Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

 

ich bin als Aushilfe im einem privatem Kino tätig.

2014 lag mein Lohn bei 7 Euro die Stunde nun sollten es ja 8,50 sein oder?

 

Ich habe meinen Chef mal auf die 8,50 euro angesprochen und er meinte, dass

es den geben würde, nur kommen ein paar abgaben drauf.... so hier und da, dann werden es so 7,56 euro sein.

 

Auf dieser schwammigen Antwort war ich erstmal entsetzt und habe nichts dazu gesagt.

Ich verdiene im Monat immer etwas zwischen 200 und 300 euro.

Es kann doch nicht sein, dass es da Abgaben drauf gibt ?! ich warte jetzt erstmal ab, bis es den ersten Lohn des

Jahres gibt und rechne mir meinen Stundenlohn aus.

Achja, ich zahle nicht in meine Rentenversicherung ein, das habe ich direkt abgelehnt.

 

Wie soll ich Handeln, wenn da wirklich etwas faul dran ist?

Geschrieben

Als Minijobber ("Aushilfe") wirst Du immer Netto bezahlt - die Kosten für Sozialabgaben etc. muss der Arbeitgeber tragen.

Vorausgesetzt, Du bist über 18 Jahre als (was ich im Kino mal voraussetze), liegt Dein GESETZLICH VORGESCHRIEBENER Lohn ab 1. Januar 2015 bei € 8,50.

Und zwar für Dich netto. Da gibt es gar keine Diskussionen. Dein Arbeitgeber kann sich über dieses Gesetz auch nicht hinwegsetzen.

 

Sollte er das nicht machen (wollen), sprich ihn direkt darauf an - er ist zur Zahlung verpflichtet.

Ansonsten wirkt ein Anruf beim Ordnungsamt Wunder...

Geschrieben

@Kossmo

 

Nein, eine Pflicht zur Rentenversicherung gilt nur bei ab 1.1.2014 angestellten Minijobbern, die von € 400 bis € 450 verdienen

und auch von der kann man sich befreien lassen, wenn der AN dies explizit wünscht und schriftlich verfasst.

Minijobber, die regelmäßig unter € 400,00 verdienen und bereits vor dem 1.1.2014 im Betrieb angestellt waren,

sind weiterhin rentenversicherungsfrei.

Geschrieben

Super danke, für die schnellen Antworten!

 

Ich arbeite nun seid mehreren Jahren in diesem Kino und habe eigentlich ein gutes verhältnis und vertrauen zu meinem Chef.

Wir sind eine menge Aushilfen und ich fände es wirklich mies, wenn wir dadurch alle so veräppelt werden sollten.

Geschrieben

Die einzige Frage dabei ist, wer macht wie Druck, damit dein Chef das umsetzt. Drumherum kommt er nicht, es gibt keine Schlupflöcher, und es kann SEHR teuer werden. Eure Ansprüche verjähren nicht, ist also möglich, dass dein Chef das alles irgendwann nachzahlen muss (und wenn er staatlicherseits dazu genötigt werden muss, kommt eine heftige Strafe oben drauf). Am besten ist es wohl, wenn alle eure Minijobber immer wieder nachfragen, wie es nun mit dem Mindestlohn aussieht. Deine Chef soll sich ausserdem klar machen, dass er sich damit erpressbar macht - gibt es mal Ärger mit einem Mitarbeiter, kann der deinem Chef nach seinem Ausscheiden erheblich einen reinwürgen. Das soll er lieber nicht riskieren.

 

- Carsten

Geschrieben

Als Minijobber ("Aushilfe") wirst Du immer Netto bezahlt - die Kosten für Sozialabgaben etc. muss der Arbeitgeber tragen.

Vorausgesetzt, Du bist über 18 Jahre als (was ich im Kino mal voraussetze), liegt Dein GESETZLICH VORGESCHRIEBENER Lohn ab 1. Januar 2015 bei € 8,50.

Und zwar für Dich netto. Da gibt es gar keine Diskussionen. Dein Arbeitgeber kann sich über dieses Gesetz auch nicht hinwegsetzen.

 

Sollte er das nicht machen (wollen), sprich ihn direkt darauf an - er ist zur Zahlung verpflichtet.

Ansonsten wirkt ein Anruf beim Ordnungsamt Wunder...

 

Das stimmt nicht ganz. Die 8,50 sind Brutto zu rechnen, der Pauschalsteuersatz von 2% kann in Abzug gebracht werden d.h. aus den 8,50 EUR werden 8,33 EUR. Dies bedarf jedoch einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

 

Gruß

HAPAHE

Geschrieben

@HAPAHE

 

Da hast Du Recht! Nur der AN-Anteil der optionalen Rentenversicherung kann vom Minijobberlohn noch abgezogen werden.

Ansonsten muss natürlich weiterhin der AG für die fälligen Sozialversicherungsbeiträge aufkommen. Sorry!

Geschrieben

Nein, eine Pflicht zur Rentenversicherung gilt nur bei ab 1.1.2014 angestellten Minijobbern, die von € 400 bis € 450 verdienen

und auch von der kann man sich befreien lassen, wenn der AN dies explizit wünscht und schriftlich verfasst.

Minijobber, die regelmäßig unter € 400,00 verdienen und bereits vor dem 1.1.2014 im Betrieb angestellt waren,

sind weiterhin rentenversicherungsfrei.

Leider falsch. Die Rentenversicherungspflicht gilt für alle Minijobs, die ab dem 1.1.2013 aufgenommen wurden, unabhängig von der Lohnhöhe. Mindestbemessungsgrundlage sind 175,- €, d.h. es wird mindestens der Beitragsanteil auf einen Monatslohn von 175,- € berechnet, weswegen es sich lohnt bei geringem Verdienst, sich davon befreien zu lassen. Die standardmäßige Befreiung bei Altverträgen von vor dem 1.1.2013 erlischt, wenn der Monatsverdienst von einem oder mehreren Minijobs zusammen 400,- € übersteigt.

 

Leider schreibt der Diskussionseröffner nicht, ob er noch einen Hauptjob hat. Es kann auch sein, dass er auf Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, dann ist man mit einem sozialversichungspflichtigem Hauptjob automatisch in Lohnsteuerklasse 6 und hat krasse Abzüge.

 

Davon ab ist der Mindestlohn von 8,50 € selbstredend ein Bruttolohn, von dem Abzüge zu erwarten sind. Dass für Minijobber keine Abzüge anfallen müssen, ist nur der besonderen Minijob-Gesetzgebung geschuldet.

Geschrieben

Leider falsch. Die Rentenversicherungspflicht gilt für alle Minijobs, die ab dem 1.1.2013 aufgenommen wurden, unabhängig von der Lohnhöhe. Mindestbemessungsgrundlage sind 175,- €, d.h. es wird mindestens der Beitragsanteil auf einen Monatslohn von 175,- € berechnet, weswegen es sich lohnt bei geringem Verdienst, sich davon befreien zu lassen. Die standardmäßige Befreiung bei Altverträgen von vor dem 1.1.2013 erlischt, wenn der Monatsverdienst von einem oder mehreren Minijobs zusammen 400,- € übersteigt.

 

Leider schreibt der Diskussionseröffner nicht, ob er noch einen Hauptjob hat. Es kann auch sein, dass er auf Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, dann ist man mit einem sozialversichungspflichtigem Hauptjob automatisch in Lohnsteuerklasse 6 und hat krasse Abzüge.

 

Davon ab ist der Mindestlohn von 8,50 € selbstredend ein Bruttolohn, von dem Abzüge zu erwarten sind. Dass für Minijobber keine Abzüge anfallen müssen, ist nur der besonderen Minijob-Gesetzgebung geschuldet.

 

Zur Klarstellung, natürlich kann man sich auch weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (gilt nur für den Arbeitnehmer)

 

Zitat:

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

 

 

Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. In diesem Fall bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und ihm steht kein Befreiungsrecht zu.

 

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist vom Beschäftigten schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Der Arbeitgeber zahlt dann weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent bzw. 5 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten). Der Eigenanteil des Minijobbers fällt mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weg. Der Minijobber erhält dann nur anteilige Beitragsmonate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten und auch das erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt.

 

Quelle: Minijobzentrale

 

Gruß

HAPAHE

Geschrieben

Danke für das Zitat, es ist allen AN und AG empfohlen, die Webseite der Minijob-Zentrale zu besuchen, da diese die Sachverhalte sehr gut erklärt.

 

Was sich im Wesentlichen geändert hat zum 1.1.2013 ist, dass vorher die Rentenbeiträge des AN freiwillig und auf schriftliche Erklärung abgeführt wurden, und für Neueinstellungen nach dem 1.1.2013 standardmäßig die Rentenversicherungspflicht gilt, wenn man es nicht explizit ausschließt. Also genau anders herum.

Geschrieben

Das stimmt nicht ganz. Die 8,50 sind Brutto zu rechnen, der Pauschalsteuersatz von 2% kann in Abzug gebracht werden d.h. aus den 8,50 EUR werden 8,33 EUR. Dies bedarf jedoch einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

 

 

Gibt es hierzu noch einen Beleg, dass dies auch nach Einführung des Mindestlohnes weiter möglich sein soll? Das ist nämlich eine 'alte' Möglichkeit, und meiner Meinung nach ist das nach Einführung des Mindestlohnes NICHT mehr möglich, weil es den gesetzlichen Mindestlohn unterläuft. Das dürfte also nur noch möglich sein, wenn der Bruttolohn ohnehin schon diese 2% über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt?

 

- Carsten

Geschrieben

Kannst Du in der Handlungshilfe des Mittelstandsverbundes nachlesen.

 

Zitat:

 

Die 28-prozentige Pauschalabgabe auf

Minijobs ist nicht anrechenbar.

Hinsichtlich der Anrechnung der 2-

prozentigen Pauschalsteuer bedarf es

einer ausdrücklichen Vereinbarung

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

dass dieser Anteil auf den

Arbeitnehmer übergewälzt wird.

 

(Seite 5 der Handelungshilfe)

 

Quelle: Mittelstandsverbund

 

Gruß

HAPAHE

Geschrieben

Der gesetzliche Mindestlohn ab 1.1.2015 ist Euro 8,50 brutto ... Da gehen natürlich noch Abgaben für Arbeitnehmer ab (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherungen) ... Ausnahme Minijobber mit ausdrücklicher Freistellung von der Rentenversicherung (s.o.)

Geschrieben

Der gesetzliche Mindestlohn ab 1.1.2015 ist Euro 8,50 brutto ... Da gehen natürlich noch Abgaben für Arbeitnehmer ab (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherungen) ... Ausnahme Minijobber mit ausdrücklicher Freistellung von der Rentenversicherung (s.o.)

 

Das ist nicht falsch aber irreführend -- beim Minijob gibts ja keine Abgaben für Arbeitnehmer (außer ggf. der Rentenversicherungs-Zuzahlung), sondern Pauschalen für den Arbeitgeber -- und die zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zu den 8,50 EUR:

 

"Beim gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde handelt es sich um einen Bruttostundenlohn. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht. Das heißt auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Minijobs trägt der Arbeitgeber – zusätzlich zum Bruttostundenlohn."

(http://www.der-mindestlohn-gilt.de/ml/DE/Ihre-Fragen/Fragen-und-Antworten/faq-zum-mindestlohn-info.html)

 

Die Zuzahlung zur Rentenversicherung ist m.E. der einzige Arbeitnehmeranteil, der bei Minijobs anfallen kann.

 

Schöne Grüße,

Matthias

Geschrieben

Gibt es hierzu noch einen Beleg, dass dies auch nach Einführung des Mindestlohnes weiter möglich sein soll? Das ist nämlich eine 'alte' Möglichkeit, und meiner Meinung nach ist das nach Einführung des Mindestlohnes NICHT mehr möglich, weil es den gesetzlichen Mindestlohn unterläuft. Das dürfte also nur noch möglich sein, wenn der Bruttolohn ohnehin schon diese 2% über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt?

 

Ich sehe keinen Grund, warum das nicht weiter möglich sein sollte, die entsprechende Seite der Minijob-Zentrale schweigt sich zu diesem Punkt aber aus.

 

Wenn ein AN nur einen Minijob hat, also weniger als 8300,- € verdienst, ist es aber die dümmste aller Möglichkeiten, pauschale Lohnsteuer abzuführen. Wenn man den AN auf (elektronischer) Lohnsteuerkarte abrechnet, fällt in diesem Fall überhaupt keine Lohnsteuer an, weder für den AG noch AN.

Pauschale Lohnsteuer wird nur dann ein Thema, wenn der AN mehrfachbeschäftigt ist.

Geschrieben

Die Zuzahlung zur Rentenversicherung ist m.E. der einzige Arbeitnehmeranteil, der bei Minijobs anfallen kann.

 

Bitte nicht Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in einen Topf schmeißen. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Selbstverständlich kann Lohnsteuer bei Minijobs anfallen.

Beispiel (aus meiner Praxis):

AN hat Hauptjob (sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig).

AN hat daneben Minijob mit wenigen Stunden in der Woche. Für diesen werden pauschale Abgaben fällig, die der Arbeitgeber trägt (auch 2% pauschale Lohnsteuer).

AN möchte noch einen weiteren Minijob mit ebenfalls wenigen Stunden pro Woche dazu nehmen. Dieser muss zwingend auf Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet werden, da man nicht zwei pauschalierte Minijobs neben einem Hauptjob machen darf.

AN kann die steuerlichen Abzüge über Einkommenssteuererklärung wieder zurück bekommen, ist ihm aber zu viel Gedöns und kündigt ersten Minijob.

Geschrieben

Das ist nicht falsch aber irreführend -- beim Minijob gibts ja keine Abgaben für Arbeitnehmer (außer ggf. der Rentenversicherungs-Zuzahlung), sondern Pauschalen für den Arbeitgeber -- und die zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zu den 8,50 EUR:

 

 

Schon klar ... es gibt aber auch noch andere Arbeitsverhältnisse als Minijobs in Kinos ... normale Arbeitsverhältnisse, Teilzeitarbeit, Werkstudenten ... alle mit Lohnsteuerklasse welche auch immer ... und da gibt es Abgaben für den Arbeitnehmer (auch vom Mindestlohn)

Geschrieben

Nebenbei gesagt: Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen ist meiner Meinung nach immer ein extrem schlechter Deal für den Arbeitnehmer.

Geschrieben

@Fabian:

Nicht immer. Wenn er hauptberuflich ohnehin einzahlt.

In anbetracht der kleinen Rente, die man im Rentenalter einmal bekommt, ist es sogar großer Quatsch etwas in die Rentenversicherung einzuzahlen, wenn man nicht unbedingt muss. Wenn Du Dir den Betrag sparst, den Du da einzahlst, hast Du im ALter mehr davon. Kaum zu glauben. Aber es ist so. Du bekommst idR weniger Rente raus, als Du eingezahlt hast. Davon leben die. Leider besteht eine RV-Pflicht.

Geschrieben

Ich sehe keinen Grund, warum das nicht weiter möglich sein sollte, die entsprechende Seite der Minijob-Zentrale schweigt sich zu diesem Punkt aber aus.

 

Weil das die Idee des Mindestlohnes unterläuft, wenn auch nur um einen kleinen Betrag. Ich würde mal vermuten, dass es dazu recht schnell zu klärender Rechtsprechung kommt, denn das Mindestlohngesetz enthält ja ganz klar auch den Passus, dass jedwede individuelle Vereinbarung zum Nachteil des Arbeitnehmers unzulässig ist.

 

- Carsten

Geschrieben (bearbeitet)

M.E. beziehen sich alle diese Vorgaben auf Sozialabgaben et.al., aber eben nicht auf Steuern. Auf der Webseite der Minijob-Zentrale sind die rechtlichen Aspekte der Pauschalbesteuerung recht umfassend erklärt.

Im Übrigen: die Pauschalbesteuerung ist eine freiwillige Option des AG, es hindert einen keine Vorschrift, die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte zu machen, auch wenn die Abzüge des AN dann sogar noch höher sein können.

 

Ich habe hier aktuell einen Fall, wo ein studentischer Mitarbeiter bisher bei mir allein beschäftigt war und auf LSt-Klasse I gemeldet. Dann hat er vorübergehend einen Zweitjob an der Uni angenommen. Die haben sich über ElStaM als Hauptarbeitgeber angemeldet, worauf das Finanzamt beim nächsten ElStaM-Abgleich mich rückwirkend als Nebenarbeitgeber einstuft, und mein Lohnbuchhaltungsprogramm berechnet rückwirkend(!) Steuern auf LSt-Klasse VI. Ich kann das nur bereinigen, indem ich entweder mit dem Baseballschläger in der Personalabteilung der Uni auftauche :-D oder ihn pauschal besteuere, was den AG 2% teurer macht.

Bearbeitet von tomas katz (Änderungen anzeigen)
Geschrieben

Zurück zur Eingangsfrage eine Anmerkung:

 

Da war die Gewerkschaft viel schlauer als der HdF.

Warum?

Weil die Gewerkschaft den Tarifvertrag hat auslaufen lassen - und damit verhindert hat,

dass es bei uns tariflich geringere Löhne geben kann als dieser unsägliche Mindestlohn.

Für eine Übergangszeit wäre das nämlich möglich gewesen, andere Branchen haben das.

 

Danke HdF!

 

Hat sich vielleicht zu intensiv mit anderen viel viel wichtigeren Angelegenheiten beschäftigt........

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Datenschutzerklärung, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.