Zum Inhalt springen

Bundesregierung beschließt Urheberrechtsreform für verwaiste Werke


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Merkwürdig - der Ansatz stellt ausdrücklich nur auf das Digitalisieren (und online-Stellen) verwaister (Film-)Werke ab; soll man daraus schließen, dass die analoge Reproduktion keinen Wert mehr hat? Zudem ist die Berechtigung auf einen kleinen, abschließend bestimmten Kreis von Einrichtungen beschränkt, der dem Gemeinwohl verpflichtet ist - Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive, soweit sich die verwaisten Werke in ihren Sammlungsbeständen befinden, sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für ihre Eigenproduktionen.

Geschrieben

Merkwürdig - der Ansatz stellt ausdrücklich nur auf das Digitalisieren (und online-Stellen) verwaister (Film-)Werke ab; soll man daraus schließen, dass die analoge Reproduktion keinen Wert mehr hat? Zudem ist die Berechtigung auf einen kleinen, abschließend bestimmten Kreis von Einrichtungen beschränkt, der dem Gemeinwohl verpflichtet ist - Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive, soweit sich die verwaisten Werke in ihren Sammlungsbeständen befinden, sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für ihre Eigenproduktionen.

Genau dies entspräche meinem Verständnis der Zusammenhänge.

Analoge Reproduktion (also Film auf Film) hat man seitens der Berliner Kinemathek (Stiftung Deutsche Kinemathek/Deutsche Kinemathek/Museum für Film und Fernsehen) dem Bundesbeauftragten für Kultur und den Länderbehörden auszureden versucht.

Schon vor Jahre ertönte stöhnend die für Restaurierungen zuständige Kinematheksstimme nahezu wörtlich: "Es gibt doch schon bald kein Filmmaterial mehr! Hauptsache, es wird überhaupt digitalisiert - dabei diskutieren wir heute bitte nicht über die Frage 1,3K oder 2K. Nachdem wir digitalisiert haben, werden wir unsere Filmkopien nicht mehr ausleihen".

Geschrieben

Interessant immerhin die Stellungnahmen der Sachverständigen vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 10. Juni 2013, die schon erkennen lassen, dass der seinerzeitige Gesetzentwurf - demnächst nach Verkündung also Gesetz - die Besonderheiten von Filmwerken nicht in ausreichender Weise berücksichtigt -, sondern weit überwiegend von der Buchform her geprägt ist. Zum Beispiel: Was soll "vergriffen" bei Filmwerken heißen, wieviele Leistungsrechtsträger müssen eigentlich mit der "sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern" recherchiert werden (es gibt derer ja einige: Produzent, Drehbuchautor, Regisseur, Kameramann, Schauspieler, Komponist, Cutter, ....)? Schade, es scheint, dass die Wortprotokolle des Rechtsausschusses nicht mehr ins Internet gestellt werden (?). Das war 2011, bei der voraufgehenden Anhörung zum seinerzeitigen Gesetzentwurf der SPD, noch anders. Und auch die Einlassungen der Sachverständigen in Sachen Filmwerke klangen dezidierter.

 

Hier der Link zur Sachverständigenanhörung 2013 ...

http://www.bundestag...erke/index.html

 

... und der Link zur Anhörung 2011

http://www.bundestag...echt/index.html

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Datenschutzerklärung, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.