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Geschrieben

Hallo,

 

ich habe mal eine neue Frage... Wo finde ich niedergeschrieben bzw. welches Regelwerk sagt, wo und wie die Sonderlichtschalter angebracht sein müssen? Gibt es dafür (noch) eine Vorschrift?

 

Gruß

 

Ciniwa

Geschrieben

Hallo Henning,

bei uns in Bayern ist dieser Sonderlichtschalter zwingend vorgeschrieben. Am besten, Du wendest Dich an die Behörden.

Servus

Theo

Geschrieben
Hallo,

 

ich habe mal eine neue Frage... Wo finde ich niedergeschrieben bzw. welches Regelwerk sagt, wo und wie die Sonderlichtschalter angebracht sein müssen? Gibt es dafür (noch) eine Vorschrift?

 

Gruß

 

Ciniwa

 

hay,

 

nehme an das du das notlicht meinst. die genauen vorschriften stehen in der versammlungstättenverordnug des jeweiligen bundeslandes. ein allgemeines "bundesrecht" gibt es da nicht.

 

findest entweder auf der web-seite deines bundeslandes, auf der web seite der gesetestexete [gibt einen link auf www.bundesanzeiger.de'> oder in schriftform im buchhandel. solltes du eh vor ort haben. auf http://www.hdf.com]www.hdf.com'> konnte man sich die mal teilweise runterladen.

 

ggf. kann man auch beim tüv, den vds oder den baubehörden nachfragen.

 

denista

Geschrieben

Hi,

 

also ich falle in den Bereich NRW und laut der Versammlungstättenverordnung für NRW ist keine Sonderbeleuchtung vorgesehen, soweit ich das verstanden habe. Was meint ihr dazu?

 

Gruß

 

Ciniwa

Geschrieben

Hi,

 

doch ich denke schon! Lese mal den §15 Sicherheitsbeleuchtung:

 

Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen

ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können

und sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei

vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin

gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen

und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,

2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und

Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten),

3. für Bühnen und Szenenflächen,

4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche,

ausgenommen Büroräume,

5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in

Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,

6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit

benutzt werden,

7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,

8. für Stufenbeleuchtungen.

(3) 1In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss

eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. 2Die Ausgänge, Gänge

und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen

Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. 3Bei Gängen in Versammlungsräumen mit

auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine

Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.

Geschrieben
Hi,

 

also ich falle in den Bereich NRW und laut der Versammlungstättenverordnung für NRW ist keine Sonderbeleuchtung vorgesehen, soweit ich das verstanden habe. Was meint ihr dazu?

 

Gruß

 

Ciniwa

 

wie dolby schon geschrieben hat, ist das auch für nrw vorgeschrieben. kenne keine versammlungsstättenverordung die das nicht drin hätte - aber die gelten in der regel nur ab 100 plätzen.

 

wenn es darum geht ob die schalter im vorführsaal wo man bis zu den 80er das notlicht von hand einschalten konnte - die sind nicht mehr zulässig, zumindest nicht mehr im bw und bayern. genauen grund dafür kenne ich auch nicht, aber ein tüv techniker hat mir das so erklärt:

 

die notbeleuchtung soll nur automatisch angehen, damit kein besucher das einschaltet und die batterien sich über nacht entladen bzw. sich beschädigen, wenn es keiner schnallt. soweit auch logich. sprich die notbeleuchtung darf nur automatisch angehen bzw. von zentraler stelle aus zum test.

 

du musst da auch regelmäßig einen belastungstest durchführen. die meisten anlagen müssen 3h halten [bei nur batteriebetrieb, bei genaratorbetrieb geht es auch mal kürzer ] genaueres dazu steht in den VDE vorschriften...

 

denista

Geschrieben

Ist es eigentlich erlaubt, eine Notbeleuchtung mit einem Generator in einem Kino zu realisieren? Batterien liefern sofort Spannung, wenn sie aufgeschalten werden, aber einen generator muss man erst noch anwerfen. Ist das in Kinos zulässig?

Ich weiss, dass man dies zT in Krankenhäusern und Notsendern hat...aber obs fürs Kino ok ist...???

Geschrieben
Ist es eigentlich erlaubt, eine Notbeleuchtung mit einem Generator in einem Kino zu realisieren? Batterien liefern sofort Spannung, wenn sie aufgeschalten werden, aber einen generator muss man erst noch anwerfen. Ist das in Kinos zulässig?

Ich weiss, dass man dies zT in Krankenhäusern und Notsendern hat...aber obs fürs Kino ok ist...???

 

ja ist es. der generator braucht auch nicht lange um saft zu liefern - dauert unter 5 min. 8) . in der regel ist aber beides vorhanden: batterie und generator.

der generator wird eigentlich nur zur versorgung der belüftung, rauchabzug,sprinkleranlagen, rwa usw. und für die [wenn vorhanden] fahrstühle und rollbänder / rolltreppen gebraucht - der behinderte will ja im brandfall und bei stromausfall auch raus.

 

soll heißen: der generator geht nicht nur, kann sogar je nach bauvorschriften zur pflicht werden. wie bei unterirdischen oder mehrstöckigen gebäuden.

 

denista

Geschrieben

Auszug aus der VStättVO Berlin:

 

§ 104 Sicherheitsbeleuchtung:

 

(2)

 

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

4. in Bildwerferräumen

 

(3)

Die Sicherheitsbeleuchtung muss eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbständig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist. Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung neben der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle nach Satz 1 für einen einstündigen Betrieb auszulegen [...]

Geschrieben

hier würfelt ihr einiges durcheinander:

 

SONDERLICHT

ein gesonderter stromkreis für die saalbeleuchtung (220V) der nicht über den verdunkler gefahren wird- und vom saal aus eingeschaltet- aber NICHT ausgeschaltet werden kann (darf).

dieser schalter (taster) muß sich im eingangsbereich befinden und durch ein beleuchtetes display für jeden zu erkennen sein.

 

DAUERLICHT (Notlicht)

für pictogramme der fluchtwege und stufenbeleuchtung, bei netzausfall versorgt durch eine batterieanlage.

 

BEREITSCHAFTSLICHT

zusätzliches notlicht (ebenfalls batteriebetrieben) was sich bei netzausfall selbstständig zuschaltet- auch hier muß das licht bei wiedereintritt der netzversorgung von hand abgeschaltet werden.

 

p.s.

in einem unserer häuser haben wir einen eigenen generator, der bei netzausfall selbstständig anläuft und beleuchtung, sowie rechner und kassensysteme in betrieb hält- hier sind pufferbatterien für die überbrückung zwischen geschaltet.

Geschrieben

Hallo,

 

also ich schließe mich da mal Manfred jetzt an. Ich habe leider vergessen den genauen "Begriff" zu erklären :? Ich meine tatsächlich das "Sonderlicht 230V~"! Wie die Notlichtanlage beschaffen sein muss ist klar (wird ja schließlich von mir gewartet!)

 

 

Die Frage noch mal Prezieser

Ist die "Sonderlicht" Einheit (230V~) erforderlich und wie muss sie beschaffen sein? (vom Schalter jetzt) Muss sie für jeden Besucher frei zugänglich und beleuchtet sein?

 

 

Gruß

 

Ciniwa

Geschrieben

Hi,

 

das ist ne gute Frage!? Leider kenne ich keine Verordnung dafür, wo dieses drin stehen könnte.

 

Ich weis aber das bei uns im örtlichen Kino (sowie im Theater) kleine beleuchtete Kästen an den Türen hängen mit nen Schalter darin, wo darauf steht Sonderbeleuchtung diese sind mit ner Glasscheibe zum einschlagen gesichert!

 

Chris

Geschrieben
SONDERLICHT

ein gesonderter stromkreis für die saalbeleuchtung (220V) der nicht über den verdunkler gefahren wird- und vom saal aus eingeschaltet- aber NICHT ausgeschaltet werden kann (darf).

dieser schalter (taster) muß sich im eingangsbereich befinden und durch ein beleuchtetes display für jeden zu erkennen sein.

 

vielleicht habe ich mich auch undeutlich ausgedrückt:

 

das ist die geschichte die m.w. seit den 80er nicht mehr zulässig bzw. nicht mehr notwendig ist. man hatt also entweder:

 

notlicht - als dauerlicht ausgelegt und die sonderbeleuchtung, die von hand eigeschaltet werden kann. [im panikfall]

 

gibt auch heute noch kinos die diese "sonderbeleuchtungskästen" haben

 

oder

 

heutiges notlicht, bestehend aus DS - Dauerlichtkreis [pictogramme oder treppen] und BS - Bereitschaftslicht geht nur wenn strom weg, automatisch licht an - rückschaltung nur an von personal zugänglicher stelle. aber auch von der stelle aus zuschaltbar. da gibts dann ne taste BS an bzw. BS aus - somit das was das sonderlicht auch macht, aber halt nicht für den besucher erreichbar :!:

 

man braucht also nicht beides, alte variante und neue variante, sprich DS,BS und SONDERLICHT sondern nur eine von beiden. hat man eine neue notlichtanlage, muss m.e. die sonderlicht geschichte deaktiviern, bzw. kann man das.

 

in der regel sind die vorschriften des baujahres der versammlungsstätte gültig, es sei denn das bauamt hat wichtige gründe zur angleichung der auflagen [umbauten, anbauten, varänderung der umgebung, o.ä.]

das tos protokoll von dolby ist eine prüfvorschrift für die elekrotechniker die die versammlungsstätten prüfen [z.b. wie der tüv - macht das aber nicht exklusiv, gibt auch andere prüfer] - und da muss das sonderlicht aufgeführt sein, für die "alten" theater.

die prüfungen werden endweder seitens auflagen der baubehörden notwendig oder bzw. und vom vds [verband deutscher versicherer] angeordent und sind alle 2 jahre.

 

allerdings bezieht sich mein wissensstand auf bw & bayern :roll:

 

denista

Geschrieben

hallo denista,

 

sorry, aber das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

denke einfach mal logisch nach...ein ausfall des verdunklers in irgend einer form hätte zur folge das du kein saallicht mehr hast. für z.b. solch einen umstand ist das sogenannte sonderlicht gedacht.

 

das bereitschaftslicht nützt dir in diesem fall nicht die bohne, da du es kaum in betrieb bekommen würdest- es sei denn du simulierst eine netzstörung.

Geschrieben

Hallo,

vor ca. zwei Jahren wurde unser grosser Saal (190 Plätze) renoviert und brandschutztechnisch auf Vordermann gebracht.

Zeitgleich wurde der neue, kleinere Saal (90 Plätze) gebaut.

Das machte eine neue Notlichtanlage erforderlich.

Diese und das Sonderlicht wurden exakt so gebaut und geschaltet, wie @manfred es bereits gepostet hat.

Bis neulich.

Rolf

:roll2:

Geschrieben
das bereitschaftslicht nützt dir in diesem fall nicht die bohne, da du es kaum in betrieb bekommen würdest- es sei denn du simulierst eine netzstörung.

 

grundsätzlich schon richtig, bei def. dimmern kein licht - wenn alle lampen auf einen geschaltet sind.

aber die notlichter [bereitschaftslicht] bekommt man an - allerdings je nach anlage - im ganzen haus. ist nicht besonders sinnvoll hast du recht.

 

so hatte ich ja auch dem tüv techniker der das abklemmte argumentiert, aber der hielt mir seine vorschriftensammlung unter die nase - und da stands: nicht mehr zulässig.

 

ist auch schon ein weilchen her [1992] und war in bw, vieleicht gabs da änderungen, aber ich habe zumindest in bw und bayern keine "neuen" kinos mit der "sonderbeleuchtung" gesehen - dafür in nrw wohl jedes. schimpfte sich aber da : putzlicht

 

ist wohl ziehmich von den bundesländern und vde vorschriften abhängig... :?:

Geschrieben
Hallo,

 

also ich schließe mich da mal Manfred jetzt an. Ich habe leider vergessen den genauen "Begriff" zu erklären :? Ich meine tatsächlich das "Sonderlicht 230V~"! Wie die Notlichtanlage beschaffen sein muss ist klar (wird ja schließlich von mir gewartet!)

 

 

Die Frage noch mal Prezieser

Ist die "Sonderlicht" Einheit (230V~) erforderlich und wie muss sie beschaffen sein? (vom Schalter jetzt) Muss sie für jeden Besucher frei zugänglich und beleuchtet sein?

 

 

Gruß

 

Ciniwa

 

 

die kleinen einbaugehäuse mit einem tastschalter und der hinterleuchteten beschriftung SONDERLICHT bekommst du fast bei jedem größeren installationshersteller. die montage erfolgt in der regel im eingangsbereich, gut sichtbar- und muß für jeden erreichbar sein.

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