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Geschrieben

Wir bieten ja häufig Menüs an aus Popcorn und Getränk... Nun ist Pocporn 7% USt. und das Getränk 19% USt.

 

Schlüsselt ihr das in die entsprechenden Steuersätze auf in der Buchführung? Oder wird einfach einer der beiden Steuersätze für beides genommen?

Geschrieben

Unser Programm stellt das nach bestandteilen dar.

Das wird immer ein Diskussionspunkt bleiben.

Natürlich ist man geneigt das mit 19% belegte Getränk günstiger zu machen und das Popcorn so zu lassen.

Man kann auch argumentieren auf einheitlichkeit der Leistung und dann müßte das gewichtigere den Steuersatz bestimmen.

Ich denke wenn man das zu genau nachfragt bekommt man nur schlechte Informationen.

Somit ist das aufsplitten nach Bestandteilen am gerechtesten.

Geschrieben

jepp...

 

ich hab parallel mal gedingst... auf einer ihk-seite stand die info: bei Werten unter 20 euro kann, wenn der wert mit dem ermäßigte satz 90% des warenwertes ergibt, nur der ermäßigte genutzt werden, wenn dieser artikel nicht kundenspezifisch zusammengesetzt ist.

 

bedeutet eigentlich fürs kino wohl: hier muß getrennt gebucht werden^^

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