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Filmthemes in eigenem Spot verwenden?


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Hallo zusammen!

Wir haben einen Spot für die Eigenwerbung gedreht und würden diesen gerne mit einem bekannten Lied/Score/Theme aus einem Film unterlegen!

Weiß jemand genau, wie es sich hier mit Urheberrechten verhält?

Dürfte man dies überhaupt?

Da man das vermutlich nicht darf ist die Frage nach einem Schlupfloch, denn ich meine mal gehört zu haben, wenn man das Lied selber singt/spielt, verhält sich das wieder anders...

Wobei irgendwo auch die GEMA ins Spiel kommen könnte...

Kann mir wer sagen, was geht und was nicht?

Besten Dank!

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Also, GEMA (Rahmenvertrag) und Aufführungsrechte ('Trailerfreiheit') dürften im Kinoumfeld kein Problem sein - problematisch sind aber die 'Synchronisationsrechte'.

 

Die meisten Leute glauben, mit GEMA wäre das Thema gegessen, GEMA reicht aber nur, wenn man ein Werk unverändert in der ursprünglichen Form wiedergibt - also einen Originalfilm, Trailer, oder Einlassmusik.

 

Sobald man Material mit anderen Bild- oder Tonsequenzen verknüpft, unterlegt, etc. ist das eine Bearbeitung, und dafür muss man beim Rechteinhaber um Erlaubnis fragen, was je nachdem bei wem diese Rechte liegen eben mit viel Geld bezahlt werden muss.

In der Tat, wenn man Material selbst 'einspielt', ist das Synchronisationsrecht nicht mehr anwendbar, in dem Fall bist DU der diesbezügliche Ansprechpartner geworden, und GEMA für die Nutzung reicht.

 

Das spielt sich also wieder mal im Spannungsfeld ab zwischen 'Dann lieber nicht' und 'Wo kein Kläger da kein Richter'...

 

 

- Carsten

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Wer urheberrechtlich geschütztes Material (egal ob Ton-, Bild- oder Textwerke) gewerblich nutzen will, benötigt dafür die Einwilligung des Urhebers/Lizenzinhabers. Das geschieht in aller Regel mit Lizenzverträgen, welche die genauen Nutzungsbedingungen definieren.

 

Im Fall von "Filmmusik", die für einen Werbefilm genutzt werden soll, muss vorab eine Lizenzvereinbarung mit dem Komponisten (Urheber) getroffen werden. Sollte das nicht gemacht werden, können wirklich teure Schadensersatzforderungen die Folge sein - völlig unabhängig davon, wer den Score letztendlich einspielt.

Daher rate ich dringend an, eine ordentliche Lizenzierung vor der Nutzung durchzuführen.

 

Die GEMA "greift" erst später in den Verwertungsprozess (zusätzlich!) ein.

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Das ist eigentlich nicht gegensätzlich. Selber einspielen macht dich zum Urheberrechtsinhaber DIESER Einspielung. Wenn es fremdes Material ist, musst Du aber den Urheber, in diesem Fall wohl den Komponisten, um Erlaubnis fragen, den bei ihm liegt weiterhin das Synchronisationsrecht.

 

Das hört sich unmöglich an, aber im Grunde ist es heute durch das Internet ja durchaus möglich, den Verlag in Erfahrung zu bringen und dort einfach mal per eMail anzufragen, das Projekt kurz zu schildern, und dann drauf zu hoffen, dass die es einfach durchwinken.

 

Es gibt da im Übrigen durchaus eine Grauzone, in bestimmten Zusammenhängen kann man z.B. durchaus bekannte Titel zitathaft auch ohne Erlaubnis benutzen. Das muss aber künstlerisch gerechtfertigt sein, für eine Eigenwerbung wird man das kaum durchkriegen, wenn es mal Ärger gibt.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Musikzitat

 

Dürfte klar sein, dass es hochgradig riskant ist, diese Karte nur zu spielen, um die Einholung der Synchronisationsrechte zu umgehen.

 

 

- Carsten

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  • 2 Wochen später...

Das ist eigentlich nicht gegensätzlich. Selber einspielen macht dich zum Urheberrechtsinhaber DIESER Einspielung. Wenn es fremdes Material ist, musst Du aber den Urheber, in diesem Fall wohl den Komponisten, um Erlaubnis fragen

 

So sehe ich das auch. Im Grunde kann das Thema auch für Laien leicht verständlich zusammengefasst werden:

Wer Musik/Komponien, Bildwerke oder Texte für gewerbliche Zwecke nutzen will und vor hat, diese öffentlich zu machen, muss den Urheber dieser Werke vorher um Erlaubnis fragen. Punkt.

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Auch in diesem Fall ist das Ganze nicht klar abzugrenzen.

 

Klar ist: Pausenmusik bzw. überhaupt Musik im Kino ist durch den GEMA-Vertrag abdedeckt.

 

Was aber ist, wenn während dieser Musik ein Standbild mit einem Begrüßungstext eingeblendet wird?? Erlaubt oder nicht???

Oder sogar ein Bewegtbild??

Wir es erst kritisch, wenn Bild und Ton gemeinsam von einem Datenträger (also kombiniert) gespielt werden, oder gibt es schon Probleme wenn Musik und Bild/Film unabhängig voneinander wiedergegeben werden??

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Es gibt aber auch die Möglichkeit, GEMA-freie Musik zu verwenden.

GEMA-freie Musik kann durchaus professionell hergestellt Musik sein.

Der Urheber dieser GEMA-freien Musik ist kein Mitdlied der GEMA.

 

Im Internet gibt es eine Reihe von Angeboten an GEMA-freier Musik zu kleinen Preisen.

Zusätzlich erhält man beim Erwerb dieser Musik eine Lizenz, die bescheinigt,

dass der lizenzierte Musiktitel zeitlich unbegrenzt gemafrei ist

und bei einer etwaigen GEMA-Kontrolle nur vorgelegt werden muss.

Damit ist man aus dem Schneider.

 

 

Vielleicht ist es auch eine Überlegung wert.

 

 

Gruß

Maximum

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Hier werden nun doch ein paar Dinge durcheinander gewürfelt, die differenziert voneinander betrachtet werden müssen.

Auf der einen Seite haben wir hier im Thread die gewerbliche Nutzung inkl. "Veränderung" (Selbstmusizieren) des Originals und Vervielfältigung, auf der anderen Seite eine "einfache" öffentliche Vorführung.

 

Zunächst ist die Eingangsfrage dieses Threads, wie es sich mit Musikwerken verhält, die für die Nutzung in einem eigenen Werbetrailer vorgesehen sind.

Ob die Musik nun selbst eingespielt wird oder nicht, ist erst mal zweitrangig lt. Urhebergesetz. Es MUSS in jedem Fall zu erst die Erlaubnis/Lizenzierung durch den Urheber/Komponisten erfolgen, der einräumt, dass für den Werbetrailer die Musik neu eingespielt werden darf.

Mir sind in der Praxis durchaus Fälle bekannt, in denen der Urheber eine "Veränderung" seines Werkes durch eine Neueinspielung NICHT erlaubt.

In dem Fall müssen andere Lösungen gefunden werden, was in aller Regel kein großes Problem ist. Meist dürfen dann bereits publizierte Aufnahmen verwendet werden. Hier fallen neben den Lizenzgebühren für den Urheber möglicherweise(!) noch weitere Lizenzgebühren/Tantiemen an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA an. Vor allem dann, wenn dieses Werk vervielfältigt wird. Das ist dann der Fall, wenn der Trailer kopiert und an Dritte ausgegeben wird.

Ich denke aber, das die Eingangsfrage in diesem Thread hinlänglich beantwortet worden ist, so dass es diesbezüglich keine Unklarheiten mehr gibt.

 

Was aber ist, wenn während dieser Musik ein Standbild mit einem Begrüßungstext eingeblendet wird?? Erlaubt oder nicht???

Ich gehe davon aus, dass diese Fragen eine öffentliche Vorführung in einem Kino betrifft.

Auch in diesem (von mir angenommenen) Fall muss die dafür notwendige Lizenzierung VORAB geklärt werden. In aller Regel ist die öffentliche Vorführung mit den gezahlten GEMA-Gebühren abgegolten. Ein Beispiel: Die Saaltüren werden geöffnet und der Zuschauereinlass findet statt. Im Saal spielt Musik. Auf der Bildwand wird ein "Dia" projiziert mit einem Begrüßungstext wie: "HERZLICH WILLKOMMEN" oder auch im Fall einer gesponsorten Veranstaltung "Die Zeitschrift Brigitte heißt Sie Herzlich Willkommen".

Bild und Ton liegen IMO nicht im Kontext vor. Das "Willkommens-Dia" kann praktisch auch mit jedem anderen Titel abgespielt werden.

 

Wird es erst kritisch, wenn Bild und Ton gemeinsam von einem Datenträger (also kombiniert) gespielt werden, oder gibt es schon Probleme wenn Musik und Bild/Film unabhängig voneinander wiedergegeben werden??

Das ist recht einfach. Hier wird die nicht trennbare Kombi von Musik und Film auf einem Datenträger genannt. Die Musik muss kopiert und vervielfältigt werden, um überhaupt auf den Datenträger zu kommen. Dafür braucht der Vervielfältiger eine Lizenz! In diesem Fall sollte der Urheber kontaktiert werden, weil der Lizenzinhaber der Musikrechte auf CD möglicherweise eine Vervielfältigung für eine öffentliche/gewerbliche Nutzung gar nicht einräumen darf, weil er dafür schlicht keine Rechte erworben hat!

 

Grundsätzlich gilt, der Nutzer muss vor einer Nutzung die Rechtekette zurück verfolgen und sich eine Nutzung vom Urheber einräumen lassen. Es kann sein, dass der Rechteinhaber einer CD die Nutzung seiner CD für eine Vervielfältigung erlaubt, aber der Urheber dem CD-Hersteller diesbezüglich eine Weitergabe seines "Geschützten Werkes" (also der Musik) nicht ausdrücklich erlaubt hat!

Im Uefa-Champions League Finale hatten wir das Thema erst vor kurzem behandelt. Das ZDF räumte eine Nutzung des von ihnen gesendeten TV-Signals zu. Der "Urheber" (also die Uefa) machte aber weitere Auflagen.

Schon dort hatte ich zeitig auf diesen Punkt hingewiesen. Letztendlich ist genau das eingetreten, wie ich es vorab beschrieben hatte. Verwundert hatte mich das nicht, weil das gängige Praxis ist und der aktuellen Rechtsprechung entspricht.

 

Mein Tipp: Wenn die Rechtefrage vorab nicht einwandfrei zu klären ist, verzichtet lieber auf die Nutzung des angedachten Materials und nehmt etwas anderes! Schadensersatzforderungen, die vor Gericht vom Urheber durchgeboxt werden, sind unangenehm, zeitaufwändig und vor allem teuer!

NIEMAND kann sich im Nachhinein mit dem Argument herausreden: "Das habe ich nicht gewusst!"

 

Es gibt aber auch die Möglichkeit, GEMA-freie Musik zu verwenden.

GEMA-freie Musik kann durchaus professionell hergestellt Musik sein.

Der Urheber dieser GEMA-freien Musik ist kein Mitdlied der GEMA.

Auch GEMA-freie Musikwerke fallen unter das Urheberrecht. Das wird gerne übersehen.

 

Im Internet gibt es eine Reihe von Angeboten an GEMA-freier Musik zu kleinen Preisen.

Zusätzlich erhält man beim Erwerb dieser Musik eine Lizenz, die bescheinigt,

dass der lizenzierte Musiktitel zeitlich unbegrenzt gemafrei ist

und bei einer etwaigen GEMA-Kontrolle nur vorgelegt werden muss.

Damit ist man aus dem Schneider.

VORSICHT!

Das ist so pauschal nicht richtig!

In den Lizenzirungsbestimmungen steht drin, was erlaubt ist! Alles, was nicht explizit aufgeführt wird, ist verboten!

Darüber hinaus gilt auch hier (wie bereits oben geschrieben), es ist die Rechtekette zurück zu verfolgen. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte sich unbedingt beim Urheber erkundigen, ob diese GEMA-freie Musik für die angedachten Zwecke überhaupt genutzt werden darf.

 

Mit sind mehrere(!) Fälle bekannt, da haben Werbeagenturen Bildmaterial für Werbezwecke und eine redaktionelle Berichterstattung an Dritte (Magazine, Internet) ausgegeben, ohne dass sie eine Lizenz dafür besaßen! Das Geschrei war anschließend recht groß, wie ihr euch vorstellen könnt, als der Urheber die Publizisten (Magazine, Websitebetreiber) abmahnen ließ und seine Schadensersatzforderungen durchsetzte ließ. Die Schutzbehauptung der Magazinherausgeber und Websitebetreiber: "Das wussten wir nicht! Wir haben der Agentur geglaubt!" griff nicht.

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@mibre ... Gut erklärt ... Eine kleine Anmerkung nur: Statt "Urheber" lieber von "Rechteinhaber" sprechen, denn für gewöhnlich haben die "Urheber" (Komponisten und Texter) die Verwertungsrechte an (Musik-) Verlage abgetreten, die dieses Geschäft (Lizensierung für unterschiedliche Zwecke und Länder) professionell betreiben ... Ein bekannter Verlag ist z.B. Chappell. Denn die Komponisten und Texter wollen kreativ arbeiten und sich nicht mit Anfragen nach Verwendung in einem Werbespot in einen Kino in der süddeutschen Provinz beschäftigen :-)

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@mibre ... Gut erklärt ...

Danke.

 

Eine kleine Anmerkung nur: Statt "Urheber" lieber von "Rechteinhaber" sprechen, denn für gewöhnlich haben die "Urheber" (Komponisten und Texter) die Verwertungsrechte an (Musik-) Verlage abgetreten, die dieses Geschäft (Lizensierung für unterschiedliche Zwecke und Länder) professionell betreiben

Ich habe bewusst den Begriff Urheber anstatt Rechteinhaber genutzt. Es ist in der Tat so, dass viele Komponisten und Texter als Urheber im Musikbereich umfassende Lizenzen an Musikverlage und Studios übertragen haben. Nur halt nicht alle. Von daher sollte tatsächlich der Urheber im Rahmen der Rückverfolgung der Rechtekette kontaktiert werden. Nur so kann ein späterer Nutzer der Werke sicher sein, dass später keine Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Gegebenenfalls wird der Urheber einen direkt an einen Rechteinhaber verweisen.

Das bezieht sich nicht nur auf die Musikbranche, sondern auf alle Bereiche, die unter das Urheberrecht fallen, also auch auf Filme, Texte, Gemälde, Fotoaufnahmen und sonstige Werke. Sogar der Eifelturm(!) in Paris fällt unter das Urheberrecht, so dass eigene Fotos davon nicht unerlaubt veröffentlicht werden sollten. In Frankreich gibt es nämlich keine Panoramafreiheit. Es gibt sogar eine Kanzlei, die sich darauf spezialisiert hat, diesbezüglich Urheberrechtsverstöße weltweit abzumahnen und Schadensersatzansprüche durchsetzt! Nur mal so als kleiner Tipp für Frankreichliebhaber...

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warum durfte denn dann heino auf seinem neuesten werk lieder der ärzte und hosen nachsingen? soweit ich das verfolgt habe, durfte er das ohne zu fragen und deswegen sind ja alle bands stinkig auf ihn...!

 

Heino hat Coverversionen eingespielt und das jeweils originale Musikstück NICHT geändert oder bearbeitet. Das ist genehmigungsfrei erlaubt, selbstverständlich gehen die (GEMA) Tantiemen an die Urheber und nicht an Heino.

 

"Urheberrechtlich von Bedeutung ist die Frage, ob die Coverversion eine nahezu vollständige Übereinstimmung mit dem Original darstellt oder ob eine eigene schöpferische Leistung vorliegt. Im letzten Fall handelt es sich musikalisch um eine Bearbeitung nach § 3 UrhG. Wird die Coverversion schließlich öffentlich wiedergegeben oder auf Tonträger vervielfältigt, entsteht ein geschützter Vergütungsanspruch des Urhebers. War das Original veröffentlicht und bei einer Verwertungsgesellschaft (in Deutschland: GEMA) registriert, ist kein Einverständnis des Urhebers des Originals erforderlich; die Anmeldung der wiedergegebenen Coverversion bei der Verwertungsgesellschaft genügt. Der Musikverlag des Urhebers muss nur dann genehmigen, wenn eine Bearbeitung mit einem eigenständigen schöpferischen Anteil durch Veränderungen der melodisch-harmonischen Form und/oder des Textes vorgenommen wurde. Dann nämlich weist das Cover eine genehmigungspflichtige Schöpfungshöhe auf." (http://de.wikipedia.org/wiki/Coverversion)

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Genau, man muss zwischen den Verwertungsarten unterscheiden. Covern ist in der Regel kein Problem, das ist üblicherweise über die Standardverwerter abzurechnen und ohne Sondererlaubnis möglich.

Ist im Grunde ja das gleiche, wenn irgendeine Band oder Verein Noten von Titeln bekannter Musikstücke in der Öffentlichkeit spielt oder aufnimmt. Noten kaufen und nutzen -> Verlagsrecht, öffentlich aufführen oder Aufnahmen verkaufen -> GEMA.

 

Das Synchronisationsrecht aber eben nicht, da reicht GEMA leider nicht, weil die typischerweise keine Autorisierung hat, dieses Recht zu vertreten.

 

- Carsten

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Die polyesterschlampen wollen das Stück nicht nur spielen, sie wollen damit vorrangig ein eigenes Produkt bewerben!

Somit handelt es sich um eine reine werbliche Nutzung, und dafür gibt es Honorartabellen und Vergütungsregeln.

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hmm, aber wenn die polyesterschlampen aber doch ein theme eines filmes covern sprich selber zb auf dem klavier spielen, müssten sie dann nicht auch nur an die GEMA zahlen???

was ggf, pauschal im kino der fall ist?

 

Wenn die das nur im Kino spielen würden, würde das reichen. Sie wollen es aber gezielt unter eine Eigenwerbung legen. Da ist das Synchronisationsrechts betroffen, auch wenn sich das ziemlich wilkürlich anhört, aber es ist so.

 

Das wäre tatsächlich anders, wenn die z.B. nur ein Dia oder einen kurzen Clip im Vorptogramm zeigen und währenddessen 'zufällig' dieses Stück innerhalb der Pausenmusik liefe.

 

Aber das gezielte Verbinden von Bild und Ton ist eben mit dem normalen GEMA Tarif nicht abgegolten.

 

 

- Carsten

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