema mal etwas auf, damit es allgemeinverständlicher wird.

Oftmals gibt es verschiedene Rechteinhaber eines Filmtitels für Blu-rays und die Kinoauswertung. Soll nun eine Blu-ray öffentlich vorgeführt werden, darf der Lizenzinhaber der Blu-ray gar keine öffentliche Vorführung erlauben. In aller Regel hat er dies auch im Rechtstext auf der Blu-ray so vermerkt mit einem Passus wie: "Nicht erlaubt sind öffentliche Vorführungen, Sendungen..."

Lt. Urhebergesetz muss er dies noch nicht einmal ausschließen. Es reicht sogar, wenn er nur Dinge aufführt, die in der Lizenzvergabe durch den Kauf, Miete (Videothek) erlaubt sind. Alles Andere ist dann verboten!

 

Wer jetzt den Rechteinhaber der Blu-ray um eine Lizenzierung für die öffentliche Vorführung der Blu-ray bittet, kann auch Ärger bekommen. Der Rechteinhaber der Blu-ray besitzt meist gar keine Rechte, um eine Lizenz für eine öffentliche Aufführung für eine Blu-ray zu vergeben!

 

Inzwischen gehen immer mehr Rechteinhaber massiv gegen Kinobetreiber vor, die DVDs und Blu-rays öffentlich (gegen Entgeld) vorführen.

 

Auch die Rechteeinräumung durch einen Filmverleiher (mit Mindestumsatzgarantie oder Pauschalzahlung - wie immer wieder praktiziert) ist rechtswidrig, wenn eine Blu-ray vorgeführt wird an der der Filmverleiher gar keine Lizenzrechte besitzt!

 

Darüber hinaus kann noch ein viel größeres Problem auf den Kinobetreiber zukommen (als die durchaus erheblichen Schadensersatzansprüche inkl. Anwaltshonorare und sonstige erstattungspflichtige Kosten z.B. für eine Einstweilige Verfügung gegen die Vorführung durch einen der Lizenzinhaber). Blu-rays und Kinoauswertungen besitzen keine "kompatiblen" Altersfreigaben. Eine Blu-ray ist nicht für eine öffentliche Vorführung vorgesehen und somit beinhaltet die FSK-Freigabe der Blu-ray nur die private Nutzung und natürlich den Handel im Ladengeschäft! Eine Blu-ray z.B. mit einer Altersfreigabe ab 18 Jahren darf aus Jugendschutzgründen nicht an Minderjährige verkauft werden.

Kinofilme und Blu-rays/DVDs werden in der Regel gesondert (sprich unabhängig voneinander oder auch nacheinander) zur Altersfreigabe bei entsprechenden Institutionen (z.B. FSK) vorgelegt und dort entsprechend geprüft.

 

Ebenso kann ein Kinofilm eine andere Altersfreigabe besitzen als eine Blu-ray, weil es z.B. unterschiedliche Schnittfassungen gibt oder das Bonusmaterial auf der Blu-ray Einfluss auf die Altersfreigabe hat.

Kurz, die Blu-ray besitzt überhaupt keine Altersfreigabe für eine öffentliche Vorführung - und wird (rechtlich) somit als Frei ab 18 Jahren gewertet! Somit darf die Blu-ray z.B. von "Ice Age" im Kino nur Erwachsenen ab 18 Jahren gezeigt werden, obwohl sowohl die Blu-ray ab 6 Jahren als auch die Kinofassung ab 6 Jahren von der FSK freigegeben worden sind.

Wer dagegen verstößt (und erwischt wird) bekommt richtig Ärger!

Dieser Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz wird nicht nur extrem teuer für den Kinobetreiber (mit bis zu 500 Euro pro minderjährigen Zuschauer im Erstfall und mit bis zu 10.000 Euro pro minderjährigen Zuschauer im Wiederholungsfall), sondern es droht im Wiederholungsfall ein Entzug der Betriebserlaubnis des Kinos!

 

Dies nur mal als kleine Warnung, weil immer mehr Kinos (sich damit rühmen) DVDs und Blu-rays auf ihren DCI-Systemen zu zeigen und bislang lediglich das Glück gehabt haben, nicht erwischt worden zu sein.

Geschrieben

Für Jugendclubs, Schulen oder ähnliche nicht kommerzielle Institutionen gelten auch "Sonderbestimmungen".

 

Über die Firma MPLC können Lizenzen für die Wiedergabe von DVDs und Blu-ray bezogen werden.

 

MPLC (ehemals VIDEMA) ist ein "Gemeinnütziger Verein" und gibt Lizenzen aber nur für nicht gewerbliche Vorführungen aus.

Weitere Lizenzen gibt es bei MATTHIAS-FILM und dem KATHOLISCHEN FILMWERK.

 

Die dort lizenzierten Filme dürfen ausschließlich für "nicht gewerbliche Vorführungen" genutzt werden und dürfen NICHT beworben werden. Im Klartext. Wer in einem Jubendclub (oder einer Schule) eine Vorführung plant, darf außerhalb des Jubendclubs keine Werbung machen (z.B. Plakate beim Bäcker, Flyer in der Kneipe, Kirchenbroschüre, Tageszeitung, Wochenblatt), weil dadurch eine Konkurenzsituation mit dem "gewerblich" betriebenen Kino entsteht - und es darf KEIN EINTRITT VERLANGT werden!

Darüber hinaus ist die Auswahl der lizenzfähigen Filme für derartige Vorführungen sehr begrenzt!

 

Wenn ein Verein nun Filmvorführungen plant (mit Eintritt und mit Werbung) treten die in meinem Eingangsposting aufgeführten Bestimmungen und Einschränkungen bei der Nutzung von DVDs und Blu-rays in Kraft!

 

Darüber hinaus bleiben die Beschränkungen der Jugendschutzbestimmungen (wie oben beschrieben) auch bei "nicht gewerblichen" öffentlichen Vorführungen einer DVD/Blu-ray weiterhin bestehen!

 

Sprich:

Um bei unserem Beispiel "Ice Age" zu bleiben. "Ice Age" darf auf einer Blu-ray/DVD nur ab 18 Jahren öffentlich in einem Jugendclub oder Schule vorgeführt werden!

 

Ich finde, dass diese Regelungen der Altersfreigabe gegen den "gesunden Menschenverstand" verstoßen, aber darum geht es bei der Rechtsprechung leider nicht immer.

Geschrieben

Probleme trotz "erlaubter öffentlicher Vorführung"

 

Auch wenn der Kinobetreiber/Verein eine Lizenz vom mutmaßlichen aktuellen Rechteinhaber besitzt, kann er in Schwierigkeiten geraten.

Lt. Urhebergesetz ist der Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes verpflichtet, sich direkt beim Urheber nach dem aktuellen Rechteinhaber zu erkundigen oder beim Urheber selbst eine öffentliche Vorführung zu lizenzieren.

 

In der Praxis bedeutet das folgendes:

Ein Filmverleiher oder z.B. MPLC erlauben die gewerbliche Nutzung/öffentliche Vorführung einer Blu-ray und der Kinobetreiber/Verein/Schule bezahlt dafür ein entsprechendes Entgeld für die Lizenz im festgelegten Rahmen.

Dennoch muss sich der Kinobetreiber direkt beim Urheber vorab darüber erkundigen, ob er jetzt den Film überhaupt zeigen darf. Tut er das nicht und taucht der tatsächliche Rechteinhaber auf und fordert/klagt auf Schadensersatz, wird der Kinobetreiber den Prozess 100%ig verlieren und Schadensersatz zahlen müssen!

Sein Argument: "Aber der Filmverleiher hat mir die Aufführung doch erlaubt und sogar Geld dafür bekommen!" läuft ins Leere, weil er sich vorab hätte beim Urheber erkundigen müssen, ob der Filmverleih überhaupt das Recht zur Lizenzerteilig für eine öffentliche (gewerbliche) Vorführung einer Blu-ray besitzt.

Das muss man erst mal sacken lassen!

 

Was kann nun getan werden?

Der Kinobetreiber kann in so einem Fall den "unrechtmäßigen Lizenzvergeber" in Regress nehmen und seine an diesen bezahlten Lizenzgebühren zurück verlangen - notfalls auf dem Rechtsweg!

 

Ob weitere Schadenersatzansprüche durchgehen, wird ggf. ein Gericht entscheiden.

Geschrieben

Hey vielen Dank für die Aufklärung.

Wir hatten letztens das Thema und selbst der HDF und VDF konnten uns nicht ausreichend informieren, weil die Rechtslage so undurchsichtig ist. Jetzt meine Frage. Gilt das alles auch, wenn man die Vorführung der Blue-ray als privat kennzeichnet und nicht öffentlich bewirbt? So like "Geschlossene Gesellschaft" oder private Vorführung für den Fussballclub um die Ecke ohne Endgelt?

Geschrieben

Die meisten DVDs oder Blurays die in Kinos gezeigt werden dürften aber was andres sein als das Verkaufsprodukt was zufällig genauso heißt, also diese längeren Texte hier sind mehr oder weniger überflüssig, für die meisten Fälle.

Geschrieben

Die meisten DVDs oder Blurays die in Kinos gezeigt werden dürften aber was andres sein als das Verkaufsprodukt was zufällig genauso heißt, also diese längeren Texte hier sind mehr oder weniger überflüssig, für die meisten Fälle.

 

hä?

Geschrieben

Naja, Kinos spielen soweit ich das kenne eben keine Kauf - DVDs (wovon mibere hier wohl ausgeht) sondern vom Vorführ- DVDs als Ersatz für z.B. nicht ausreichend vorhandene 35mm Kopien. Also bitte keine Panikmache von wegen Anwaltskosten und so.

Geschrieben

Hey vielen Dank für die Aufklärung.

Wir hatten letztens das Thema und selbst der HDF und VDF konnten uns nicht ausreichend informieren, weil die Rechtslage so undurchsichtig ist. Jetzt meine Frage. Gilt das alles auch, wenn man die Vorführung der Blue-ray als privat kennzeichnet und nicht öffentlich bewirbt? So like "Geschlossene Gesellschaft" oder private Vorführung für den Fussballclub um die Ecke ohne Endgelt?

 

Du kannst als Kinobetreiber zwar die Verantwortung dafür abtreten, wenn Du nur den Saal vermietest und den Mietern dann selbst überlässt, was sie darin tun. Allerdings ist eine Vorführung im Vereinsumfeld auch keine Privatvorführung mehr sondern muss als 'nichtgewerbliche öffentliche Vorführung' über z.B. MPLC abgewickelt werden. Privatvorführung ist wirklich nur Familien- oder Freundeskreis, und nein, ein Verein fällt in der Regel nicht darunter, auch wenn sich alle Mitglieder noch so sehr lieb haben. Im Zweifelsfall lieber nicht selbst als Veranstalter auftreten.

 

Wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass sowas aus einem abgeschlossenen, nicht beworbenen Vereinszusammenhang nach draußen dringt, muss jeder selbst wissen.

 

Solange man sich wenigstens Aufführungsrechte von einem einigermaßen etablierten Verleih besorgt, ist man schon halbwegs auf der sicheren Seite, die wissen schon, was sie da tun, im Zweifelsfall kann man den eben in Regress nehmen, bzw. in der Regel werden die sich mit dem Rechteinhaber dann schon einigen und den Ärger unterm Tisch halten.

 

In einigen Bereichen ist es mit Aufführungs- bzw. Verleihrechten abseits des Mainstream aber in der Tat schon ziemlich dubios. Jedenfalls bei weitem nicht so eindeutig wie man es als Kinobetreiber gerne hätte. Und der VdF spielt da auch nicht wirklich eine rühmliche Rolle.

Man sollte meinen, es sei in deren Interesse, den Marktteilnehmern ein sicheres Umfeld für deren Verleih- und Aufführungsaktivitäten zu bieten. Tatsächlich scheint deren maßgebliches Interesse dem Lobbyismus zu gelten.

 

 

- Carsten

Geschrieben

Ich verstehe die hier sehr aufgeregt geführte Diskussion nur bedingt. In der Vergangenheit ist es mir bisher zwei mal vorgekommen, daß ich bei der Terminierung eines Filmkunsttages gefragt wurde: "Sollen wir Ihnen eine 35mm Kopie schicken, oder eine DVD/Blu-Ray ?" -(Dabei wäre die Qualität der Vorführung bestimmt besser gewesen, als das Vorführen einer sehr abgenutzten 35mm Filmkopie) ! -

Das kann doch, wenn es vom Verleih selbst kommt, nicht illegal sein, oder ?

Dabei wird doch "nur" ein Vorführmedium als "Ersatz" für eine völlig legale Sache (Vorführung eines bestellten und gelieferten Filmes) genutzt.

Oder wie seht Ihr diese Sache ?

Geschrieben

"Sollen wir Ihnen eine 35mm Kopie schicken, oder eine DVD/Blu-Ray ?"

Das kann doch, wenn es vom Verleih selbst kommt, nicht illegal sein, oder ?

Wenn der Verleih die Rechte besitzt, auch eine DVD/Blu-ray zu verleihen, ist alles in Ordnung.

Nur die Frage der oben beschriebenen Jugendschutzbestimmungen bleibt nach wie vor unklar!

 

Im Zweifelsfall lasst euch schriftlich geben, dass diesbezüglich ALLE Rechte beim Verleih liegen und auch die (oben ausführlich beschriebenen) Jugendschutzbestimmungen geregelt sind.

Sollte es hier zu Schwierigkeiten kommen, trifft es zu erst den VERANSTALTER! - Bis dann ein Regressanspruch durchgegangen ist (leider eigene Erfahrung), vergeht schon mal 1 Jahr bis zum Gerichtstermin! Bei 10.000 Euro Schadenersatzzahlung ein nicht ganz unerheblicher Zeitraum! Und wenn dann die Rechtssprechung nicht Vollumfänglich für den Kinobetreiber ausfällt, sondern nur zu 80%, bleibt er auch noch auf 20% der Gerichts- und Anwaltskosten sitzen!

 

wenn Du das Recht hast einen Film vor Publikum zu spielen, ist das Medium egal!

Das ist grundsätzlich FALSCH!!! Für verschiedene Medien gibt es zum Teil unterschiedliche Rechteinhaber!

 

Auch wenn die Rechte alle beim Filmverleiher liegen sollte, besitzt die DVD/Blu-ray in aller Regel überhaupt keine Altersfreigabe für eine öffentliche Filmvorführung und wird defakto als "Freigegeben ab 18" eingestuft (wie oben auch ausführlich beschrieben!).

Geschrieben

Für verschiedene Medien gibt es zum Teil unterschiedliche Rechteinhaber!

Völlig richtig. Weswegen man von Hersteller einer blu ray in aller Regel nicht das Recht für eine öffentliche Vorführung erwerben kann. Nur, nachgefragt: Im umgekehrten Falle verstehe ich nicht, was das Problem sein soll. Wenn man von dem Inhaber der Rechte für öffentliche Vorführungen (also beispielsweise einem Filmverleiher) das Recht für eine Vorführung erwirbt, welches Recht sollte denn verletzt werden, wenn man statt einer (möglicherweise nicht-spielbaren) 35mm-Kopie eine (mit der Kinofassung identische) blu ray zeigt? Die Rechte des Urhebers sind ja abgegolten durch den Verleih-[Vermietungs-]Vertrag mit dem Filmverleiher, der blu ray-Hersteller andererseits ist befriedigt durch den Verkauf der blu ray - weitergehende Ansprüche, die über den Verkauf hinausgehen, hat er nicht. Wenn man mal die Frage der FSK-Freigabe ausklammert und sich allein auf die urheberrechtlichen Aspekte beschränkt: Wer also sollte noch ein Problem haben?

Geschrieben

Für die Bluray wurde ein Transfer vorgenommen; Scannen, Colorgrading, Retusche von Kratzer und Schrammen (die das Wetgate überlebt haben), Staub, Aktwechselzeichenentfernung. Auch wenn der Film den selben INHALT hat, so ist es doch eine andere Version, die ein zusätzliches an Arbeit erfordert haben. Arbeit, die u.U. selbst wieder als schöpferischer Eingriff gesehen werden kann, an welchem dann wieder Urheberansprüche hängen. Keine Ahnung wie da die Rechtslage ist und wer nun genau die Rechte an den Zusatzleistungen (Retusche, Grading) hat, aber das könnte die rechtliche Sachlage schon ändern.

Ärgerlich freilich.

Geschrieben

Hallo Sam,

 

zunächst einmal ist die ganze Thematik so kompliziert zu erklären, damit dies allgemeinverständlich bleibt, dass dies in drei, vier Sätzen nicht funktioniert.

Gut ist das auch an den 3 Eingangspostings in diesem Thread zu erkennen, weil hier "Urheberrechtsverletzungen" ineinander greifen.

 

Um deine Frage zu beantworten, betrachte die Thematik mal von der anderen Seite aus, dann wird das verständlicher.

Noch vor dem Kinostart hier in Deutschland erscheinen in anderen Ländern immer mal wieder offiziell die Blu-ray Versionen (zum Teil sogar mit deutschen Ton).

Nun kaufst du die Blu-ray dort und zeigst den Film im "Privaten Rahmen", also Freunden und Familienangehörigen. Das ist legal.

Nun hast du beim Filmverleiher den selben Filmtitel in 4K ausgeliehen und zeigst ihn auf DCI bei euch zum offiziellen Kinostarttermin.

Frag mal beim Filmverleiher offiziell nach, ob du die "Kinofassung" auch bei dir zu Hause mal privat auf dem Grillabend spielen darfst. Du würdest dafür sogar den Projektor inkl. Server aus dem Kino in euren Garten karren. Immerhin hast du ja schon die Blu-ray und die Lizenz der "privaten Nutzung". Aber du willst den Zuschauer im "Pravaten Rahmen" gerne die bessere 4K Qualität bieten. Na... - auf die Antwort des Filmverleihers bin ich mal gespannt! ;-)

 

Darüber hinaus gibt es (oftmals) nicht nur unterschiedliche Rechteinhaber für unterschiedliche Medien, sondern auch Regional (weltweit) unterschiedliche Rechteinhaber für denselben Filmtitel.

 

Wer diesbezüglich Rechtsicherheit haben möchte, der sollte einen "Fachanwalt für Medienrecht" aufsuchen und sich beraten lassen. Ab 280 Euro pro Stunde ist man in der Regel dabei. Da die Auskunft rechtlich "verbindlich" sein soll, gibt es das alles schriftlich. Ein paar Stundensätze kommen allerdings schon zusammen.

Geschrieben

Der Einwand von Sam ist aber nicht ganz von der Hand zu weisen - auch nicht mit der Umkehrung der Privatvorführung einer DCI Kopie. Dabei geht es um eine Individualvereinbarung mit dem Verleiher, bei der Bedingungen individuell ausgehandelt werden können, inkl. eines Verbotes von Privatvorführungen. Das ist beim Kauf einer DVD/BluRay aber nicht der Fall, das ist ein Massenmedium.

 

Hier geht es ja zunächst mal um zivilrechtliche Ansprüche, Lizenzen, Schadenersatz. Das wird im Falle einer Klage nicht einfach so gewährt, sondern muss nachgewiesen werden. Jeglicher Mehraufwand, der in die Erstellung einer DVD/BluRay gewandert ist, ist mit dem regulären Kauf dieses Mediums abgegolten. Einen Schaden durch eine öffentliche Vorführung nachzuweisen, wenn ein reguläres Aufführungsrecht für die 35mm Version erworben wurde, dürfte schwierig werden, denn alle involvierten Vertragspartner bis zum Urheber haben genau das bekommen, was Ihnen jeweils zusteht. Ein Problem kann es natürlich mit Material über den reinen Filminhalt hinaus geben, Making-Of, bis hin zu Menüs, etc. Das wird aber nun üblicherweise auch nicht notwendigerweise zum Inhalt einer öffentlichen Vorführung.

 

Es kommt regelmäßig vor, dass Verleihe übliche Kaufmedien als Aufführungsmedium verschicken, aus naheliegenden Gründen. Natürlich verbietet nicht der bloße Aufdruck 'nur für private Vorführung' auf der Packung oder im Vorspann die öffentliche Vorführung, sondern die tatsächliche vertragliche Rechtslage mit dem Verleih.

Hat der Verleih die Rechte für 35mm und Konsumer-Medien, besteht da ohnehin kein Problem.

 

Bezüglich FSK wird man erstmal nur den lokalen Aufsichtsbehörden gegenüber verantwortlich, die FSK selbst oder die Rechteinhaber kümmern sich ja nicht um die Berücksichtigung der Freigaben.

 

Hier mag es zwar in der Tat einen gewissen Graubereich geben, aber in der Praxis halte ich den Punkt FSK für vernachlässigbar. Ein Abgleich der Freigaben sollte aber schon selbstverständlich sein, denn gerade bei DVDs und BluRays sind unterschiedliche Schnittfassungen gegenüber 35mm ja ziemlich verbreitet.

 

Wir hatten mal den Fall, dass ein Kinderfilm in der 35mm Version eine uralte FSK-6-Freigabe hatte, die viel jüngere, exakt schnittidentische DVD aber FSK-0. Da hatten sich über 30 Jahre einfach die Bewertungskriterien geändert, die FSK Freigabe der DVD war neueren Datums, und der Verleih hatte sich um keine Neuprüfung der 35mm Version bemüht.

Wir haben den Fall wegen der großen Popularität des Films tatsächlich mit dem lokalen Ordnungsamt verhandelt, mussten die aber fast überreden, sich überhaupt mit dem Fall zu beschäftigen, für die war die Differenzierung zwischen 35mm und DVD bezogen aufs Kino vollkommen nebensächlich. Das muss nun freilich nicht für alle Aufsichtsbehörden gelten. Amtsschimmel werden mal hier, mal da geritten.

 

Wir haben dann nach dieser 'Freigabe' die 35mm Version faktisch mit einer FSK-0 Freigabe gespielt. Obendrein war es für die in Frage kommende zusätzliche Altersgruppe dann ja ohnehin obligatorisch, dass Aufsichtspersonen anwesend sind.

 

Die von Michael erwähnte Unterscheidung der FSK Freigaben zwischen DVD/Bluray und öffentlicher Wiedergabe findet im Übrigen im Jugendschutzgesetz keine Entsprechung - und nur das ist hier ausschlaggebend:

 

'§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen

(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf

oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger

(Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur

zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer

Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für

ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um

Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“

oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.'

 

'§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen

(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten

auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten,

inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen

können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen

werden; Absatz 4 gilt entsprechend.'

 

 

 

Man sollte in jedem Fall mit offenen Karten gegenüber dem Verleih spielen. Wenn der in der Kommunikation mit einem Kino explizit der elektronischen Aufführung zustimmt und ggfs. sogar die Vorführmedien zu Verfügung stellt, ist das Nötigste erstmal erledigt und der Verleih, soweit nicht in Insolvenz, in jedem Fall regressfähig für die ggfs. unzulässige Freigabe.

Natürlich sollte man nach Möglichkeit wie üblich so etwas schriftlich fixieren und nicht nur telefonisch. Mit ziemlicher Sicherheit wird man im Konfliktfall dann nicht selbst zur Verantwortung gezogen, sondern Verleih und Anspruchsteller werden sich unter vier Augen darüber einigen.

 

Wirklich wichtig ist aber immer wieder die Unterscheidung zwischen öffentlich-nichtgewerblicher und öffentlich-gewerblicher Vorführung, respektive die Abgrenzung zur privaten Vorführung.

 

Die meisten Veranstalter werben im Internet für ihre Aufführungen, und das Internet hat dank Google ein langes Gedächtnis. Es ist kein großes Problem für einen Rechteinhaber, solche Ankündigungen für Aufführungen ihrer Vertragswerke noch lange nach Aufführung im Netz zu finden und peinliche Fragen zu stellen, wenn solche Werbung öffentlich verfügbar war und Eintrittsgelder vermerkt wurden.

Für den Fall hat man besser was in der Hand.

 

100% 'sicher' ist man ohne Zweifel nur im 35mm/DCI Mainstream Alltagsgeschäft. Alles was davon abweicht, muss jeder selbst bezüglich der Risiken bewerten. Das ist aber fast überall so, wo man sich als Gewerbetreibender betätigt.

 

 

Ich halte die Diskussion im Übrigen überhaupt nicht für unsinnig oder hoch gespielt. Solche elektronischen Aufführungen nehmen unzweifelhaft zu, im gleichen Umfang wie Beamer oder DCI Anlagen in Kinos installiert werden, und früher stellten sich diese Fragen für den Kinobetreiber garnicht.

 

- Carsten

  • Like 1
Geschrieben

Entscheidend in der Lizenzfrage ist, welche Rechte an dem "Bild- und Tonmaterial" der "Verleih" zum Zeitpunkt der "Vertragsunterzeichnung (Verleih-Kinobetreiber) und der "Vorführung" wirklich hat. (Bei den Big 5 ist das vielfach das gleiche Label, was aber nicht bedeutet das es immer die gleichen Unternehmenstöchter sind. Oder aber z.B. manche "W" Kinotitel werden heutzutage von "S" auf BlueRay etc. vermarktet).-

 

Dabei spielt zum einen die Ausspielplattform eine wichtige Rolle (Internet, VOD, Lichtspieltheater (kommerziell + nichtkommerziell usw.), zum anderen in welcher Form, wo, und mit welchen Inhalten und für welchen Nutzerkreis (Zuschauer) dies geschieht. Früher hat man in den Verträgen Auswerteplattformen wie Internet oder Video nicht berücksichtigt (da noch nicht vorhanden). Daher sind sehr alte Lizenzverträge in manchen Punkten zum heutigen Zeitpunkt juristisch nicht eindeutig geregelt.

 

Hier sei aber auch angemerkt, das es höchst zweifelhaft erscheint, wenn ein Verleih die Nutzung (Sprachgebrauchlich: Vorführung im Kino) an einen Kinobetreiber gestattet (vermarktet) und dieser ggf. selbst die Verwertungsrechte für ein bestimmtes Medium garnicht besitzt. In diesem Fall würde der Verleih sogar einen "ahnungslosen" Betreiber zu einer "Straftat" animieren und ggf. eine Mitschuld nachsichziehen.

 

Daher würde ich mir vom Verleih in jedem Fall eine schriftliche Gestattungserklärung für die Vorführung/Nutzung/Auswertung zukommen lassen. Verteilt ein "Verleih" sein Bild- und Tonmaterial auf einem anderen Medium als auf 35mm, so wäre eine reine abgetastete Fassung einer 35er oder 70mm Fassung in jedem Fall unfragwürdiger, als wenn der Inhalt von einer käuflich zu erwerbenden DVD oder BR kommt. Wie schon angemerkt sind die DVDs/BlueRays ja nicht unbedingt identisch mit der Kinofassung und zum anderen hat eine käuflich zu erwerbende "Scheibe" vielfach noch ein Menü oder aber ganz andere Eignerlogos. DCPs hier einmal ausgenommen, da man hierbei davon ausgehen kann, das der (lokale) Verleih eh die Nutzung und Auswerterechte für die Abspielstätte "Kino/Lichtspieltheater" im entsprechenden Territory besitzt. So war der Verleih z.B. von "Glorious Busters" in Deutschland und Italien unterschiedlich. Wer im Internet nachsieht wird die beiden Verleiherlabels finden. Aber dafür ist ja auch der "Key" in den DCI Specs integriert worden. Hat also schon seinen Sinn, das "Ding".

 

Juristisch interessant wird es, wenn ein Film nicht mehr in der vollen oder ursprünglichen Länge verwertet wird. Dann kann man ggf. von einem neuen oder veränderten "Produkt" ausgehen. Ob dies aber widerum gestattet werden kann, kann wohl nur der eigentliche Urheber oder ggf. dessen Erben beantworten, da ggf. die künstlerische Wirkung beeinträchtigt wird, oder der Inhalt verfälscht wird.

 

Zur Frage von Regular8: "Auch wenn der Film den selben INHALT hat, so ist es doch eine andere Version, die ein zusätzliches an Arbeit erfordert haben. Arbeit, die u.U. selbst wieder als schöpferischer Eingriff gesehen werden kann, an welchem dann wieder Urheberansprüche hängen. Keine Ahnung wie da die Rechtslage ist und wer nun genau die Rechte an den Zusatzleistungen (Retusche, Grading) hat, aber das könnte die rechtliche Sachlage schon ändern."

Grundsätzlich gilt auch hier die Vertragslage zwischen dem Lab und dem Beauftrager. Im Regelfall (kann aber auch anders sein, daher Vertragsinhalte zwischen Lab und Beauftrager prüfen) hat natürlich der Beauftrager das Recht an den geleisteten Arbeiten, aber was nützt das widerum, wenn er keine weiteren Rechte an dem Bild- und Tonmaterial hat. Normalerweise investiert ja auch kein Unternehmen in eine Restauration, wenn es nicht auch Nutzungsrechte daran hat oder haben wird. Alles andere wäre ja reines privates Hobby oder aber "kulturhistorische Entwicklungshilfe".

 

Ich finde zumindest diesen Threat sehr interessant, da es nicht nur Kinofilme betrifft, sondern auch alle anderen Bild- und Tonmaterialien.

 

Übrigens sind die angegebenen 280 Euronen schon ein Schnäppchen. Die richtig Guten bekommen mindestens das doppelte bzw. auch vierstellig.

  • Like 1
Geschrieben

Hallo Carsten und DC,

 

zunächst einmal vielen Dank für die Ergänzungen. Diese bestätigen die Lizenzproblematik der Eingangspostings.

 

 

Der Einwand von Sam ist aber nicht ganz von der Hand zu weisen - auch nicht mit der Umkehrung der Privatvorführung einer DCI Kopie. Dabei geht es um eine Individualvereinbarung mit dem Verleiher, bei der Bedingungen individuell ausgehandelt werden können, inkl. eines Verbotes von Privatvorführungen.

Ich habe gehofft, dass dieser Einwand kommt. Zeigt er doch auf, wie "kompliziert" die Lizenzbestimmungen sein können.

Pauschal zu sagen: "Das Trägermedium ist egal. Wichtig ist nur, dass mir jemand die Lizenzierung zur öffentlichen Vorführung gegeben hat. Auf welchen Medium ich den Film dann zeige, ist doch egal", läuft leider ins Leere und kann zu Problemen führen.

Der "Kinofilmverleiher" wird irgendwo in seinem Lizenzbestimmungen stehen haben, dass der gelieferte Film nur für die öffentliche Vorführung im Kino durch den Betreiber genutzt werden darf.

Jede darüber hinausgehende Nutzung, wie z.B. private Vorführung, Vervielfältigung, Sendung wird damit ausgeschlossen.

In sofern spielt das Medium, auf dem sich der Film befindet, eben doch eine Rolle.

 

Zum Jugendschutz noch eine Anmerkung:

Lt. FSK kann für die DVD/Blu-rayauswertung ein Übernahmeantrag gestellt werden, mit dem die Altersfreigabe der Kinofassung auf DVD und Blu-ray übernommen wird. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über die entsprechenden Lizenzen verfügt. Kontrolliert wird das allerdings nicht durch die FSK.

Sollte ein Kinofilm (um beim obigen Beispiel zu bleiben) wie "Ice Age" ab 6 Jahren freigegeben sein, wird diese Altersfreigabe für die DVD/Blu-ray übernommen. Eine Neuprüfung findet nicht statt.

Allerdings wird das Bonusmaterial in einer "vereinfachten" Prüfung bewertet. Sollte das Bonusmaterial ab 12 Jahren freigegeben werden, wird die DVD/Blu-ray ebenfalls ab 12 Jahren freigegeben werden. Der Film "Ice Age" bleibt aber weiterhin ab 6 Jahren freigegeben.

 

Sollte die DVD/Blu-ray über eine andere Schnittfassung verfügen als der "Kinofilm", findet eine Neuprüfung des Films durch die FSK für die DVD/Bluray statt.

Somit kann es vorkommen, dass (wie bereits geschrieben) der selbe Filmtitel auf unterschiedlichen Medien oder Trägermaterialien unterschiedliche Altersfreigaben besitzt.

Ein extrem krasses Beispiel ist "Zombie - Dawn of the Dead" von George A. Romero. Auf DVD gibt es eine massiv geschnittene Fassung ab 16 Jahren, während die Originalschnittfassung sogar indiziert ist.

 

Sollte ein Kinobetreiber nun eine DVD/Blu-ray (nachdem alle lizenzrechtlichen Dinge geklärt sind!) öffentlich vorführen, darf der Kinobetreiber/Clubbesitzer lt. der FSK den Film (in unserem Fall) z.B. "Ice Age" Zuschauern ab 6 Jahren vorführen. Das Bonusmaterial/Bildmenü dürfen aber nur Zuschauer ab 12 Jahren sehen, wenn dieses eine entsprechende Altersfreigabe besitzt.

 

Problematisch wird es allerdings, wenn die Altersfreigabe der DVD/Blu-ray von der Kinofassung abweicht und nicht klar ist, ob dies eine andere Schnittfassung betrifft oder nur das Bonusmaterial oder nur das Bildmenü (sogar das Cover der DVD/Blu-ray kann eine abweichende Altersfreigabe erhalten!). Hier sollte sich der Kinobetreiber/Clubbesitzer in jedem Fall genau erkundigen (z.B. direkt bei der FSK), um diesbezüglich schon im Vorfeld einen Verstoß gegen die Jugenschutzbestimmungen zu vermeiden.

 

Sollte ein Filmproduzent nicht das Geld oder den Willen haben, einen Film durch die FSK prüfen zu lassen, gilt dieser praktisch als "Ohne Jugendfreigabe" und darf nur Erwachsenen gezeigt werden.

Sollte später die DVD/Blu-ray durch die FSK geprüft werden (und z.B. ab 12 Jahren freigegeben werden), damit sich der Film im Handel besser verkauft, besitzt auch nur die DVD/Blu-ray diese Altersfreigabe. Die Kinofassung ist weiterhin nicht Jugendfrei!

Per Übernahmeantrag an die FSK lässt sich das allerdings durch den Lizenzinhaber nachträglich ändern.

  • Like 1
Geschrieben

zwischenzeitlich bieten fast alle Filmverleihe etwas ältere Filme auch als eigene DVD und Blu-ray an und werden vom Verleih direkt an die Kinos ausgeliefert. Diese DVD haben mit Kauf-DVD rechtlich nichts zu tun..!!

Geschrieben

Da macht ja auch Sinn. Vor allem kann eine gut gemasterte Blu-ray eine echt gute Alternative sein zur völlig abgenudelten 35mm Kinokopie.

 

In der Regel werden aber immer noch Filme auf Blu-ray gekauft (im Handel) und dann im Kino gezeigt - und genau diese Blu-rays bergen ein nicht unerhebliches Risiko für den Veranstalter einer öffentlichen (gewerblichen) Filmvorführung.

  • 11 Monate später...
Geschrieben

Mal ne Frage zu diesem eigentlich sehr aufschlussreichen Thema.

 

Wir sind eine Institutsgruppe an einer Uni, also eine studentisch organisierte Gruppe, die von Sommerfeiern bis Studienberatung alles möglich für die Studenten organisiert. Wir wollen in unserem Fachbereich fachbezogene Filme zeigen, wobei auf eine fachliche Auseinandersetzung abgezielt wird. Es wird soll kein Eintritt verlangt werden , aber Bier soll zu ca. Einkaufspreisen verkauft werden. Werbung machen wir in den Räumen des Instituts dafür.

 

 

Meine Frage also:

 

Was haben wir rechtlich beim vorführen von DVD'S in diesem Rahmen zu beachten?

 

Grüße

 

Finn

Geschrieben

Hallo zusammen,

 

m.E. ist die Info von der BaWü-Lehrerfortbildung falsch - jede Vorführung ist nach § 15 Urheberschutzgesetzt automatisch "öffentlich" (und damit genehmigungspflichtig), die nicht im rein privaten Kreis stattfindet. Habe die Autorin der Seite angeschrieben und werde berichten, wenn sich was ergibt.

 

Im Endeffekt heißt dies, dass immer eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden kann. Günstige Anlaufstellen sind lokale Medienzentren, der Bundesverband Jugend & Film, das Katholische Filmwerk, etc. Ansonsten bieten auch einige Verleiher Filme für DVD-Vorführungen im kleinen Rahmen günstiger an, d.h. für 50 Euro.

 

Viel Erfolg Euch!

 

 

skyluke

 

 

Geschrieben

Hallo zusammen,

 

m.E. ist die Info von der BaWü-Lehrerfortbildung falsch - jede Vorführung ist nach § 15 Urheberschutzgesetzt automatisch "öffentlich" (und damit genehmigungspflichtig), die nicht im rein privaten Kreis stattfindet. Habe die Autorin der Seite angeschrieben und werde berichten, wenn sich was ergibt.

 

 

Es gibt im Urheberrecht aber etliche Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Forschung und Lehre, siehe u.a. auch §52a und §52b.

Auf die bezieht sich das Kultusministerium.

 

 

- Carsten

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Datenschutzerklärung, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.