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Auflagen - wer ist zuständig?


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Geschrieben

Hallo liebes Forum,

 

ich habe eine Frage zu der ich bislang leider keine Antwort gefunden habe. Vielleicht kann mir ja einer von euch helfen.

 

Zum Sachverhalt: Eigentümer XY möchte sein Kino wieder verpachten nachdem es eine Weile leer gestanden hat.

Kürzlich fand eine TüV-Überprüfung statt. Hier wurden einige Mängel festgestellt. Ebenfalls wurden in einer früheren

Prüfung erhbliche Mängel im Bezug auf den Emissionsschutz festgestellt.

 

Frage: Muss der Eigentümer diese Mängel beheben oder darf er diese auf den (potenziellen) Pächter seines

Objektes abwältzen (das Zustandekommen eines Pachtvertrages natürlich vorausgesetzt)?

 

Weitere Details gerne per PN.

 

LG, die Kinomaus.

Geschrieben

Grundsätzlich liegt die Einhaltung der gültigen Vorschriften in der Verantwortung des Betreibers.

Je nach ausgehandelten Pachtvertrag ist dann der Verpächter oder der Betreiber in der Pflicht.

Da jeder Pachtvertrag einzeln und frei aushandelbar ist kann man hier keine pauschale Aussage treffen.

Verpächter versuchen natürlich das Risiko auf den Pächter abzuwälzen.

Bevor Ihr etwas unterschreibt also genau lesen.

 

Gruß

HAPAHE

 

PS. Die Aussage des TÜVs reicht allein noch nicht aus.

Wenn das Kino längere Zeit ausser Betrieb war gibt es in der Regel keinen Bestandsschutz mehr.

Bevor der Vertrag zustande kommt würde ich das Objekt nocheinmal mit den Verantwortlichen des Bauordnungsamtes und dem zuständigen Brandschutzbeauftragen der Gemeinde begehen.

Nicht das es hinterher ein böses Erwachen gibt ich sage da nur "vorbeugender Brandschutz".

Geschrieben

Gewerbetreibende (Vollkaufleute) können untereinander alles aushandeln und vereinbaren. (Merke: "Ein Gauner darfn annern bedrügen") Ist allerdings eine konkrete Vereinbarung nicht getroffen, so wird sich die Justiz an anderen Standards orientieren, und das können allgemeine gesetzliche Regelungen sein, die für Nichtkaufleute gelten.

Gewerbliche Profiverträge schließen daher gerne alles mögliche und unmögliche, aus spezifizieren sehr genau. Dazu kann auch gehören, daß jegliche Verantwortung für die Nutzbarkeit eines Betriebsraumes für einen bestimmten Zweck explizit und implizit ausgeschlossen wird, also das volle Risiko auf den Mieter abgewälzt wird.

 

Geschlossene Kinos, die nicht mindestens regelmäßig Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung des Bestandsschutzes nachweisen können, sind idR kaum wieder wirtschaftlich zu eröffnen. Die Auflagen sind normalerweise heftig, und kaum ein Vermieter wird diese freiwillig tragen wollen.

 

Grüße

 

Stefan

Geschrieben

Ist auch immer vom Ort selber anhängig. Wenn dort ein großes Interesse am Bestand bzw. der Weiterführung auch nach längerer Pause besteht, dann kann man meist gut mit den Verantwortlichen zusammenarbeiten. Dazu kommt noch die Versammlungsstättenverordnung, die Bundeslandspezifisch ist. Nur leider ist es u.A. nicht mehr zulässig, Saaleingangstüren auf Rauchdichtheit nachzurüsten und so manch anderes. Nur vom Branschutz, bezogen auf Nitrofilme, abzusehen, muß man heutzutage wohl immer noch überzeugen, im Zeitalter digitaler Projektion eigentlich ein Unding.

Jens

Geschrieben

ich frag mich dazu als erstes mal, was hat der TÜV damit zu tun.....!?

 

also worum geht es denn konkret!???

 

viel wichtiger erscheint mir die baurechtliche genehmigung zu sein mit der fragestellung, ob das ein problem ergibt, oder nicht.

 

und dann hängt vieles davon ab, was für einen vertrag man mit dem vermieter/verpächter schließt. wer also für was zuständig ist!

Geschrieben

ich frag mich dazu als erstes mal, was hat der TÜV damit zu tun.....!?

 

Du musst - ist eventuell von Bundesland zu Bundesland verschieden - alle 3 Jahre Deine elektrischen Anlage, Deine Sicherheitsbeleuchtung und Deine raumlufttechnischen Anlagen prüfen lassen. Das steht so in der Versammlungsstättenverordnung. Das kann z.B. der TÜV (oder auch die DEKRA usw.) machen. In dem Fall hat es halt der TÜV gemacht und eine Mängelliste erstellt.

Geschrieben

blitzschutz wäre ja auch elektrische anlage...

 

wenn aber die elektrik das einzige problem wäre, wäre das überhaupt kein thema irgendwie... wobei das auch jeder elektromeister machen kann...

 

beim thema "einige zeit leerstand" kommen mir aber noch ein paar viele andere gedanken hoch, die erledigt werden müßten, als nur die elektrik... daher meine nachfrage, was denn konkret ansteht an problemen....

Geschrieben

blitzschutz wäre ja auch elektrische anlage...

 

 

 

Ja, irgentwie mit einiger Phantasie schon..... Ist aber eine gesonderte Prüfung (zumindest bei uns).

Geschrieben

Bei uns (München) werden alle 2 Jahre die Brandschutzeinrichtungen in der Lüftungsanlage auf ihre Funktion (auslösen bei Rauchentwicklung) überprüft sowie die Notbeleuchtung geprüft (sprich zustand der Batterien, ausfallsicherheit blablubb). Machen tut das bei uns der Tüv.

Geschrieben

ich formuliers mal anders:

Für die Elektrischen Anlagen im Haus und die Einhaltung der Vorschriften diesbezüglich sind wir als Berteiber verantwortlich.

Für Brandschutz und die damit verbundenen Auflagen und Erneuerungen ist es bei uns der Verpächter des Gebäudes (bei uns ist noch ein Restaurant, ein Drogeriemarkt und ein Optiker im selben Gebäude).

Das ist jetzt allerdings keine unverrückbare Tatsache, es kommt immer auf die Pachtverträge drauf an, wer für was zuständig ist.

 

Wenn ein Kino erst mal mehrere Jahre leer stand, dann wirst du um eine Grundsanierung der brandschutztechnischen Anlagen nicht herumkommen, bzw der Eigentümer, wie schon gesagt, kommt aufs Verhandlungsgeschick beim Vertragsabschluss an

Geschrieben

wenn aber die elektrik das einzige problem wäre, wäre das überhaupt kein thema irgendwie... wobei das auch jeder elektromeister machen kann...

Das ist leider nicht so einfach.

Sachverständige werden nur in begrenzter Zahl zugelassen, so dass ein ausreichend hohes Honorar gefordert werden kann.

 

Zugang zum Anerkennungsverfahren (als Sachverständiger) haben natürliche Personen, die u.a.

 

elektrische Betriebsmittel und Anlagen hauptberuflich prüfen und hierfür ständig zur Verfügung stehen,

elektrische Betriebsmittel und Anlagen weder installieren, installieren lassen noch vertreiben oder die alternativ die Objektivität und Unabhängigkeit ihrer Sachverständigentätigkeit durch eine beurkundete öffentliche Bestellung und Vereidigung nachweisen können,

über ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik (Hoch- oder Fachhochschule) verfügen oder alternativ als Elektromeister eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger des Elektroinstallateurhandwerks vorweisen können,

nach dem Studium in einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit fundierte Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik im Allgemeinen sowie der Installationstechnik im Besonderen erworben haben.

 

Zusätzlich gibt es noch eine Altersgrenze, d.h. es soll bewust vermieden werden, dass erfahrene Prüfer tätig werden.

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