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Künstlersozialversicherung?


marktgerecht

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Wir haben demnächst eine Routineprüfung von der Rentenversicherung.

Und erstmals möchten die Behörde gerne einen Fragebogen zur Künstlersozialversicherung vorab ausgefüllt haben.

 

Sind wir als Kinobetrieb grundsätzlich künstlersozialversicherungspflichtig?

Auch dann, wenn wir keine anderen Veranstaltungen als normale Filmvorführungen machen?

Und wenn wir niemanden mit künstlersichen Tätigkeiten beauftragt haben?

Auch keine PR-Agentur usw.?

Laut "Generalklausel" haben wir "künstlerische Werke für Zwecke des Unternehmens genutzt und Einnahmen erzielt"?

 

Bin da jetzt etwas verunsichert.......

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Danke, schon klar soweit.

 

"Kinos" sind in der Definition auf der Webseite nicht ausgenommen.

"Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig (§ 24 Abs. 1 S. 1 KSVG)."

 

Auf der HDF-Seite ist ebenfalls nicht klar dargelegt, dass diese Art der Nutzung, nämlich gegen Entgelt Filme zu zeigen, nicht abgabepflichtig wäre.

 

 

 

Lediglich Haufe nimmt die Kinos raus.

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Leider kann ich das Kino in diesem Zusammenhang nicht einschätzen. Eigentlich sollten ja alle anfallenden Gebühren bei filmischen Werken bereits vom Auftraggeber (Produktionsfirma usw.) an die Auftragnehmer (Autoren, Schauspieler usw.) entrichtet sein. Da aber die KSK gerne hinlangt, unterstelle ich dort ein entprechend hohes kreatives Potenzial, mehrfach abzukassieren.

 

...

Auch dann, wenn wir keine anderen Veranstaltungen als normale Filmvorführungen machen?

Und wenn wir niemanden mit künstlersichen Tätigkeiten beauftragt haben?

Auch keine PR-Agentur usw.?

...

 

Solange Ihr keinen Künstler direkt engagiert - keine Abgabe.

Aber Vorsicht – schon bei der entgeltlichen Gestaltung z. B. einer Homepage (kein Hosting) oder Vistenkarte ist normalerweise eine Gebühr an die KSK-Heuschrecken fällig. Selbst wenn der Beauftragte selbst kein Mitglied der KSK ist. Diese Tatsache ist weitgehend unbekannt.

 

Ein ergänzender Lichtspieler

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Hallo marktgerecht,

 

nun, solange eine künstlerische Leistung gratis von einem Freund o. ä. erstellt wird, kann Dir keiner was. Bei sämtlichen anderen Tätigkeiten dieser Art gegen Entgelt, also von einer Agentur, Freiberufler usw. wird eine Gebühr seitens des Auftraggebers an die KSK fällig. Das wird Dir leider immer noch nicht weiterhelfen, was das Kino betrifft. Wenn Du mal im Netz nach Künstlersozialkasse im Zusammenhang mit "Abzocke" usw. suchst, findest Du Beiträge, die einem das Gruseln lehren. Ich empfehle Dir eine Anfrage bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.

 

Ein gegruselter Lichtspieler.

 

Detlev

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Kunsttischler, Fotografen, Musiker, ... beim Film, all das sind Ausbildungsberufe, die im überwiegenden Teil der Handwerksordnung unterliegen, und keine künstlerische Tätigkeit darstellen. Z.B. Fotografien zur Veröffentlichung oder Weitergabe darf nur ein Handwerkmeisterbetrieb ausführen.

 

St

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Wie oben schon richtig geschrieben worden ist, werden Abgaben an die KSK fällig, wenn der Kinobetreiber einen Publizisten/Künstler (z. B. Fotografen, Musiker, Schauspieler, Autor, Journalisten) bucht/beauftragt/bezahlt für dessen künsterische/publizistische Tätigkeit.

Darunter fallen beispielsweise Fotoaufnahmen vom Kino, der Mitarbeiter, Events, Musikdarbietungen, Vorlesungen und journalistische Beiträge. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob dieser Künstler/Publizist Mitglied der KSK ist. Selbst wenn dieser Künstler/Publizist von der KSK abgelehnt worden ist, weil sein "Tun" keine schöpferische Höhe für die KSK erreicht, muss für dessen künstlerische/publizistischen Werke trotzdem an die KSK bezahlt werden.

 

Für Schauspieler, Musiker usw., die an einer Filmproduktion beteiligt sind, muss der Kinobetreiber natürlich keine Abgaben an die KSK zahlen. Das haben (bei deutschen Produktionen) bereits die Produktionsfirmen getan.

Bearbeitet von mibere (Änderungen anzeigen)
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Immer gut, wenn man an die Quelle geht, sowohl Satz1 als auch Satz2 sind nicht unwichtig:

 

---

 

§ 24 KSVG

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

 

1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),

2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische

Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,

3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer

Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,

4. Rundfunk, Fernsehen, 5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),

6. Galerien, Kunsthandel,

7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,

8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,

9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

 

Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

 

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musik- vereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

 

---

 

- Carsten

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
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Das "Perverse" daran ist, z.B.:

 

Wenn wir eine grössere Firma mit mehreren Mitarbeitern beauftragen Fotos zu machen und diese Firma ist eine GmbH: Keine Abgabepflicht

Ist diese Firma eine Einzelfirma: Abgabepflicht

 

Und wer von diesen vielen Mitarbeitern deshalb "Künstler" ist sei mal dahingestellt......

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Ja, Marionetten- und Puppenspieler gehören dazu. Aber wie gesagt, es hängt vom konkreten Beschäftigungsmodell ab, ob ein Kino abgabepflichtig ist.

 

Wenn man das Kino nur vermietet, und der Puppenspieler auf eigene Rechnung arbeitet, dann muss das Kino auch nicht an die KSK zahlen. Und unter drei Veranstaltungen im Jahr eben ohnehin nicht.

 

 

Und so furchtbar schlimm ist es ja auch nicht, die 5% muss man halt ggfs. in die Preis einkalkulieren.

 

 

- Carsten

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