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Geschrieben

Hallo,

 

Vielleicht können mir einige historisch Bewanderte hier helfen. Ich weiß, dass Schmalfilme im Dritten Reich natürlich auch der Zensur unterlagen - selbst Privatfilme mussten der Zensur vorgelegt werden, wenn man sie öffentlich vorführen wollte. Wer aber war für die Zensur der Schmalfilme zuständig, die es käuflich zu erwerben gab? Irgendwo in meinem Kopf spukt herum, dass ich einmal gelesen habe, dass Stummfilme (und solche waren Schmalfilme ja) nicht dem Propagandaministerium unterlagen. Wer aber war dann zuständig?

 

Danke schon mal!

Geschrieben
Stummfilme (und solche waren Schmalfilme ja)

 

Einspruch: Laut http://home.comcast.net/~aero51/html/film/martin_harper.htm gab's Tonfilm im Schmalfilmbereich bereits ab 1930:

"... whilst development commenced in 1927 to achieve acceptable sound-on-film on 16 mm. The first projector for 16mm S.O.F. was Model PG.30 manufactured in 1930 by the Radio Corporation of America ..."

Pathé hatte z.B. in Großbritannien ab 1938 Tonfilme für den Heimgebrauch im 9,5mm-Format im Angebot: http://www.pathescope.freeserve.co.uk/95database/95sndukframe.htm Den dazu passenden "Vox"-Projektor mit Lichttonwiedergabe kann man sich z.B. hier ansehen: http://www.pathefilm.freeserve.co.uk/95gearpathe.htm

 

Zusätzlich zum Lichtton gab's auch noch das "Vitaphone-Verfahren für Schmalfilm", z.B. den "Pathex sound-on-disc gramophone/projector console" von Pathé von 1930 (9,5mm-Format). Ähnliche Geräte gab's zeitgleich min. auch für 16mm: http://greenbriarpictureshows.blogspot.com/2006/10/your-best-choice-in-1929-home.html

Geschrieben

Joseph Wulf: Theater und Film im Dritten Reich. Rowohlt, Gütersloh, 1964

 

„Im Prinzip wurde die Gleichschaltung des Films im Dritten Reich durch das Propagandaministerium betrieben. Dort gab es die Abteilung V ‒ Film ‒, die sich mit der «Betreuung» des Films befaßte.

 

Aufsatz von Dr. Hans Erich Schrade in Presse-Dienst der Reichsfilmkammer vom 12. Januar 1937, Auszug:

 

Nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus erhielt auch die Filmzensur, die nunmehr vom Reichsministerium des Innern zum neugegründeten Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda überging, eine völlig neue Grundausrichtung, die ihren Niederschlag im Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 fand. Dieses Gesetz gibt die Grundlage für das Zensurverfahren und für die Entscheidungen des nationalsozialistischen Zensors.

 

Zunächst sei festgestellt, daß ohne Unterschied alle Filme, die öffentlich zur Vorführung gelangen, der Zensurpflicht unterliegen. Dazu gehören also nicht nur die großen Spielfilme und die Kulturfilme, die im Vordergrund des allgemeinen Interesses stehen, sondern ebenso jeder Werbefilm und auch beispielsweise jeder stumme Schmalfilm, den irgendwo ein Amateur von einer sportlichen oder Vereinsveranstaltung hergestellt hat und den er in seinem Klub oder Verein zeigen will, denn der «öffentlichen Vorführung werden Vorführungen in Klubs, Vereinen und anderen geschlossenen Gesellschaften gleichgestellt» (§ 4 des Lichtspielgesetzes). Alle für den Film und seine Prüfung geltenden Bestimmungen finden auch auf die Filmreklame sinngemäß Anwendung. Alle Plakate, Photos und Handzettel, die in der Öffentlichkeit für einen Film werben, müssen der Prüfstelle vorgelegt werden. Filme und Filmreklame unterliegen somit durch die Prüfpflicht den im Lichtspielgesetz festgelegten Grundsätzen der nationalsozialistischen Filmzensur.

 

Alle Filme ohne Spielhandlung, also Kulturfilme, dokumentarische Filme und Werbefilme, werden vom Kammervorsitzenden ohne Zuziehung irgendwelcher Beisitzer geprüft; er trifft nach der Besichtigung seine Entscheidung, die er im einzelnen Fall schriftlich begründet. Jeder Spielfilm, d. h. jeder Film, der eine fortlaufende Spielhandlung enthält, um derentwillen er hergestellt wurde (§ 1 Absatz 2 des Lichtspielgesetzes), kommt in eine Kammersitzung. Zu jeder dieser Sitzungen werden 4 Beisitzer zugezogen. Die Beisitzer sind bekannte und ausgesuchte Persönlichkeiten der Einzelkammern der Reichskulturkammer, die von den Präsidenten der Einzelkammern vorgeschlagen und vom Reichsminister Dr. Goebbels ernannt werden. Wesentlich ist, daß die 4 Beisitzer lediglich beratende Stimme haben. Es wird bei der Urteilsfindung nicht abgestimmt, sondern der Vorsitzende entscheidet allein und hat für seine Entscheidung auch die Verantwortung zu tragen. Damit ist eine einheitliche, grundsätzliche Linie, in den Entscheidungen eine einheitliche Spruchpraxis garantiert. Nach der vollzogenen Prüfung und der erfolgten Zulassung erhält jeder Film seinen Reisepaß.

 

Ich bin für solche Fragen sensibilisiert, seit ich mich 1988 mit unserem Filmgesetz befasse. Damals lautete Artikel 5 der Verordnung zum Gesetz: Der verfilmte Stoff und seine Gestaltung dürfen nicht im Widerspruch zur geistigen Grundhaltung der Schweiz stehen.

Geschrieben

@jpolzfuss: Gut, dann gab es eben schon vertonte Schmalfilme zu der Zeit - meines Wissens aber nicht in Deutschland. Und selbst wenn, ändert das nichts an meiner Frage.

 

@Filmtechniker: Soweit ich das aus Deinen Ausführungen herauslesen kann, steht da nur, dass auch Schmalfilme der Zensur vorgelegt werden müssen. Das wusste ich ja bereits - nur, war für Stummfilme denn auch das Propagandaministerium zuständig oder eine andere Stelle? Für die Unterrichtsfilme beispielsweise (ebenfalls Stummfilme) war meines Wissens das Kultusministerium zuständig.

Geschrieben

Hallo "Flimmerfieber",

....Google....Stichwort Filmzensur anklicken (es werden diverse Ergebnisse aufgerufen und von denen "Deutschland" anklicken).....dann "Filmzensur im nationalsozialistischen Deutschland" anklicken.

Es wird das berichtet was Du selber schon festgestellt hast. Es war alles in Berlin zentralisiert, einzige Ausnahme, der Unterrichtsfilm.

Es lief alles auf Goebbels Ministerium hinaus, bei Spielfilmen mischte sich "der Führer" im Verlauf der Kriegsjahre zunehmend selber ein (ich wundere mich, daß er Zeit dazu hatte). Da genügte eine abfällige Bemerkung von ihm, daß der Film gesperrt wurde. Steht in einem Artikel zum Thema und hat nichts mit Google zu tun.

Aaton.

Geschrieben

Hallo "Aaton11",

 

Natürlich habe ich Google bemüht und damit die Infos gefunden, die Du anführst. Allerdings habe ich nichts dazu gefunden, ob zwischen Ton- und Stummfilmen ein Unterschied gemacht wurde. Nun habe ich das Lichtspielgesetz vom 16.2.1934 herausgesucht und darin folgendes gefunden:

 

§ 14

Filme, die Tagesereignisse (1) oder Landschaften (2) darstellen, sowie Schmalfilme (3), auch wenn bei ihnen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind (4), können von der Ortspolizeibehörde (5), sofern kein Versagungsgrund nach den §§ 7, 11 Abs.2 gegeben ist (6), für ihren Bezirk zugelassen werden.

Ansonsten scheint zwischen Ton- und Stummfilmen kein großer Unterschied gemacht worden zu sein.

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