Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb marktgerecht:

So, Anruf vom Arbeitsamt: Wir bekommen kein KuG, für niemanden.

Warum?

Von den angegebenen 14 Mitarbeitern sind 6 Studenten, 7 geringfügig und 1 Vollzeit.

KuG gibt es ab 10% von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern, sofern diese arbeitslosenversicherungspflichtig sind - das ist die eine Vollzeitkraft.

Aber:

10% von 14 ist nach der Rechnung des Arbeitsamtes 2!!!

Es wird grundsätzlich aufgerundet.

 

Vielen Dank!

Probier es mal mit nem Widerspruch - Dort arbeiten auch nur Menschen die zur Zeit vollkommen überlastet sind.

Geschrieben

Habt Ihr denn angegeben, dass alle in Kurzarbeit sind?

Mir kommt die Entscheidung merkwürdig vor - wir haben mit einer Vollzeitstelle und dem Rest Minijobber Kurzarbeit bewilligt bekommen.

Geschrieben
vor 53 Minuten schrieb tomas katz:

Habt Ihr denn angegeben, dass alle in Kurzarbeit sind?

Mir kommt die Entscheidung merkwürdig vor - wir haben mit einer Vollzeitstelle und dem Rest Minijobber Kurzarbeit bewilligt bekommen.

 

Die Entscheidung scheint richtig zu sein:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/voraussetzungen-fuer-den-anspruch-auf-kurzarbeitergeld-15-mindesterfordernisse_idesk_PI42323_HI2569946.html

Zitat

Für die Ausgangsgröße des Drittelerfordernisses (bis 31.12.2020: des 10 %-Erfordernisses) sind zunächst alle Arbeitnehmer mitzurechnen, die mindestens an einem Tag des Gewährungszeitraums einen Arbeitsplatz in dem Betrieb besetzen. Dazu gehören auch Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit nicht unterliegen (z. B. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer). [...]Beim Drittelerfordernis ist aufzurunden

 

Geschrieben (bearbeitet)

In den Infotexten steht immer nur "Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall", das gilt nach meinem bisherigen Verständnis eingeschlossen für Minijobber, wenn man denn mit denen jeweils eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat, dass sie frei gestellt sind oder das Arbeitsverhältnis ruht.

 

Ich weiß nicht ob @marktgerecht sich auf die Anzeige von Arbeitsausfall bezieht, wenn man da nur eine Person einträgt, die vom Arbeitsausfall betroffen ist, von insgesamt 14 Köpfen, ist das natürlich nicht produktiv... 

Bearbeitet von tomas katz (Änderungen anzeigen)
Geschrieben

Da sind natürlich alle 14 eingetragen.

Aber, wie geschrieben, nach der Logik der Behörde:

Nur eine der 14 ist arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, eine von 14 ist weniger als 10%.

Daher für diese eine kein KuG (für die anderen ohnehin nicht).

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Arni:

 

Na ja, da ist ja jetzt nicht die Rede von einem potenziellem Blockbuster ... "Artemis Fowl’s" würde meiner Meinung nach eh nicht viel reißen. Und "New Mutant" würde ein katastrophaler Flop an der Kinokasse werden.

Geschrieben

Nur mal so für Spass:

Spiegel online

 

Zitat

In Deutschland wurden der Berechnung zufolge etwa 15,6 Prozent der Infektionen entdeckt. Bis Ende März müssten sich demnach mindestens 460.000 Menschen mit dem Virus infiziert haben. Zu dem Zeitpunkt waren offiziell aber nur 61.913 Fälle gemeldet worden.

 

Zitat

... Solange nicht klar ist, wie viele Menschen sich mit dem Virus infiziert haben, lässt sich nur schwer abschätzen, wann die geltenden Kontaktbeschränkungen aufgehoben werden können, ohne dass das Gesundheitssystem kollabiert.

 

 

Oder wohl zumindest gelockert. Kino wird wohl eher später darunter fallen. Juli 2020? Lächerlich.

Geschrieben

Ich würde ja auch lieber morgen auf machen als erst nächstes Jahr.

 

Die Totenanzahl wird aber steigen, wenn die Krankenhäuser überlastet sind, weil wir die Eindämmung absetzen. Siehe Italien(!), siehe Spanien(!). Sind also gleichzeitig viele infiziert, gibt es gleichzeitig viele intensivpflichtige und viele beatmungspflichtige Menschen.

Da wir nur ca. 30.000 Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeiten haben und davon locker 50% für andere Erkrankte genutzt werden, Hätten wir in kurzer Zeit MEHR Tote als z.B. Spanien (Spanien hat etwa halb so viele Einwohner wie Deutschland).

Also in kurzer Zeit haben wir stolze 20.000 Tote, aber ... kann zum 1. Mai sein Kino wieder aufmachen! 🌞

 

Im Laufe der Zeit wird es Lockerungen geben. Aber die Großveranstaltungen werden die letzten sein, die wieder öffnen dürfen!

 

Und Lockerungen wird es geben, wenn genauer feststeht, wo das infizieren stattfindet. Da werden Klamottenläden wieder aufmachen dürfen.

Restaurants sehe ich kritischer (man sitzt sich gegenüber, pustet die Suppe kalt und schwupp ist wer neues infiziert). Und Kinos mit ihren 100 bis >1000 zeitgleichen Besuchern...

 

 

Siehe Graphik:
Bei nur 2% intensivpflichten Menschen haben wir binnen kurzer Zeit 600.000 Anwärter auf ein Intensivbett, wenn wir das Virus einfach machen lassen.
Selbst wenn es nur 1% sind oder gar nur 0,5... Lassen wir das Virus machen, haben wir schnell viele Tote. So ist das einfach! Und das möchte hoffentlich keiner! Auch kein Kinobetreiber!

 

zeit.JPG

Geschrieben

Ulii, sehe ich auch so, und ich denke, realistisch argumentierende Menschen ebenso. Würde man jeden Bewohner in Deutschland eine Einverständniserklärung unterschreiben lassen, in der er/sie akzeptiert zu sterben, wenn kein Intensivbett da ist, dann kann man das mit der Herdenimmunität schnell durchziehen. Bezweifle ich aber, das das alle unterschreiben und sich dann daran halten werden.

Und daher sehe ich auch keine andere Vorgehensweise, als die, sicherzustellen, das es immer genug Betten gibt. Und das dauert halt. Und für den wirtschaftlichen Rest, also das Menschengemachte, da müssen die Menschen endlich mal zusammen eine Lösung finden. Ansonsten bezweifle ich den Fortbestand der Gattung.

Jens

Geschrieben (bearbeitet)

Ich bin da etwas optimistischer und denke, dass wir in spätestens 3 Monaten unter großen Auflagen (z.B. Mindestabstand bei Warteschlangen 1,5 Meter / frei Sitze und Reihen zwischen den Besuchern / Bereitstellung von Desinfektionsmittelspendern usw.) wieder aufmachen dürfen.
 

Bezüglich COVID-19 gibt es ja derzeit nicht nur die Hoffnung auf einen Impfstoff. Der wird voraussichtlich wirklich erst im nächsten Jahr in großen Mengen zur Verfügung stehen; wenn überhaupt.

Es gibt aber durchaus auch Hoffnungen, dass Medikamente, die schon für andere Krankheiten zugelassen sind, schwere COVID-19 Verläufe lindern können. Wenn durch eines dieser Medikamente die Sterblichkeit massiv gesenkt werden kann, verliert COVID-19 seinen Schrecken.

 

https://www.n-tv.de/wissen/Schwerstkranke-duerfen-auf-Therapie-hoffen-article21700649.html
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/04/06/laeuft-ein-nischenprodukt-zu-voller-form-auf

Bearbeitet von EIX (Änderungen anzeigen)
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb EIX:

Ich bin da etwas optimistischer und denke, dass wir in spätestens 3 Monaten unter großen Auflagen (z.B. Mindestabstand bei Warteschlangen 1,5 Meter / frei Sitze und Reihen zwischen den Besuchern / Bereitstellung von Desinfektionsmittelspendern usw.) wieder aufmachen dürfen.

 

Meine grundsätzliche Befürchtung dabei ist, dass die Auflagen werden so heftig sein werden, dass es wirtschaftlicher ist weiter geschlossen zu bleiben. Allein 1,5m Mindestabstand an der Kasse bekommen wir nie im Leben eingehalten wenn es voll werden sollte, was es aber bei freigehaltenen Plätzen und Reihen eh nicht wird - dafür hat man wieder das normale Level an Betriebskosten. 

Geschrieben

Vermute ich auch. Mal sehen, was die Verleiher fürs Autokino für Konditionen wollen. Die, die jetzt für ein paar Monate in Planung sind.

Jens

Geschrieben

Hallo in Runde,

kennt von Euch jemand den § 313 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
 
Was meint ihr dazu?
Kann man diesen § zur Mietminderung einsetzen?
Macht das vielleicht von Euch schon jemand, oder kann man Corona dafür überhaupt nicht herziehen?
 
Bitte mal um Euere Meinung.
Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb DerSchelm:

... kann man Corona dafür überhaupt nicht herziehen?

Diese Vorschrift hat ihren Ursprung in der großen Inflation Anfang der 1920er und ist eigentlich genau das Mittel, das in solchen Situationen wie in einer landesweiten Seuche, zum Tragen kommen kann.

 

Zitat

Kann man diesen § zur Mietminderung einsetzen?

Kurze Antwort: Nein.

 

Lange Antwort:  Immer noch Nein und:  Die Mietminderung geht ja überhaupt nur dann, wenn der Mieter wegen Mangels oder sonstigem vermieterseitigen Verschulden die Mietsache nicht wie vereinbart oder wie sonst allgemein üblich gebrauchen kann.  Die Pandemie ist kein Verschulden des Vermieters und für die Mietminderung gibt es eigene Vorschriften im Abschnitt des BGB zur Miete. 

Mit § 313 Absatz 1 BGB kannst du die Vertragsanpassung verlangen, also vom anderen Vertragsteil die Änderung des Vertrages fordern, wenn -- wie es darin heißt -- ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.  Nun fragen wir uns also, was am Mietvertrag, der ja auf Dauer geschlossen wurde, denn wesentlich geändert werden kann, so dass es beiden Teilen zumutbar bleibt, den Vertrag aufrecht zu erhalten.

Antwort:  Nichts. 

Warum?  Nun, im wesentlichen behandelt der Mietvertrag drei oder vier Dinge: Wer, was, wie viel, wie lange.  Meistens fehlt das wie lange (außer bei Gewerberaummiete, da ist das regelmäßig der Fall, weswegen ich das hier nenne...).  Das Wer und das Was wird man allermeistens nicht ändern, außer es geht um die Miete beweglicher Sachen größerer Menge, wie zB 100 Autos, da könnte man die Menge ändern.  Wird ein Kino vermietet, ist das unveränderlich.  Es bleibt also das Wie-viel und das Wie-lange.  Wenn also es um "Mietminderung" geht, ist doch schon interessant, auf welchen Wert man die Miete mindern wollte?  So, dass der Mieter überleben kann?  Es wäre denkbar, dass der Vermieter die bessere Ausgangslage hat, als der Mieter, so dass ihn die Änderung der Miethöhe nicht derart trifft, dass im Gegenzug der Vermieter sich ebenfalls auf § 313 Abs. 1 BGB berufen könnte, änderte man den Vertrag.  Aber:  Dann ist der Vertrag geändert und gilt in der geänderten Form erstmal.  Sobald die zeitweilige Ausnahmelage sich bessert, muss bei einem Dauervertrag (wie bei der Miete) also der Vermieter wiederum den Mieter auf die Rückänderung verklagen.  Wir sehen, das läuft so nicht gut und kommen zum Schluss, dass beim Dauervertrag es eigentlich nur ein Merkmal gibt, das unter § 313 Abs. 1 BGB geändert werden kann und das ist die Frage der Dauer.  Der Abänderungsanspruch, den ein Vertragspartner wegen § 313 Abs. 1 BGB innehat, nimmt bei Dauerverträgen, wie der Mietvertrag einer ist, die Gestalt des Sonderkündigungsrechts an und damit hat es sich mit dem Ruf nach der Mietminderung.

 

Was mit Mietminderung gemeint ist -- nehme ich mal an -- ist der Wunsch nach Stundung.  Die Stundung ist der Aufschub des Fälligkeitszeitpunktes einer Forderung, wobei deren Bestehen nicht angegriffen wird.  Natürlich kann der Mieter vom Vermieter unter gewissen Umständen auch die Stundung verlangen, aber das geht nicht aufgrund § 313 Abs. 1 BGB, sondern aufgrund allgemeiner Grundsätze des Vertragsrechts, wie die Pflicht zur Rücksichtnahme auf gegenseitige Interessen.  Und an der Stelle möchte ich gerne auf das verweisen, das ich weiter oben vor ein paar Tagen an den geschätzten Forumskollegen @UlliTD gerichtet hier gepostet habe, dass der Vermieter einer Gewerbeimmobilie sich bestimmt gerne mit seinem Mieter einigen wird.  Aber:  Die Stundung ist eine Verabredung zwischen beiden Vertragsteilen, die den Vertrag als solches unangetastet lässt.

 

vor 37 Minuten schrieb Professor Fate:

Da wäre ich vorsichtig. Als Unternehmer unterliegst Du glaube ich zuerst den Regelungen des HGB, erst dann dem BGB.

Was das HGB im Verhältnis zum BGB leistet, ist die Gewährleistung einfachen und schnellen Geschäftsverkehrs unter Kaufleuten, indem diese oder jene Frist verkürzt oder ausgesetzt wird und der Schutz der Vertragsteile zugunsten schnellerer Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis.  Das HGB ist sozusagen das Break-out-Board, um das BGB mit den Gebräuchen im Handelsverkehr kompatibel zu machen.  Das BGB hingegen gilt dennoch und mit ihm natürlich auch die Vorschrift zum Wegfall der Geschäftsgrundlage aus § 313 Abs. 1 BGB.

 

Um dieses kleine Tutorium im Zivilrecht abzurunden:  Wer in München jetzt schon seine Wohnung in der Nähe der Theresienwiese für diesen gewissen Zeitraum Ende September kurzzeitig vermietet hatte, sollte sich mit § 313 Abs. 1 BGB durchaus befassen, denn falls das Oktoberfest ausfällt (womit zu rechnen sein dürfte), was soll der Wiesn-Touri dann mit der Wohnung? 😉

Bearbeitet von FP (Änderungen anzeigen)
Geschrieben

Ist mal ein Ansatz, wohin die Reise gehen könnte:

 

Leopoldina-Forscher legen konkreten Fahrplan für Ende der Kontaktsperren vor

 

Zitat

Bei Freizeitveranstaltungen wie Konzerten oder Sportveranstaltungen gelte bei der Wiederaufnahme, wie stark die Menschen dabei in Kontakt miteinander kommen, beziehungsweise, wie gut sie voneinander distanziert werden könnten.

 

 

Zitat

Wann sie mit den Lockerungen beginnt, hängt von einer logistischen Leistung ab: Die Bundesregierung muss Schutzmasken organisieren, und zwar nicht Millionen, sondern viele Milliarden.

 

Mit Kino haben wir da sicherlich eine recht gute Situation, nur wird das den Spielbetrieb stärkstens einschränken, denn was nutzen vier freie Sessel um mich rum, wenn ich mich zuvor in der Schlange an der Kasse angesteckt habe oder an der Schlange bei der Popcorntheke.
Daraus folgt, Filmende und folgender Filmanfang müssen weit auseinander liegen, nicht zu viele Filme gleichzeitig. Gut organisiertes Besucherleitsystem mit geringstmöglichem "Stau".

Trotzdem hängt wohl jedewede Art der Öffnung von der uneingeschränkten Verfügbarkeit von Masken ab. (Ähnlich, wie vielfach heute das Klopapier, nur dass halt dummerweise alle Welt gerade Masken braucht....
 

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Datenschutzerklärung, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.