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SAP - Sachkundige Aufsichtsperson Versammlungsstätten ?


carstenk

Empfohlene Beiträge

Hat jemand mal was davon gehört, schonmal jemand einen Kurs gemacht?

 

Jemand ne Ahnung, ob das für Kinobetreiber verpflichtend werden könnte, oder ist das nur für unregelmäßig durchgeführte Veranstaltungen, aka nicht-gewerbliche Veranstalter gedacht?

 

- Carsten

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Hallo Carsten,

ich führe diese Seminare durch. Daher kann ich dir gerne erklären worum es dabei geht.

 

Zunächst einmal gilt die Versammlugsstättenverordnng (kurz VtättVO) nicht für den normalen Kinobetrieb. Finden jedoch Veranstaltungen statt im Kinosaal, in der Gastronomie oder im Foyer, so ist zu prüfen ob die VStättVO gilt oder nicht. Ein Kriterium ist z.B.: 100 qm Grundfläche des Versammlungsraumes.

 

Wenn die VStättVO gilt, dann ist die Aufsicht mindestens durch eine Sachkundige Aufsichtsperson zu gewährleisten. Unabhängig vom Bau kommt meist auch die Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 zum Tragen wenn Veranstaltungstechnik genutzt wird und Szenenflächen vorhanden sind.

 

Es spielt keine Rolle ob nur eine Veranstaltung im Jahr durchgeführt wird oder ob sie privat bzw. gewerblich ist.

 

Infos zu den Seminaren gibt es hier: xxxxxx

 

Viele Grüße

 

Olaf

Bearbeitet von UlliTD
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Ich bin über diese Pauschale Aussage auch etwas verwundert:

"Meine" NVStättVO unterscheidet da meines Wissens nicht, ob es ein kino ist oder keines. Es geht um die Quadratmeter und die möglichen Besucher...

 

Aus dem Gedächtnis heraus: Bei mehr als 200 möglichen Besuchern gilt sie (etwas differenziert nach Räumen). Die möglichen Besucher werden über die m² ermittelt.

 

Dass gewisse Räumlichkeiten außer Kirchen davon ausgenommen sein sollen habe ich noch nicht gelesen....

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@carstenK:

 

Ich glaube, dass ist sehr von der VStättVO abhängig. In meiner NVStättVO kann man - so seh ich das - rauslesen, das ein übliches Kino nicht unter diese Verpflichtung fällt, da festinstalliert und für die Besucher keine Gefahr darstellt (extra Raum, Brandabschnitt etc.). Szeneflächen haben wir üblicherweise auch nicht... Aber das entnehme ich ma so meiner... Wie die anderen da differenzieren....

 

Bzw.

Da muss man noch differenzieren. Bei meiner muss der Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person anwesend sein (was durch Mitarbeiter eh mindestens gewährleistet ist im Standardfalle). Des weiteren gibt es bei meiner noch die Verpflichtung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Und mit dem komme ich dann zum Ergebnis des ersten Absatzes...

Und Bei deiner "Sachkundigen Person" würde ich in meiner NVStättVO eher von dem Veranstaltungstechnikbereich ausgehen, als von dem Betreiber.

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Angeblich ist ja der Übergang zu einer bundesweit einheitlichen Versammlungsstättenverordnung schon länger angedacht, die sich aus der vereinheitlichten Musterversammlungsstättenverordnung ergibt. In NRW dagegen hat ja 2009 die Sonderbauverordnung die bis dahin geltende Versammlungsstättenverordnung abgelöst. In NRW gilt also formal keine Versammlungsstättenverordnung mehr (nur ist die Sonderbauverordnung größtenteils inhaltsgleich - inkl. der Gültigkeitsregelung ab 200 Personen Fassungsvermögen).

 

Ich denke auch, dass Kinos normalerweise aus gewissen Sonderauflagen raus sind, weil die einen gesicherten Regelbetrieb fahren und die Installation/Anlagen jeden Tag die gleichen sind, da reicht die regelmäßige TÜV/Brandschutzbegehung.

 

Aber es kann wohl bei Sonderveranstaltungen im Kino zu solchen Auflagen kommen, Konzerte mit zusätzlicher Technik, Lichtaufbauten, OpenAir, etc.

 

Möglicherweise muss man als Betreiber oder sonstwie Verantwortlicher also früher oder später so einen Kurs machen. Was ich so gesehen habe liegen die Preise üblicherweise im Bereich 400-600 Euro.

 

- Carsten

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