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Geschrieben

Hallo,

 

wir würden gerne Bilder von unserem diesjährigen Open-Air-Kino auf unserer Homepage veröffentlichen, wo man die Zuschauer und die Leinwand während des Films sieht. Weiss jemand ob es da rechtliche Probleme geben kann, wenn ein Bild aus einem Film dort öffentlich zu sehen ist?

Die Szenenbilder aus dem Presseheft sind ja unproblematisch, da die ja vom Verleih für Werbung bereitgestellt werden, aber natürlich ist auf unserem Foto ein anderer Ausschnitt zu sehen.

 

Danke für Antworten

 

Benedikt

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Geschrieben

Das ist unproblematisch und wird toleriert, wenn diese Bilder der bespielten Leinwand im Rahmen eines anderen Zusammenhangs - hier eben der Berichterstattung für das OpenAir - gezeigt werden.

 

- Carsten

Geschrieben

Das ist leider nicht richtig, Carsten, auch wenn Verleiher das (noch) tolerieren sollten.

 

Aufnahmen von der Veranstaltung durch den Veranstalter sind IMO unproblematisch, wenn Zuschauer nicht erkannt werden (weil in der Masse von hinten fotografiert) oder wenn die Zuschauer eingewilligt haben, dass die von ihnen gemachten Fotoaufnahmen für Zwecke der Dokumentation, Werbung usw. genutzt werden dürfen. Liegt so eine Einwilligungserklärung durch den Zuschauer nicht vor, werden zweifelsfrei Persönlichkeitsrechte verletzt, wo gegen der Zuschauer vorgehen kann. Glücklich kann sich der Kinobetreiber schätzen, der nur darum gebeten wird, dass das Bild aus dem "Netz" genommen wird - was er dann auch tunlichst machen sollte.

 

Auf keinen Fall darf ein Screenshot (eine selbst gemacht Fotoaufnahme) von einem Filmbild öffentlich zur Schau gestellt werden!

 

Das unerlaubte Abfotografieren von der Leinwand stellt streng genommen einen Urheberrechtsverstoß dar. Wenn mit diesen Fotoaufnahmen dann auch noch Werbung gemacht wird, beispielsweise durch die öffentliche Zurschaustellung auf der gewerblichen Website/Facebook des Kinobetreibers, wird dem Lizenzinhaber/Urheber Tür und Tor geöffnet, um dagegen vorgehen zu können. Von Unterlassungsansprüchen des Lizenzinhabers bis zu begründeten Schadensersatzforderungen dürfte alles problemlos vor Gericht durchgewunken werden. Das kann und wird für den Kinoinhaber teuer werden!

 

Aus diesen Gründen würde ich keine Fotos öffentlich zur Schau stellen, auf denen einzelne Zuschauer und/oder Filmausschnitte zu erkennen sind.

Besser die Zuschauer von hinten (in der Masse) fotografieren bevor ein Film läuft. Schick sieht es auch aus, wenn der Name/Schriftzug des Kinos auf die Leinwand projiziert wird oder nachträglich per Bildbearbeitung eingefügt wird. Dann sollte der Kinobetreiber relativ sicher sein, wenn er diese Bilder auf seiner Website hochlädt.

 

Darüber hinaus gibt es keinen "anderen Zusammenhang". Das Zitatrecht findet hier keinerlei Anwendung, weil sich das Zitatrecht an einem urheberrechtlich geschütztem Werk nicht auf die Veranstaltung bezieht, sondern einzig und allein auf eine "wissenschaftliche Arbeit" oder eine "Filmbesprechung" des entsprechenden Titels. Das liegt beides in derartigen Fällen nicht vor.

 

Bei Unklarheiten bitte unbedingt einen Fachanwalt für Medienrecht kontaktieren. Ansonsten kann es wirklich und unnötig teuer werden!

Geschrieben (bearbeitet)

Zuschauer in der Masse vor der Leinwand zu fotografieren ist ebenso unkritisch wie das Zeigen der Leinwand mit irgendwelchen zufällig dabei sichtbaren Ausschnitten aus dem Film. Das ist tägliche Pressepraxis. Für jeden Furz einen Medienanwalt zu kontaktieren - DAS wird in der Regel unnötig teuer, ne Erstberatungsgebühr fällt dabei grundsätzlich an, sollte der nicht zufällig ein Verwandter sein (und selbst das ist keine Garantie) ;-)

 

Aber wie so oft, mit Angst lässt sich einfach gut arbeiten...

 

- Carsten

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Geschrieben

Sehe ich ähnlich. Und finde, das ist - bezüglich der Zuschauer - auch rechtlich gut begründbar. § 23 KuG:

 

"(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient." M.E. kommen sowohl Nr. 2 (Beiwerk) als auch Nr. 3 (Versammlungen) in Betracht. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kunsturhg/gesamt.pdf

Geschrieben

Eingriffe ins allgemeine Persönlichkeitsrecht erfordern immer den Bezug auf die konkrete Person, das hat man beim Fotografieren von Versammlungen regelmäßig nicht... Was den Urheberrechtsverstoß angeht: Es wird das Werk nicht komplett oder auszugsweise reproduziert. Reproduktion bedeutet ja nicht, daß einfach irgendwas wiedergegegeben wurde, sondern daß das reproduzierte dnach so wie das ursprüngliche Werk verwendbar ist. Was hat ein Foto, vermutlich unter zweifelhaften Lichtverhältnissen, mit der Bildwand noch nicht mal in der Schärfeebene, mit einer Reproduktion zu tun? Nichts...

Geschrieben

Sehe ich ähnlich. Und finde, das ist - bezüglich der Zuschauer - auch rechtlich gut begründbar. § 23 KuG:

 

das sehe ich ebenso.

 

Sam hat ja schon einen passenden Link genannt, der u.A. das Recht am eigenen Bild behandelt.

Die Darstellung einer bespielten Leinwand im Hintergrund stellt i.d.R. auch keinen Urheberrechtsverstoß dar, da es als unwesentliches Beiwerk unter § 57 Urheberrechtsgesetz fällt

 

UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk

"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind."

Geschrieben

Nehme ich auch so an. Welcher Ffernsehsender kann sich denn von jedem, der bei einer Demo oder Umzug mitläuft, eine Einwilligung einholen. Das würde die komplette Berichterstattung unmöglich machen. wenn es denn mal soweit wäre, dann wirds dunkel auf dem Informationsschirm. Oder Sendugen, bei denen Bauernmärkte etc. gezeigt werden usw.

Jens

Geschrieben

Ich empfehle eindringlich, einen Fachanwalt für Medienrecht zu kontaktieren, bevor hier mit Halbwissen Schlussfolgerungen aus Paragraphen gezogen werden. Eine Erstberatung ist oftmals preiswerter als auch nur ein einziger kleiner Urheberrechtsverstoß und gibt Rechtssicherheit.

Ich bin "leider" regelmäßig von Urheberrechtsverstößen betroffen und finde es teilweise erschreckend, mit welcher Leichtfertigkeit, Unwissenheit und auch Dreistigkeit (teilweise vorsätzlich!) Urheberrechtsverstöße praktiziert werden. Hinterher ist das Geschrei dann leider immer sehr groß, wenn Schadensersatzforderungen im 5-stelligen Eurobereich durchgesetzt werden.

Andererseits bin ich nicht hier, um Euch vor Euch selbst zu schützen. Ihr seid alt genug - und es ist im Zweifel Euer Geld...

;-)

Geschrieben

natürlich kann man auch für jede Rechtsfrage einen Fachanwalt zu Rate ziehen.

schadet keinem und hilft notleidenden Anwälten. ;-)

Geschrieben

Es ist meiner Ansicht nach nicht notwendig, mit jeder Frage zum Anwalt zu laufen. Oftmals reicht auch der "normale" Menschenverstand.

Aber in Fällen, wo es um rechtliche Unsicherheit geht, die im Zweifel tausende von Euro an Schadensersatz, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten verschlingen, sind 150 bis 250 Euro Erstberatungsgebühr IMO gut angelegt. Bei einfachen Fragen, wie der des TE, wird ein Fachanwalt, der ohnehin für das Unternehmen regelmäßig tätig ist, sicherlich kurz telefonisch Auskunft erteilen, ohne etwas dafür zu berechnen.

Darüber hinaus bietet der Justiziar der Arbeitgebervereinigung oftmals (und vor allem kostenlose) Hilfestellung.

Letztendlich muss der Inhaber/Geschäftsführer eines Kinobetriebes entscheiden, ob er bestimmte Risiken eingeht. Sollten "rechtswidrige Dinge" eine Zeitlang gut gehen, heißt das nicht, dass es immer so weitergeht. Wenn das Kind erst mal in den Brunnen gefallen ist, hilft ein reumütiges "Das habe ich nicht gewußt!" nämlich nicht weiter.

Geschrieben

Hinterher ist das Geschrei dann leider immer sehr groß, wenn Schadensersatzforderungen im 5-stelligen Eurobereich durchgesetzt werden.

 

"Immer" impliziert, dass Du Erfahrung mit mehreren Fällen hast.

Schilder doch bitte mal ein, zwei, die in der genannten Größenordnung liegen und bei der Schadenersatzforderungen durchgesetzt wurden (also: beliebige zufällige Filmszene ist bei einem publizierten Foto einer Kinoveranstaltung zu sehen; beliebiger Zuschauer ist in einer Publikation abgebildet).

 

Schöne Grüße,

Matthias

Geschrieben

Das halte ich für wenig hilfreich.

In meinem 1. Posting in diesem Thread habe ich (aus der Praxis) Beispiele genannt, wie Ärger IMO weitgehend umgangen werden kann.

:)

Geschrieben

Zuschauer in der Masse vor der Leinwand zu fotografieren ist ebenso unkritisch wie das Zeigen der Leinwand mit irgendwelchen zufällig dabei sichtbaren Ausschnitten aus dem Film. Das ist tägliche Pressepraxis.

 

Hier geht es doch nicht um einen unabhängigen Pressebericht (Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG), sondern um eine Art Bewerbung auf einer Homepage eines Veranstalters. Da anzunehmen ist, das es sich um eine kommerzielle Auswertung handelt, wäre ich mit so einer Aussage nicht so leicht dabei.

 

das sehe ich ebenso.

 

Sam hat ja schon einen passenden Link genannt, der u.A. das Recht am eigenen Bild behandelt.

Die Darstellung einer bespielten Leinwand im Hintergrund stellt i.d.R. auch keinen Urheberrechtsverstoß dar, da es als unwesentliches Beiwerk unter § 57 Urheberrechtsgesetz fällt

 

UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk

"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind."

 

Hier wäre die Frage, ob das Bild auf der Leinwand als Beiwerk zu betrachten ist. Dabei gilt es den Bildausschnitt (Dimensionen der Leinwand zur Gesamtgröße des Bildes) zu beachten. Kann man bei dem Bild davon ausgehen, das die Leinwand incl. der Projektion, nahezu bildfüllend ist, so ist die Frage des Beiwerkes ehr zu verneinen.

 

Idealerweise holt man sich vom Rechteinhaber die entsprechende Einverständniserklärung. Da die Verleiher nicht immer die Rechte an der Gesamtauswertung haben, bietet es sich an, einfach von denen Werbematerial in das Bild elektronisch einzuarbeiten. Wenn man sich dann noch die finale Freigabe einholt, sind zumindest diese Möglichkeiten der Irritationen vermieden.

 

Auch stimme ich mibere (Michael) zu. Lieber einmal mehr eine Lizenz legal erwirken. Außerdem stärkt das bei den Geschäftspartnern das Gefühl, das man es mit einem seriösen Theater/Outdoor Veranstalter zu tun hat. Könnte ja sonst auch sein, das man im kommenden Jahr keinen Film bekommt...

Geschrieben

Eins ist sicherlich richtig: Mal eben die Presseabteilung eines Filmverleihs zu fragen, ob sie Bedenken gegen einen bestimmten Schnappschuss hätte, kann nur die Vertrauensbasis stärken. Unverändert skeptisch bin ich jedoch hinsichtlich eines möglichen Unterlassungsanspruchs aus dem Kreise der Zuschauer. Und hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches erst recht, wenn man nicht gerade Fotomodell, Fernsehreporter, blaublütig oder eine sonstige Zelebrität ist ...

 

Die Suche bei dejure.org zu §23 KuG zeigt im Übrigen auch, dass bisher offenbar noch kein entsprechender Fall entschieden worden ist ...

 

http://dejure.org/dienste/lex/KunstUrhG/23/1.html

Geschrieben

Als Kinobetreiber, und das ist man auch als OpenAir Veranstalter, hat man ohnehin erstmal einen faktischen Freibrief für die Verwendung von filmbezogenen Medien für Werbung und Berichterstattung. Das ist nunmal Teil der Geschäftsbeziehung. Das hat natürlich Grenzen - natürlich kann ein Kino keine selbst erstellten Teile eines Filmes etwa zur Bewerbung ins Internet stellen. Aber so wie man Filmplakate etc. zur Bewerbung eines Filmes online stellen darf, ist natürlich auch die dokumentarische Verwendung in Form von Leinwandbildern im Hintergrund von Veranstaltungsfotos vollkommen unkritisch.

 

Tolle Vorstellung, jeden Schritt im Leben von der Auskunft eines Fachanwaltes abhängig zu machen, so wollen wir das...

 

Empfehle mal, die Google Bildersuche mit 'Open Air Kino' zu bemühen.

 

- Carsten

Geschrieben

Es trifft zwar nicht auf diesen angefragten Fall zu, wird aber hier früher oder später auch mal zum Thema werden, da sich der Titel allgemein auf das Zeigen von Filmbildern im Internet bezieht.

 

Ich möchte noch eine weitere legale Möglichkeit zum Zeigen von urheberechtlich geschützten Abbildungen im Internet erwähnen. Es ist erlaubt, wenn sie die Voraussetzung eines Bildzitates erfüllen

http://de.wikipedia.org/wiki/Bildzitat

Geschrieben

Als Kinobetreiber, und das ist man auch als OpenAir Veranstalter, hat man ohnehin erstmal einen faktischen Freibrief für die Verwendung von filmbezogenen Medien für Werbung und Berichterstattung. Das ist nunmal Teil der Geschäftsbeziehung.

 

Aus welchem Gesetz/Urteil leitest Du einen solchen Freibrief ab? Oder hast Du nur nichts Gegenteiliges bei Google gefunden?

 

 

Das hat natürlich Grenzen - ...

 

Richtig! Auch die Einzelbilder eines Films unterliegen dem Urheberrecht.

 

 

Tolle Vorstellung, jeden Schritt im Leben von der Auskunft eines Fachanwaltes abhängig zu machen, so wollen wir das...

 

Michael antwortete auf die präzise Frage des Threaderstellers. Daraus ein "... jeden Schritt im Leben ..." konstruieren zu wollen, ist einfach nur blöde Polemik.

BTW: Was "wir" wollen müssen auch "wir" entscheiden und nicht Du.

 

 

Empfehle mal, die Google Bildersuche mit 'Open Air Kino' zu bemühen.

 

Und was soll das beweisen? Nur weil Du besagte Bilder von solchen Veranstaltungen im Internet gefunden hast, bedeutet das doch nicht, daß der Threadersteller davon eine Rechtssicherheit ableiten kann.

Oder glaubst Du, daß der Threadersteller im Streitfall mit "... aber Carsten hat gesagt ..." irgendwie weiterkommt.

 

 

Gruß

 

Salvatore

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Depot,

 

Du schreibst es ja selbst: Das trifft in diesem Fall überhaupt nicht zu.

Um mal etwas deutlicher zu werden.

 

Wissenschaftliche Werke: Dazu gehören u.a. "Doktorarbeiten" und andere Arbeiten an Universitäten im Bereich der Forschung - aber doch keine werbliche Nutzung eines Kinobetreibers!

 

Klein/Großzitate: Damit ist (in diesem Fall) eine Bebilderung gemeint im Rahmen einer journalistischen Berichterstattung (Rezension) für den Film, in dem das Bildwerk unverändert (!) genutzt wird - aber keine werbliche Nutzug auf der gewerblichen Website des Kinobetreibers, in der auch noch ein Ausschnitt des Bildwerkes eingestellt wird.

 

Beiwerk: Wird der Eifelturm oder das Brandenburger Tor abgelichtet mit Menschen davor, sind diese Menschen meist nur Beiwerk, weil die Wahrzeichen den Mittelpunkt der Aufnahme darstellen. Aber in einem vollbesetzten Kinosaal, in dem einzelne Zuschauer deutlich zu erkennen sind, weil die Aufnahme von der Leinwand in Richtung Zuschauer geschossen wurde, reden wir nicht mehr von einem Beiwerk. Hier sind die Zuschauer ein wesentlicher Teil der Aufnahme. Und da wird es möglicherweise Menschen geben, die nicht wollen, dass sie ungefragt für Werbung herhalten.

 

 

Vielleicht wird nun allmählich klar, wie leichtfertig es für Laien sein kann, Paragraphen und unvollständige Wikipedia-Artikel zu interpretieren.

 

Und abschließend noch ein Tipp aus der Praxis:

Auch die Wort- und Bildbeiträge in Presseheften unterliegen dem Urheberrecht. Oftmals räumen Autoren (Urheber) nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte ein. Sind diese Lizenzen ausgelaufen, kann der Autor gegen jeden Publizisten vorgehen, der seine Texte unerlaubt veröffentlicht. Darauf weist auch der Deutsche Journalisten Verband hin.

Mit den Bildwerken sieht es genau so aus.

 

Um mal konkret zu werden: Der Nutzer/Publizist/Kinobetreiber ist grundsätzlich verpflichtet, die Rechtekette bis zum Anfang zurück zu verfolgen und sich eine Erlaubnis beim Urheber einzuholen, bevor er Bildwerke und Pressetexte von Dritten auf seine gewerbliche Website einstellt. Tut er das nicht und wird für die VÖ auf Unterlassung/Schadensersatz belangt, hilft es ihm nicht, wenn die Werbeagentur/Pressestelle ihm die "Erlaubnis" erteilt hat. Er kann dann allenfalls nur nachträglich die Werbeagentur/Pressestelle in Regress nehmen.

Einige Unternehmen/Publizisten/Kinobetreiber haben da tickende Zeitbomben liegen. Noch nach Jahren können Urheber ihre Ansprüche geltend machen, mit teilweise heftigen Aufschlägen für alles, was über 1 Jahr hinaus geht. Allein nicht gemachte Urhebervermerke werden heutzutage mit 50 % von einer ordentlichen Lizenzgebühr vor Gericht durchgewunken. Da sei es mir erlaubt, nur mal so am Rande anzumerken: die Suchprogramme werden immer besser!

Bearbeitet von mibere (Änderungen anzeigen)
Geschrieben

Nachtrag:

 

 

Um mal konkret zu werden: Der Nutzer/Publizist/Kinobetreiber ist grundsätzlich verpflichtet, die Rechtekette bis zum Anfang zurück zu verfolgen und sich eine Erlaubnis beim Urheber einzuholen, bevor er Bildwerke und Pressetexte von Dritten auf seine gewerbliche Website einstellt. Tut er das nicht und wird für die VÖ auf Unterlassung/Schadensersatz belangt, hilft es ihm nicht, wenn die Werbeagentur/Pressestelle ihm die "Erlaubnis" erteilt hat. Er kann dann allenfalls nur nachträglich die Werbeagentur/Pressestelle in Regress nehmen.

Dazu kann man sicherlich unterschiedlicher Meinung sein - aber so sieht die aktuelle Rechtsprechung aus.

Geschrieben

Hallo Depot,

 

Du schreibst es ja selbst: Das trifft in diesem Fall nicht zu.

 

Hallo mibere, das ist richtig. Ich wollte es nur der Vollständigkeit halber erwähnen.

 

PS: Ab und zu ein kann ein wenig laienhaftes Halbwissen, gepaart mit den Erfahrungen der Abweisung von ungerechtfertigten Urheber- Ansprüchen, auch ganz hilfreich sein. :oops:

Geschrieben

Der Nutzer/Publizist/Kinobetreiber ist grundsätzlich verpflichtet ... sich eine Erlaubnis beim Urheber einzuholen, bevor er Bildwerke und Pressetexte von Dritten auf seine gewerbliche Website einstellt.

 

Mit Verlaub: Wie soll das in der Praxis gehen?

Geschrieben

Der Nutzer/Publizist/Kinobetreiber ist grundsätzlich verpflichtet ... sich eine Erlaubnis beim Urheber einzuholen, bevor er Bildwerke und Pressetexte von Dritten auf seine gewerbliche Website einstellt.

 

Diese Aussage ist einfach nur falsch.

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