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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb marktgerecht:

https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/maskenpflicht-faq

 

Wo muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?

im Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen etc.

 

Sonst bräuchte man in Versammlungstätten auch im Foyer keine Masken zu tragen?

Ich verstehe deinen Ansatz, stimme dem aber nicht zu! Für mich gilt allein dadurch keine Maskenpflicht. Im Foyer/Gang und überall wo man Leuten begegnen kann jedoch schon. Und wenn dagegen jemand was sagt - unklar definiert. 

Geschrieben
Am 7.4.2020 um 14:55 schrieb marktgerecht:

So, Anruf vom Arbeitsamt: Wir bekommen kein KuG, für niemanden.

Warum?

Von den angegebenen 14 Mitarbeitern sind 6 Studenten, 7 geringfügig und 1 Vollzeit.

KuG gibt es ab 10% von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern, sofern diese arbeitslosenversicherungspflichtig sind - das ist die eine Vollzeitkraft.

Aber:

10% von 14 ist nach der Rechnung des Arbeitsamtes 2!!!

Es wird grundsätzlich aufgerundet.

 

Vielen Dank!

 

Heute auch bei uns der ablehnende Bescheid gekommen, es werden bei 12 Mitarbeitern (davon 10 geringfügig Besch. und 1 Werkstudent) mindestens 4 betroffene Mitarbeiter gefordert. Also hat die zuständige Agentur für Arbeit Köln auch noch die veralteten Regelungen von 30% verwendet ... oder deren Software ist noch nicht aktuell

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb sir.tommes:

Weiß jemand welche Angaben auf einer Teilnehmerliste aufgeführt sein müssen? Reicht der Name aus, oder muss die komplette Adresse notiert werden?

 

Das wird je nach Bundesland anders gehandhabt, in NRW sind es vollständiger Name und Telefonnummer.

Geschrieben (bearbeitet)

Nebenbei - wer jetzt noch kein Plexiglas über der Concession hat, steht vor der gleichen Situation wie vor 8 Wochen, als es um Desinfektionsmittel, Toilettenpapier und Spaghetti ging...

 

https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/plastikscheiben-werden-die-neuen-masken-hohe-nachfrage-zum-corona-schutz-a-79e6f40f-d43d-43f4-9c5a-2b70bcb53c06

 

Ich habe glücklicherweise vor zwei Wochen schon zugegriffen.

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb carstenk:

Nebenbei - wer jetzt noch kein Plexiglas über der Concession hat, steht vor der gleichen Situation wie vor 8 Wochen, als es um Desinfektionsmittel, Toilettenpapier und Spaghetti ging...

 

https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/plastikscheiben-werden-die-neuen-masken-hohe-nachfrage-zum-corona-schutz-a-79e6f40f-d43d-43f4-9c5a-2b70bcb53c06

 

Ich habe glücklicherweise vor zwei Wochen schon zugegriffen.

 

Genau dies habe ich schon vor vier Wochen gesagt. Ich habe meine schon vor fünf Wochen gekauft. Sicherheitshalber. Besser zuviel als nachher nichts wenn man sie benötigt. Ich denke, bei vielen kam das jetzt alles wieder viel zu schnell ... 😇

Geschrieben

Hessen hat still und heimlich die Verordnung noch einmal geändert und, was Kinos betrifft, vor allem die Aufzeichnungsvorschrift der Teilnehmer verschärft und setzt dabei einfach mal so die Bestimmungen der DSGVO außer Kraft

 

Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,“

 

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/nr._25.pdf

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb marktgerecht:

Hessen ... setzt dabei einfach mal so die Bestimmungen der DSGVO außer Kraft

Tut Hessen nicht, weil das die DSGVO schon selbst erledigt hat.  Die DSGVO regelt durch ihren Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d selbst ihre Nichtanwendbarkeit auf DV zum Zwecke u. a. der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.  Seuchenvorbeuge ist Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.  Dass die Landesregierung hier dies nochmal in die Verordnung schreibt, dient der Vergewisserung, jedoch nicht der Regelung.

 

Von still und heimlich kann ja auch keine Rede sein, wenn es im Gesetzblatt verkündet wurde, wie es das verfassungsmäßige Verfahren zum Verordnungserlass vorsieht. 😉  Es obliegt demjenigen, der diese Regelungen durchsetzen soll, die nötigen Informationen bereitzustellen -- das wäre Dein örtliches Ordnungs- oder Gesundheitsamt.

  • Like 1
Geschrieben

Das hier ist interessant: 

 

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID‑19‑Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, sollte eine Gästeliste mit Angaben von Namen, Telefonnummern und Zeitraum des Aufenthaltes geführt werden.
 
 
 
dort steht sollte und nicht muss 🤔
Geschrieben

*grübel*grübel*grübel*

 

Zitat
3.2.5
Der Abstand zwischen Servicepersonal und Gästen sollte ebenfalls 1,5 m betragen. Zur Gewährleistung des Mindestabstands zwischen Gast und Servicepersonal sind auch Abstriche im Service hinzunehmen.

 

Also muss ich mir das neue Servierkonzept von Bayern jetzt so vorstellen?

pizzaservieren.JPG

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb UweOdeon:

Auch wenn es nicht die Kinos sondern die Gastronomie in Bayern betrifft. Ob es in Kinos mit oder ohne Concession anders als in der Gastronomie geregelt wird bleibt natürlich reine Spekulation.

Das Hygienekonzept als PDF:

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-270/

 

Zitat
Ausschluss vom Besuch der Gaststätten:
  • Personen mit Kontakt zu COVID‑19‑Fällen in den letzten 14 Tagen
  • Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere

Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Gäste in einer Gastronomie während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend die Gaststätte zu verlassen.

 

In Hochdeutsch, wer in der Gaststätte anfängt zu husten hat diese umgehend zu verlassen. Endlich Ruhe in den Kinosälen... Über die Praxistauglichkeit solcher Vorgaben kann man wohl streiten... 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ChrisL:

Das hier ist interessant: 

 

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID‑19‑Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, sollte eine Gästeliste mit Angaben von Namen, Telefonnummern und Zeitraum des Aufenthaltes geführt werden.
 
 
 
dort steht sollte und nicht muss 🤔

 

Wenn in deiner Kneipe nur Stammgäste verkehren und jeder deiner Gäste in deinem Handy auf Kurzwahl gespeichert ist brauchst du keine Liste machen. Die Gästeliste ist ein Vorschlag - wenn du die Kontaktdaten auch anders erfassen kannst muss es keine Liste sein. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 48 Minuten schrieb UlliTD:

*grübel*grübel*grübel*

 

 

Also muss ich mir das neue Servierkonzept von Bayern jetzt so vorstellen?

pizzaservieren.JPG

 

 

Das geht schon noch ein wenig schneller als mit der müden Stange da...

 

 

 

Bearbeitet von was solls (Änderungen anzeigen)
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb ChrisL:

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID‑19‑Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, sollte eine Gästeliste mit Angaben von Namen, Telefonnummern und Zeitraum des Aufenthaltes geführt werden.

 

dort steht sollte und nicht muss 🤔

Ihr Bayern tut mir leid.  Wer da im Ministerium diese Verordnung ausgearbeitet hat, sollte den Fahrradführerschein weggenommen bekommen. 

 

Eure 4. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist mit der ÄnderungsVO vom 14.5.2020 hinsichtlich des "Hygienekonzepts" wie folgt ergänzt worden:

§ 13 Abs. 4 S. 3:  "Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bekannt gemachten Rahmenkonzepts für die Gastronomie auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen."

Und gleichsam veröffentlich das Ministerium dieses Konzept unter dem o. g. Link in den bayrischen Ministerialblättern.  Aus rechtsstaatlicher Sicht habe ich damit große Probleme, weil hier durch die Verordnung, die als Exekutivgesetz ohnehin schon ein schmales Fundament hat, die Tür geöffnet werden soll für etwas, worauf sich der Exekutivgesetzgeber offenbar nicht verständigen konnte...  A          lso, entweder erlasse ich eine Verordnung, oder ich erlasse keine Verordnung.  Aber wenn ich eine erlasse, dann gilt, was darin steht.

Wenn ich bayrischer Gastronom (und rechtschutzversichert) ohne Rückhalt im Gemeinderat wäre, würde ich das mal geflissentlich ignorieren, soweit ich dadurch Aufwand habe, den ich nicht betreiben will, und mir vom Amt ne Verfügung aufdrücken lassen.  Vor dem Verwaltungsgericht würde ich die Verfassungswidrigkeit dieser Norm vorbringen, die unbestimmt ist, und mal abwarten.  Das dumme ist, dass sich gerade der bayrische VGH schon vor 8 Wochen nicht damit hervorgetan hat, die Exekutive in ihre Schranken zu verweisen.

 

Aber wen hier im Forum interessiert eigentlich dieses juristische Geschwafel?  Für die Zielgruppe:  ALLES AUFMACHEN, ABER BITTE OHNE VERANTWORTUNG!!1!!elf  (Denkt denn keiner an die Kinder?!) 

  • Like 1
Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Stunden schrieb FP:

 

Aber wen hier im Forum interessiert eigentlich dieses juristische Geschwafel?  Für die Zielgruppe:  ALLES AUFMACHEN, ABER BITTE OHNE VERANTWORTUNG!!1!!elf  (Denkt denn keiner an die Kinder?!) 

Für die allermeisten Kinder stellt Covid-19 kaum eine Gefahr dar, wenn ich mir die Zahlen des Robert-Koch-Instituts anschaue. Vielmehr sind es deren Großeltern, an die gedacht werden sollte. Besonders für die Menschen über 70 Jahre.

Bearbeitet von mibere (Änderungen anzeigen)
Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb mibere:

Für die allermeisten Kinder stellt Covid-19 kaum eine Gefahr dar, wenn ich mir die Zahlen des Robert-Koch-Instituts anschaue. Vielmehr sind es deren Großeltern, an die gedacht werden sollte. Besonders für die Menschen über 70 Jahre.

... uff ...

 

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