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Geschrieben

Ist doch Praxis im Sendebetrieb seit langem. Scheibe rippen, auf Server, und dann vom Server die benötigten Teile senden. Im Fernsehbetrieb ist ein Senden von der Scheibe nicht praktikabel, schon gar nicht, wenn man Ausschnitte zeigen will.

Und die Sendelizenz wurde ja erworben, also wird der Kopierschutz umgangen, um das erworbene Produkt nutzen zu können. Und das kann nicht illegal sein.

Im Kino ist das genauso zu sehen, da liegt die Lizenz zum öffentlichen Abspiel vor, nur das Medium verhindert durch technische DRM Maßnahme die Nutzung. Scheibe per Playern spielen ist ein "no-go" im Praxisbetrieb.

Daher ist das Urteil nur zu begrüßen, gibt es endlich eine gewisse rechtliche Sicherheit in einer notwendigen, betrieblichen Praxis.

 

 

St.

  • Like 3
Geschrieben

Handelt es sich um eine ausgewiesene Vorführ-DVD mit Kopierschutz, ist alles in Ordnung, aber...

 

...das Recht zur Vervielfältigung trotz bestehenden Kopierschutzes entwickelt sich ja nur dann, wenn man vom tatsächlichen Rechteinhaber ein Recht zur letztlichen Nutzung des Materials eingeräumt bekommen hat. Wenn im häufigen Falle von Kauf-DVD im Kino aber der Verleih eben nicht derjenige ist, der über die Vorführrechte der Kauf-DVD zu entscheiden hat, darf man weiterhin nicht einfach so rippen. Zwar steht da in dem Artikel, daß es der Lizenz "eines" Rechteinhabers genügt, aber regelmäßig lesen wir doch in diesen Texttafeln, daß der sich alle Rechte vorbehält. Es wird kaum einen weiteren Rechteinhaber geben. Vielleicht gibt es eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Verleih, die es dem Verleih gestattet, dennoch Kauf-Medien zur gewerblichen Vorführung zu lizensieren, aber das müßte im Vorfeld erfagt werden. Man könnte dem Filmverleih dann die vorhandene Vollmacht, den Rechteinhaber in diesen Fällen vertreten zu dürfen, glauben, oder besser noch direkt überprüfen. Das bedeutet zwar ein weiteres Telefonat oder einen Brief mehr, aber es schützt einen dann vor Streß.

 

Für ein Grundsatz-Urteil halte ich dieses, nach dem Artikel, für zu speziell. Auf jeden Fall läßt sich da ja wohl kaum von Rechtssicherheit sprechen.

 

OT: Der EuGH entscheidet oft sehr zweifelhaft und erfüllt seine Rolle als letzte Instanz oft nur ausreichend. Erst kürzlich wurde über den Knopf-Im-Ohr bei den Steifftierchen geurteilt, dieser könne kein exklusives Merkmal für Steifftiere sein, wegen Banalität. Im Falle von Adidas, die ja nur drei Stoffstreifen auf die Hose nähen, war von Banalität nicht die Rede. Wir lernen daraus, daß Luxemburgische Richter etwas gegen Stofftiere, aber nicht gegen Stoffstreifen haben.

Geschrieben

Durch das Urteil des EuGH zum Kopierschutz ändert sich im Grunde nichts. Es wurde u. a. nur richterlich bestätigt, was längst gängige Praxis ist.

 

Beispiel und Erklärungen:

Filmvorführer geht zum Saturn und kauft eine Blu-ray.

Mit dem Kauf der Blu-ray erwirbt er das Recht, das Bildwerk (Film) im privaten Rahmen zu nutzen (anzusehen), dass sich auf dem Datenträger (Blu-ray) befindet. Mehr nicht! Kopien im privaten Rahmen sind erlaubt, wenn dafür kein Kopierschutz umgangen wird.

Der Rechtstext auf der Blu-ray ist im Grunde egal und nur für "Hein-Blöd" gedacht, damit dieser in Kenntnis gesetzt wird, dass er den Film nicht kopieren und öffentlich vorführen darf. Grundsätzlich sieht die aktuelle Rechtssprechung vor, dass der Urheber alle Leistungsrechte klar und deutlich einräumen muss, die der Lizenznehmer (also der Blu-ray-Käufer) erhält. Wird "nichts" eingeräumt, erhält der Käufer die Blu-ray ausschließlich zur Ansicht und ohne weiteres Verwertungsrecht!

Hintergrund, viele Lizenzinhaber einer DVD/Blu-ray besitzen keine Rechte, weitergehende Lizenzvereinbarungen abzuschließen, weil sie nur am Verkauf des Bildwerkes auf DVD/Blu-ray verdienen wollen und deshalb keine weitergehenden Rechte "eingekauft" haben. Nutzungsrechte, die über die rein private Nutzung einer DVD/Blu-ray hinausgehen, kann nur der Lizenzgeber (Urheber) einräumen.

Will der Filmvorführer nun diesen Film von der Blu-ray öffentlich und gegen Entgelt vorführen, benötigt er eine Vorführlizenz. Sofern er diese Vorführlizenz besitzt, darf er den Film vorführen und dabei den vorhandenen Kopierschutz umgehen, wenn dies für die Wiedergabe aus technischen Gründen erforderlich ist. Idealerweise sieht die Vorführlizenz eine temporäre Kopie auf einem anderen Datenträger vor, der zum Abspielen des Films notwendig/üblich ist.

Nach Lizenzablauf muss diese temporär erstellte Kopie wieder gelöscht werden.

Ende.

Geschrieben

Durch das Urteil des EuGH zum Kopierschutz ändert sich im Grunde nichts. Es wurde u. a. nur richterlich bestätigt, was längst gängige Praxis ist.

 

Spannend wäre die Frage (wenn man es ausreizen will) was passiert, wenn der Verleih dem Kinobetreiber sagt "Abspiel von BluRay ist ok", er selbst aber gar keine Rechte besitzt.

Vermutlich kommt das in der Praxis häufig vor, da die Disponenten ja vermutlich nicht in jedem Fall wissen, wer bei einem konkreten Film Rechteinhaber ist.

 

Bin ich als Kinobetreiber durch die (ggf. nicht rechtmäßige) Freigabe durch den Disponenten aus dem Schneider?

 

Schöne Grüße,

Matthias

Geschrieben

Aus dem Schneider nicht, aber wenn es zu Problemen käme, hättest Du einen Anspruch auf Schadenersatz. Man muss da aber zivilrechtliche (Geld, Unterlassung) und strafrechtliche Ansprüche (Urheberrecht) unterscheiden.

 

Im Übrigen lässt sich die beschriebene Vorgehensweise ja nicht nur auf Kauf-Medien für die private Vorführung beziehen, sondern auch auf Verleih-BluRays. Auch die würde man u.U. zur Projektion konvertieren, da stellt sich die Rechtefrage aber gar nicht.

 

Dito was die Verwendung solcher Medien für die öffentliche, nicht-gewerbliche Aufführung angeht (siehe MPLC GmbH, Filmverleih im Nordseepark, Landesbildstellen, etc.) - auch die stellen üblicherweise normale Kaufmedien für die öffentliche Aufführung zu Verfügung bzw. erlauben deren Verwendung.

 

Man müsste aber mal ganz konkret die Frage stellen, wo hier eigentlich das Problem liegen sollte! Für den Rechteinhaber einer üblichen Kauf-DVD/BluRay sind mit dem Kauf der BluRay/DVD alle Ansprüche, die sich aus der privaten Vorführung ergeben sollten, abgedeckt.

 

Aus einer gewerblichen Aufführung kann er selbst keinerlei Ansprüche geltend machen, weil er typisch gar keine Rechte dafür erworben hat. Sprich, er kann/muss zwar auf dem Medium den Hinweis geben, dass die Scheibe nur privat vorgeführt werden darf, er hat aber keinerlei Handhabe für den Fall, dass sie doch öffentlich wiedergegeben wird. Ist schlicht nicht seine Baustelle. Das gilt jedenfalls für die Filme, bei denen die BluRay/DVD Lizenzen bei jemand anderem liegen als die öffentlichen Aufführungsrechte, das sind in der Regel ältere Titel. Der einzige, der aus einer widerrechtlichen öffentlichen Aufführung einer Kauf-DVD Rechte geltend machen könnte, wäre eben der Verleih als Inhaber der öffentlichen Aufführungsrechte - und bei dem hat man ja eben die Rechte erworben. Solange DER ignoriert bzw. akzeptiert, dass man ein Kaufmedium vorführt, wer sollte dann noch Ärger machen können?

 

Bei den meisten aktuellen Titeln liegen die Rechte für öffentliche Aufführung und Konsumermedien beim gleichen Verleih oder einem wirtschaftlich mehr oder weniger direkt verbundenen Träger. Da ist es dem Verleih, selbst wenn es unterschiedliche Abteilungen sind, ja in der Regel frei gestellt, ob der Kinodisponent mal eben das Aufführungsrecht für die Kauf-BluRay mit durchwinkt - der 'darf' das.

 

Ich sehe hier, ordnungsgemäßen Vertrag mit der Kinodispo für die gewerblichen Aufführungsrechte vorausgesetzt, überhaupt keinen Anspruch auf Schadensersatz von Seiten eines Rechteinhabers.

 

Und dank des EUGH Urteils nun auch keinen strafrechtlichen Anspruch aus dem Urheberrecht mehr, was den Kopiervorgang angeht. Mal ganz abgesehen vom Standard-Disclaimer 'Wo kein Kläger, da kein Richter'. Ein Kino beruft sich üblicherweise eben auf seine vom Verleih erworbenen Rechte, und das wird nicht hinterfragt bzw. kann aufgrund von TB etc. jederzeit nachgewiesen werden.

 

Kleiner Unterschied bestünde noch bei den Menüs, Extras, etc. auf den Konsumerscheiben. Dafür darf auch die Verleihdispo in der Regel keine Rechte vergeben (Ausnahme bei Verleih-/Rechteidentität wie oben). Aber wer zeigt diese Extras schon? FSK muss natürlich ggfs. auch berücksichtigt werden.

 

- Carsten

  • Like 1
Geschrieben

Bin ich als Kinobetreiber durch die (ggf. nicht rechtmäßige) Freigabe durch den Disponenten aus dem Schneider?

Nein.

Das Urheberrecht und die aktuelle Rechtssprechung ist hier eindeutig.

Der Publizist/Verwerter/Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken ist dazu verpflichtet, die Rechtekette zurück zum Anfang (also zum Urheber) zu verfolgen.

Tut er das nicht und nutzt ein Bildwerk ohne Lizenz (weil er davon ausgegangen ist, dass beispielsweise der Verleiher die Rechte besitzt und ihm die Aufführung gestattet), kann der "echte" Lizenzinhaber (oder der Urheber) einen Schadensersatzanspruch gegen den Nutzer des Bildwerkes (Kinobetreiber) einfordern - und wird diesen grundsätzlich durchgesetzt bekommen. Neben einer Schadensersatzzahlung für den entgangenen Lizenzschaden kommen noch Rechtsanwaltsgebühren und mögliche Kosten aus einer Einstweiligen Verfügung und Gerichtskosten hinzu! - Alles schon mehrfach erlebt!

Allerdings kann der Nutzer des Bildwerkes (Kinobetreiber) den Filmverleih anschließend in Regress nehmen, wenn ihm vom Verleiher Aufführungsrechte vorab schriftlich eingeräumt worden sind. Die Erstattung wird quasi (vor Gericht) "durchgewunken".

Das ist alles höchst ärgerlich und zeitaufwändig für alle Parteien.

Geschrieben

Kleiner Unterschied bestünde noch bei den Menüs, Extras, etc. auf den Konsumerscheiben. Dafür darf auch die Verleihdispo in der Regel keine Rechte vergeben (Ausnahme bei Verleih-/Rechteidentität wie oben). Aber wer zeigt diese Extras schon? FSK muss natürlich ggfs. auch berücksichtigt werden.

Sehr richtig!

Genau aus diesem Grund werden üblicherweise an 2 Stellen Aufführungsrechte erworben.

1. Beim Filmverleiher/Lizenzinhaber/Urheber für den Film

2. Beim Lizenzinhaber der Leih/Kauf-DVD/Blu-ray für die Wiedergabe der Blu-ray (Menüs). Für diese Menüs und eventuell veränderte Fassungen durch Kolerierung, Schnitt usw werden oftmals eigene Urheberrechtsansprüche geltend gemacht.

 

 

Man müsste aber mal ganz konkret die Frage stellen, wo hier eigentlich das Problem liegen sollte!

Es geht ums Geld.

Oftmals werden Lizenzen für Verleih/Kauf/öffentliche Vorführung eines Bildwerkes an unterschiedliche Lizenznehmer und/oder unterschiedliche Regionen vergeben.

Da können sich die Interessen der unterschiedlichen (regionalen) Lizenzinhaber schon mal "in die Quere" kommen.

Wenn beispielsweise keine Rechte (mehr) vorhanden sind, um ein Bildwerk in Deutschland öffentlich Vorzuführen, aber eine DVD/Blu-ray im örtlichen Media Markt erhältlich ist, müssen unter Umständen mehrere Lizenzrechte vorab geklärt (eingeholt) werden, wenn der Film öffentlich vorgeführt werden soll.

Im Fall einer öffentlichen Vorführung wollen schlicht mehrere "Personen" im Rahmen der ihnen eingeräumten Lizenzen am Bildwerk verdienen.

 

Und ich habe es schon mehrfach geschrieben. Die Lizenzierungspflicht des Publizisten/Vorführers/Kinobetreibers sollte ernst genommen werden, ansonsten drohen hohe Schadensersatzforderungen, Rechtsanwaltsgebühren und weitere Kosten durch eine Einstweilige Verfügung und Gerichtskosten.

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