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Geschrieben

Yep. Die Ernemänner auf Rotlicht umzubauen ist trivial. Tut denn der Rest der Anlage noch, Ton und so? Liste doch mal alle existierenden Geräte auf, respektive stelle mal Bilder der Technik ein. Bilder von solchen eingeschlafenen Kinos sind hier immer gerne gesehen. Sag auch ruhig mal, wo das ist, ist ja im Eigenbesitz, was soll schon passieren?

 

 

Wenn das nicht schon so abgenommen ist - mit 199 Plätzen fällst Du nicht mehr unter Veranstaltungsort, das erleichtert einiges.

 

- Carsten

Geschrieben

Soo... Bis ich bilder reinstellen kann dauert noch ne weile. Bin leider nur selten bei oma. Die Tonanlage war "nur" Stereo und steht jetzt in meinem Zimmer. Leider nichtmehr funktionsfähig. Die alte Klangfilm Endstufe aus den 30er Jahren nach Tausch derKondensatoren mit Sicherheit (aber nurnoch für das Museum). Eine neue Soundanlage soll evtl. sowieso angeschafft werden, da kann ich ja nen Spezi hinzuziehen, dass diese allem gerecht wird ( 5.1, Leistung und dieser kram) da für diverse Veranstaltungen ne gute Anlage sowieso vorhanden sein soll.

Also können wir da schonmal an Investition sparen.

 

Ich denke auch, dass Dinge wie Rotlichtabtastung (cat 700 von Dolby letztens in ansehnlichem Zustand bei ebay für 150€) relativ günstig zu haben sind. Mit ca. 5000 könnten wir schon ganz gut dabei sein.

 

Das Kinosterben und die Digitalisierung sind in diesem Sinne also unser Freund, auch wenn das vielleicht unschön klingt!

Geschrieben

.

Welche Vorteile bedeutet das für uns, wenn wir unter 200 Plätze fallen?

 

Manche Interpretation der Versammlungsstättenverordnungen legen die Grenze so aus, daß unter 200 die Verordnungen nicht anzuwenden sind. Andere Interpretatoren sehen 2 Besucher pro m² Publikumsfläche als Maßstab. Hängt davon ab, welche Gutachter Du hast.

 

Grüße

 

Stefan

Geschrieben

Für NRW gilt: unter 2oo keine Anwendung.

Greift seit etwa o1 oder o2, so genau weiß ich das nicht mehr, und war bis dato auf 1oo begrenzt.

Geschrieben

Wichtig ist auch die Anzahl der Toiletten: Wenn ich das Recht in Erinnerung habe, sind das bei 200 Sitzplätzen mindestens: Männer 3 Urinale, 2 Schüsseln, Damen: 3 Schüsseln. Da existiert aber wohl eine Formel. In alten Bauten ist manchmal bei der Toiletten-Anzahl gespart worden. Am Besten das Bauamt anrufen, meist unterstützt die Stadt so ein Vorhaben und hilft bei der Planung zumindest mit guten Tipps weiter...

Geschrieben

Toiletten sind ausreichend vorhanden. Die Heizung wurde vor zwei Monaten neu gemacht.

Bin gerade dabei mir eine Rechtsberatung zu organisieren um mal zu besprechen was für eine Unternehmensform für uns interessant wäre. Falls wir es schaffen sollten, dass unser Projekt von den Kunden angenommen wird wollen wir ja natürlich auch einen Gewinn daraus ziehen. Das Schließt doch einen e.V. schon einmal aus?! oder nicht? Es sei denn wir schaffen es irgendwie uns als allgemeinützigen Verein einzutragen und sind dann Angestellte dieses Vereins. Damit schließen wir dann schoneinmal die Haftung mit unserem Vermögen ( naja vermögen.....) aus.

Geschrieben

Im Grunde bietet sich auch eine "1-Euro-GMBH" an.

Diese wird unkompliziert über (von) einen Notar gegründet für kleines Geld (unter 300 Euro).

Ein Steuerberater kümmert sich um die Abschlüsse, Veröffentlichungen usw.

 

Ihr könnt dann als Gesellschafter/Geschäftsführer tätig sein. Privat seit ihr praktisch aus der Haftung raus.

 

Kredite werde ihr über so eine Gesellschaft aber nicht bekommen, es sei denn ihr bürgt privat für den Kredit!

Sollte das Projekt gegen die Wand fahren, müsst ihr als Geschäftsführer nur zeitig das Insolvenzverfahren einleiten, ansonsten könnt ihr für Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen werden.

Jährlich müsst ihr prozentuale Rücklagen aus dem Gewinn bilden, bis 25.000 Euro zustande gekommen sind. Dann wird die "1 Euro-GMBH" automatisch in eine "echte" GMBH umgewandelt.

Ich halte diesen Schritt für besser, als sich über eine Gesellschaftsform Limited selbständig zu machen, da doppelte Abschlüsse (England und Deutschland) entfallen und ihr nicht ans U.K.-Wirtschaftsrecht gebunden seid, was doch ein paar Nachteile hat.

 

Die Löschung einer GMBH ist recht einfach über den Notar und kostet ebenfalls nur kleines Geld, falls dies gewünscht sein sollte.

Geschrieben

Toiletten sind ausreichend vorhanden. Die Heizung wurde vor zwei Monaten neu gemacht.

Bin gerade dabei mir eine Rechtsberatung zu organisieren um mal zu besprechen was für eine Unternehmensform für uns interessant wäre. Falls wir es schaffen sollten, dass unser Projekt von den Kunden angenommen wird wollen wir ja natürlich auch einen Gewinn daraus ziehen. Das Schließt doch einen e.V. schon einmal aus?! oder nicht? Es sei denn wir schaffen es irgendwie uns als allgemeinützigen Verein einzutragen und sind dann Angestellte dieses Vereins. Damit schließen wir dann schoneinmal die Haftung mit unserem Vermögen ( naja vermögen.....) aus.

 

Man kann und darf auch als e.V. Gewinne machen - allerdings setzt der Verein eine größere Zahl an Gesellschaftern voraus, mindestens 7 Gründungsmitglieder. Die dürfen allerdings dann auch erstmal alle mit entscheiden.

 

GbR wäre auch recht einfach. Ob unter den genannten Umständen ein nennenswertes Haftungsrisiko vorhanden ist, das über eine GmbH-Form entschärft werden muss, müsst Ihr selbst entscheiden - grundsätzlich sehe ich das hier nicht. u.U. kann die GmbH in eurer Konstellation, Eigenbesitz, etc., wegen der Insolvenzauflagen sogar schädlich sein. Könnt Ihr letzten Endes nur selbst entscheiden.

 

 

- Carsten

Geschrieben

Na dann ist die Wiedereröffnung wohl schon beschlossene Sache. Die Bedenken von pandemonium und mir wohl nicht mehr relevant und somit hinweggewischt. Ich klinke mich dann mal aus der Diskussion aus. Nur eines noch, falls ein neuer Name für das Kino her muß, würde ich "TITANIC Lichtspiel- und Eventtheater" wählen.

Geschrieben

Nu nimm dich oder deine Einwendungen mal nicht so wichtig. Du hast ja nichts wesentlich anderes argumentiert, als dass es viel Mühe macht. Und wieviel Arbeit er investiert oder auf welchem Level er das betreibt, darf der TE ja wohl selbst entscheiden ;-)

 

 

 

- Carsten

Geschrieben

Es ist wieder Zeit des Aufbaus. Solide 35-mm-Projektoren sind da, junge Menschen mit einem mietfreien Kino aus den 1940er Jahren, konkurrenzlos in einer Stadt . . .

 

Wenn die da nichts zustande bringen, will ich Franz Klammer heißen. Einen guten 16-mm-Projektor dazu, Dias, das ganze verdammte altmodische Kino, das wird hinhauen.

Geschrieben

Für NRW gilt: unter 2oo keine Anwendung.

Greift seit etwa o1 oder o2, so genau weiß ich das nicht mehr, und war bis dato auf 1oo begrenzt.

In NRW seit 2000:

 

 

Lohnt manchmal, Gesetze zu lesen...

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Allerdings auch nur bis 2009, dann durch die Sonderbautenverordnung ersetzt...

 

 

Gruß

 

>St.

Geschrieben

Was den gesellschaftsrechtlichen Teil betrifft, wäre es ja vielleicht auch mal ganz spannend, eine der Gesellschaftsformen zu erwägen, die man sonst nicht ohne Weiteres auf dem Schirm hat. Eine eingetragene Genossenschaft (eG) kann man schon mit drei Mitgliedern gründen, und die Haftung ist auf die Höhe der Genossenschaftseinlage beschränkt. Anders als ein eingetragener Verein ist die Genossenschaft von vornherein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt, d.h. sie ist juristische Person und auch sofort Kaufmann im Sinne des HGB. Die taz beispielsweise hat die Rechtsform einer Verlagsgenossenschaft e.G. - Ein e.V. darf demgegenüber vorwiegend nicht wirtschaftlich tätig sein. Die eG ist in gewisser Weise eine "Kreuzung" zwischen einem e.V. und einer Kapitalgesellschaft.

Geschrieben

Doch, auch ein e.V. darf vorwiegend wirtschaftlich tätig sein - nur der gemeinnützige Verein darf das nicht.

 

Aber wenn man die Zahl der 'Gesellschafter' klein und die Entscheidungswege kurz halten will, bieten sich andere Gesellschaftsformen als der Verein an.

 

 

- Carsten

Geschrieben

Vorsicht: "vorwiegend" wirtschaftlich tätig werden darf e.V. nicht (deswegen ist § 21 BGB ja auch mit "nicht wirtschaftlicher Verein" überschrieben, während der "wirtschaftliche Verein" Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangt), aber gänzlich unstrittig ist, dass ein e.V. eben "auch" wirtschaftlich tätig sein kann. Der Tennissport e.V. darf selbstverständlich eine Vereinskneipe betreiben, als Annex zum Tennis, nicht als Hauptzweck. Und die "Freunde der Deutschen Kinemathek" (heute "Arsenal - Institut für Film und Videokunst"), in beiden Formen als e.V. organisiert, zeigen jedenfalls, dass man unter der juristischen Person eines eingetragenen Vereins u.a. auch zwei Kinos und einen Filmverleih betreiben kann (in diesem Falle sogar gemeinnützig und mit Förderung des Bundes).

 

Wie auch immer: weder e.V. noch e.G. sind so richtig geeignet, schnelle Entscheidungen zu befördern, darin stimmen wir überein. Vor allen Diskussionen der Rechtsform muss aber irgendwie erstmal die Geschäftsidee stehen. Mir hat immer Thomas Hoof imponiert, was er mit und aus "Manufactum" gemacht hat. Während alle Welt auf Massenproduktion und sinkende Preise setzte, hat er bewusst auf traditionelle handwerkliche Produkte gesetzt - entsprechend hochpreisig - und: Erfolg gehabt. Gegen den Strom schwimmen - kein wirklich schlechtes Prinzip ...

Geschrieben

Doch, auch ein e.V. darf vorwiegend wirtschaftlich tätig sein - nur der gemeinnützige Verein darf das nicht.

 

Aber wenn man die Zahl der 'Gesellschafter' klein und die Entscheidungswege kurz halten will, bieten sich andere Gesellschaftsformen als der Verein an.

 

 

- Carsten

Das kann man pauschal so nicht sagen. Die Führung eines Zweckbetriebes (steuerbegünstigte, satzungsmäßige Zwecke) ist für den gemeinnützigen Verein (definiert in Abhängigkeit von der Regelungen der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsfführung) zulässig und obliegt der Wirtschaftlichkeit zur Erfüllung der satzungsgemässen Ziele (also ausschliesslich gemeinnütziger Ziele). Ergibt sich ein Jahresumsatz unter € 17.500,00, liegt ein körperschafts- und gewerbesteuerbefreiter Zweckbetrieb des Vereins vor. Und diesen Bedingungen erfolgt eine Befreiung von der Körperschaftssteuer und es können Spendenquittungen ausgestellt werden.

Bei nicht gemeinnützig anerkannten Vereinen, die einen "wirtschaftlichen Zweckbetrieb" mit Einnahmen, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehen, liegt der Freistellungsbetrag bei unter € 35.678,00 brutto inkl. MWSt, um von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit zu werden. Die Begünstigung erreicht jedoch in dieser Vereinsform nicht die MWSt, die in jedem Fall zu entrichten ist - abzüglich der Vorsteuer.

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