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Geschrieben

Hallo an alle,

 

ich hätte eine kleine juristische Frage und hoffe, ihr könnt mir helfen:

dürfen Kinder ohne Begleitpersonen ins Kino, selbstverständlich in Filme mit entsprechender Altersfreigabe? Falls ja (wovon ich eigentlich ausgehe), welche Verpflichtungen hat man als Vorführer? Übernimmt man durch Kartenverkauf Aufsichtspflichten?

Mein konkretes Problem war, dass in der Vorstellung außer den besagten Kindern niemand war, also überhaupt keine Erwachsenen. Ich hab natürlich öfter mal reingeschaut, die waren auch ganz brav, ich frage mich nur, in wie fern ich verantwortlich wäre, falls nicht.

Schonmal danke für eure Auskünfte :P

 

Gruß Scrooge

Geschrieben

Hallo!

 

Ab 6 Jahren dürfen Kinder alleine ins Kino in Filme mit FSK 0 bzw. FSK 6 wenn die Vorstellung vor 20 Uhr endet.

Jüngere Besucher oder bei Vorstellungsende nach 20 Uhr nur in Begleitung Erziehungsbeauftragter, also Eltern, Geschwister, Babysitter etc.

 

MfG

Elwood

Geschrieben

Danke :P

 

versteh ich das jetzt richtig, dass die Eltern weiterhin die Verantwortung tragen und es gewissermaßen deren "Risiko" ist, was ihre Kinder im Kino treiben?

Wenn dem so ist, bin ich beruhigt (wobei der Kontrollblick natürlich nichts schadet :wink: )

Geschrieben
JuSchG

§ 1

 

Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

 

1.

sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

 

2.

sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

 

3.

ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,

 

4.

ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

 

Also zum Beispiel:

Erzieherinnen, Erzieher im Internat/Heim, Pädagoginnen und Pädagogen in der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendhilfe, Betreuerinnen, Betreuer in Vereinen, Lehrerinnen, Lehrer, Ausbilderinnen, Ausbilder, Großeltern, Verwandte, Freunde der Eltern und volljährige Geschwister.

 

MfG

Elwood

Geschrieben

Sie müssen Erziehungsbeauftragt sein. Und das geht nur wenn man volljährig ist.

 

Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt – sie muss freilich im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken.

 

Eine sehr gute Beschreibung des Jugendschutzgesetzes mit hilfreichen Erläuterungen findet man hier:

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/broschuere-jugenschutz,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf

 

 

Gruß

HAPAHE

Geschrieben
solange sie keine 18 sind haften die eltern.....auch im kino!

 

Ich weiß nicht ob man dies so pauschal sagen kann. Meines Wissens sind die Eltern nur haftbar, wenn sie Ihre Aufsichtspflicht (grob) verletzt haben. Hierfür hat der Geschädigte die Beweislast.

 

Ich bin mir auch nicht 100% sicher, weiß es jemand genau?

Geschrieben

Es kommt darauf an ob das Kind die folgen seines tuns erfassen kann.

d.h. ob es sich über sein "Fehlverhalten" bewust war.

 

Wenn nicht haften die Eltern (verletzte Aufsichtspflicht). Ansonsten muß man den Schaden beim Kind einklagen.

 

Beispiel: Ein vierjähriger ist sich nicht darüber im klaren was passiert wenn er mit Papas Feuerzeug kokelt - Hier haften die Eltern. Einem Vierzehnjährigen sollten die Folgen klar sein - Hier haftet der Vierzehnjährige.

 

Gruß

HAPAHE

Geschrieben

Im Online Rechtsklexikon http://www.rechtslexikon-online.de/Haftung_von_Kindern.html und http://www.rechtslexikon-online.de/Haftung_fuer_Kinder.html steht es wahrscheinlich richtig beschrieben

 

Hier heißt es u.a. bezogen auf die Elternhaftung:

"Die Ersatzpflicht tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genüge getan wurde oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre."
sowie in Bezug auf die Haftung der Kinder
Für Minderjährige gilt: bei einem Alter unter 7 Jahre: keine Haftung des Kindes im Alter von 7 bis unter 18 Jahren: volle Haftung des Kindes, wenn der Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt (Deliktsfähigkeit)

 

Es sind also Fälle denkbar (Eltern haben die Aufsichtspflicht nicht verletzt und das Kind besitzt noch keine Einsichtsfähigkeit) in denen man auf dem Schaden sitzen bleibt. Allerdings liegt die Beweispflicht bezüglich der Aufsichtspflicht bei den Eltern, nicht beim Geschädigten.

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