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Hilfsprogramme in Zeiten des Corona-Virus


tomas katz

Empfohlene Beiträge

vor einer Stunde schrieb marktgerecht:

Schön, diesen Zuschuss kann man offenbar auch dann erhalten wenn man noch nicht im Minus am Konto ist.

 

Ja, aber auch hier: 

  • Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.

 

 

Die Frage ist - akut, oder erwartbar im Verlaufe der Zeitspanne, für die die Betriebsunterbrechung gegenwärtig angekündigt ist? In den Ländern, in denen Schließungsanordnungen bereits jetzt bis Ende Juni terminiert sind, macht das einen Riesenunterschied. Ausserdem, selbst ein Kino, das 'irgendwann' wieder öffnen kann, wird erstmal mutmaßlich garnichts spielen können bzw. noch darüber hinaus gewisse Einnahmeausfälle haben. Bei uns werden z.B. bis dahin eingelagerte Concession-Artikel über dem MHD sein.

 

Da eine Rückzahlung von Überkompensation schon im Text steht, ist allerdings davon auszugehen, dass auch 'spekulativ' erlangte Vorteile nicht strafbewehrt sind, sondern eben später wieder rückzuerstatten sind, sollte es nicht so schlimm kommen wie erwartet.

 

 

Interessante Frage am Rande - 'Vereine' (auch explizit 'nicht' gemeinnützige) sind per se nicht mit Gewinnabsicht Handelnde, jedenfalls nach allgemeiner Definition. Sind die dann grundsätzlich außen vor bei Unterstützungsmaßnahmen, die sich explizit an Betriebe, Selbstständige und Freiberufler richten?

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vor 5 Stunden schrieb carstenk:

Interessante Frage am Rande - 'Vereine' (auch explizit 'nicht' gemeinnützige) sind per se nicht mit Gewinnabsicht Handelnde, jedenfalls nach allgemeiner Definition. Sind die dann grundsätzlich außen vor bei Unterstützungsmaßnahmen, die sich explizit an Betriebe, Selbstständige und Freiberufler richten?

 

Ich bin kein Steuerberater, aber warum sollten sie nicht, sofern sie denn gewerblich handeln?

Vereinsgeführte Kinos, die das tun, werden zumindest bei allen Kino-Förderungen und anderen öffentlichen Förderungen selbstverständlich anerkannt (sofern vereinseigene Zweck- oder Wirtschaftsbetriebe gefördert werden).

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Wird sukzessive auf Länderebene entschieden. Das Rettungspaket NRW hat sich für Sportvereine ausgesprochen.

 

Eventuell muss der Verein die Einnahme-Ueberschuss-Rechnung vorlegen? Und den Anteil am Zweckbetrieb des Vorjahres ausweisen: als Bezugswert für den Betrieb im laufenden Jahr mit Kalkulation des Verdienstausfalls. (Ähnlich der Abgrenzungsrechnung in der KLR.)

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Hallo zusammen,

 

mit großer Hoffnung habe ich unsere Hausbank angesprochen und mich nach den KfW Förderkrediten erkundigt.

 

Heute nun kam die Antwort.... Die Zinssätze betragen zwischen 3,2 und 7,5%! Wollen die uns eigentlich auf den Arm nehmen?

 

Soll da jetzt mit dem billigen Geld auch noch richtig Kohle gemacht werden? Wir sind auf jeden Fall nicht bereit, solche Wucherzinsen zu bezahlen.

 

Dann lassen wir uns mal am Mittwoch überraschen, welche Hürden es für die Zuschüsse gibt.

 

Ich befürchte nichts Gutes!

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vor 3 Stunden schrieb macplanet:

Vereinsgeführte Kinos, die das tun, werden zumindest bei allen Kino-Förderungen und anderen öffentlichen Förderungen selbstverständlich anerkannt (sofern vereinseigene Zweck- oder Wirtschaftsbetriebe gefördert werden).

 

Also ich weiss recht genau, dass wir vor geraumer Zeit mal einen Fall mit Kinobezug hatten, bei dem Vereine explizit ausgeschlossen waren. Müsste ich mal raussuchen, was das war. Für die FFA macht das keinen Unterschied, da geht's ja um Kinos, aber im Bereich bestimmter Wirtschaftsförderungen ist die grundsätzliche Definition von Vereinen als nicht gewinnorientierte Körperschaften ggfs. hinderlich.

 

Ich glaube, das war irgendein Europäisches Programm im Rahmen der Digitalisierung. Schon länger her.

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Der Gesetzgeber erlaubt die Förderung sowohl a. nicht-gewinnorientierter wie auch b. der (aufgrund des Zweckbetriebs so definierten) gewinnorientierten Vereine: zum einen für ein Einzelprojekt und/oder zum anderen  auch für den gesamten Zweckbetrieb (das ist die eher seltene institutionelle Förderung, beispielsweise Kino Arsenal Berlin in Höhe von fast 2 Mio. € jährlich, wobei aus dem institutionellen Zweckbetrieb auch ein Eigenanteil des Jahres Etats erwirtschaftet werden muss): und sofern dabei stets gemeinnützige Ziele zu erkennen sind.

 

Es bedarf hierfür nicht zwingend der Freistellungserklärung (also der regulären Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt für Körperschaften II).

 

Allerdings frage ich mich, ob der Ausfall/die Absage/die Untersagung jener Vereinsprojekte, die nicht zwingend erforderlich sind zur Deckung der Fixkosten, also Ausfälle durch höhere Gewalt oder durch einen staatlichen Erlass oder durch Veranstaltungsverbote, "finanziell gestopft" werden. Schwer vorstellbar.

 

Noch weniger dürfte der nicht-gewerblich agierende Verein einen Anspruch auf Ersatzleistungen des Staats bei Ausfall seiner (eben nicht einem Zweckbetrieb dienenden) Projekte haben, sondern nach wie vor nur ein Recht besitzen, Förderanträge für noch kommende (gemeinnützige) Projekte (Veranstaltungen oder Vereinsarbeit) zu beantragen, sofern das beantragte Einzel-Projekt noch nicht begonnen wurde.

 

Insofern Vereine oder Vereinskinos bei der öffentlichen Förderung berücksichtigt werden, so stets aufgrund tatsächlich durchführungsfähiger Projekte, nicht aber in Form von Überbrückungsgeldern für ausgefallene Projekte - ausgenommen eventuell die üblicherweise über das Jahr anfallenden Fixkosten für den Zweckbetrieb.

 

Bei mancher Förderungsart muss auch ein Eigenanteil eingebracht werden, etwa bei Investitionsmaßnahmen oder bei Baumaßnahmen, und zugleich auch der Nachweis der Gemeinnützigkeit erbracht werden.

 

Aber hier wurde ja nach dem Überbrückungsgeld gefragt. Bei den nicht-institutionell geförderten Vereinen käme das sehr überraschend. Man lernt ja nie aus.

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Förderungen für Selbstständige soll nun vereinfacht werden.

 

Wenn die Gesetzesänderung am Mittwoch durchkommt (davon ist auszugehen) ist bei Selbstständigen und Kurzarbeitern auch eine Beantragung von aufstockenden Leistungen (SGB II) ohne vorherige Vermögensprüfung möglich. Leistungen werden so lange gezahlt wie nötig bzw. der Spielbetrieb wieder aufgenommen werden kann.

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"Heute nun kam die Antwort.... Die Zinssätze betragen zwischen 3,2 und 7,5%! Wollen die uns eigentlich auf den Arm nehmen?"

 

 "...Statt risikogerechten Zinssätzen gelten nun Zinssätze zwischen 1,0 und 1,46 Prozent für kleine und mittelständische Unternehmen"

laut Tageszeitung von heute für KfW.

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Der Unternehmerkredit für Corona hat sich von den Konditionen von vor letzter Woche zwar verbessert mit den 1 - 1,46% und 90% Haftungsübernahme, dafür gibt es aber andere zum Teil hohe Hürden, die ggf. mit der eigentlichen Unternehmung nichts zu tun haben könnten:

 

* Creditreform oder Schufaauskunft.

Wer da - warum auch immer - was drinn stehen hat, ...

* Sicherheitenstellung

Wenn die Bank schon alles "hat" wird's schwierig mit weiteren Sicherheiten...

* Keine ungeregelten Zahlungsrückstände über 30 Tage

 

Da fällt der eine oder andere unten durch...

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Allgemein herscht da wohl sehr viel an Ungeregeltem noch bei Bund und Ländern.

 

Die Tage hieß es bei der NBank noch: Füllen Sie den Kontaktbogen aus und mailen Sie ihn uns.

Dann hieß es, man sollte sich vorsorglich schon mal auf der Homepage registrieren, damit es schneller geht.

Dann kam ne Mail zurück:  "vielen Dank für die Übersendung Ihres Fragenbogens zur Corona-Soforthilfe des Landes Niedersachsen.

Aufgrund der Vielzahl eingereichter Fragebögen konnten und können wir Ihre Daten auf diesem Wege leider nicht mehr erfassen bzw. verarbeiten.

Und nu geht es wohl morgen von neuem los...

Auch vom Bund soll es ja morgen losgehen. Aber wo stelle ich den Antrag, kann ich beides nutzen oder muss ich mir das beste raussuchen? Ich will ja auch nicht ein Unternehmen des letzten Drittels der Antragsteller sein, sondern möglichst vorne mithalten. Aber dazu braucht man Infos... Sonst läuft's doch wie mit der FFA und der Soforthilfe...

 

 

 

 


 

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Auch dort, liquide Mittel müssen aufgebraucht werden, und es gibt eine Klarstellung bezüglich der Anzahl der Mitarbeiter, sprich, wie Teilzeitkräfte/Minijobber auf dieses Kriterium umgerechnet werden.

 

---

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
 
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

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Zitat

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro
 oder
  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde
oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Soforthilfe NRW

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ODER? Das liest man üblicherweise als entweder oder...das wären allerdings extrem laxe Anforderungen in Verbindung mit 'wird angenommen'. Ich fürchte, bei konkreter Antragstellung wird dann doch genauer gefragt...

 

Detaillierter wird es weiter unten bei Fragen & Antworten, z.B.:

 

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Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?

 

- Um den Zuschuss zu erhalten muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein, durch den laufende Verpflichtungen wie Mietzahlungen, Leasingraten, Kredite und weitere Kosten nicht beglichen
werden können. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller.

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vor einer Stunde schrieb carstenk:

ODER? Das liest man üblicherweise als entweder oder...das wären allerdings extrem laxe Anforderungen in Verbindung mit 'wird angenommen'. Ich fürchte, bei konkreter Antragstellung wird dann doch genauer gefragt...

 

Detaillierter wird es weiter unten bei Fragen & Antworten, z.B.:

 

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Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?

 

- Um den Zuschuss zu erhalten muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein, durch den laufende Verpflichtungen wie Mietzahlungen, Leasingraten, Kredite und weitere Kosten nicht beglichen
werden können. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller.

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Rock Bottom dürfte bei all diesen Sachen derselbe Maßstab sein, der auch durch das Insolvenzrecht schon sehr gut ausgebaut ist, siehe §§ 17 ff. InsO.  Insofern wird da das Rad auch nicht neu erfunden, wenngleich die Begriffe der Politik oder der ausführenden Kreditinstitute im Rechtssinne untechnisch (Engpass ist halt untechnisch, aber jeder weiß, was gemeint ist) sind.

 

Zweck dieser Hilfsmaßnahmen in Form "hoheitlicher Gnadenakte" ist es doch, große Teile des Wirtschaftslebens so gut es geht in den Stand zurück zu verhelfen, wo es sich befände, hätte es die Maßnahmen zur Verringerung der Infektionszahlen nicht gegeben.  Da lässt sich also auch argumentieren, dass die jetzigen Rücklagen gerade helfen, über die Krise zu kommen, aber dann im Sommer die Insolvenz droht.  Wer also zwar noch Rücklagen hat, diese sich aber wahrscheinlich innerhalb der kommenden Wochen oder Monate aufbrauchen werden, kann so den Antrag begründen.  Da kommt es vor allem auf die Glaubhaftmachung an, dass die Rücklagen, so sie bestehen, weg sein werden.  Da könnten dann Zahlen der Vorjahre helfen, die zB belegen, dass die Rücklagen so getätigt wurden, über sie Saure-Gurken-Zeit hinwegzutragen und jetzt aufgefressen werden.

Vielleicht muss man sich dann gefallen lassen, bei der Auszahlung zunächst zurückgestellt zu werden oder dass diese unter Vorbehalt erfolgt, denn die zuständigen Stellen könnten einen ja nicht ganz ohne Menschenverstand darauf verweisen, dass der Sommer, sofern die Schließungverfügungen bis dahin aufgehoben sein werden, vielleicht sehr gut laufen könnte, da die Menschen ein höheres Ausgehbedürfnis befriedigen würden?  Erst wenn sich dann weisen wird, dass der Sommer trotzdem mies war, und jetzt die aufgrund der Pandemie-Maßnahmen bereits aufgefressenen Rücklagen geholfen hätten, dann wäre der Antrag jedenfalls begründet. 

 

Die Nummer mit den privaten Rücklagen, die nicht angetastet werden brauchen, spricht meines Erachtens für eine sehr lockere und kulante Haltung, bedenke ich mal, dass all diejenigen, die in einer GbR, oHG oder KG persönlich (das heißt bis fast auf die ungewaschenen Unterhosen) haften, nun erstmal ziemlich schlecht schlafen.

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Ehrlich gesagt interessiere ich mich nicht für Programmpreise, weil diese vom Grund auf ungerecht sind. Gestalte ich als kleines Dorfkino mein Programm so, dass ich da Chancen hätte, dann würde ich deutlich mehr Umsatzverlust haben, als ich als Programmpreis erhalten täte.

 

Es mag Ausnahmen geben aber ich glaube, die, die da ständig die Preise abräumen sind die, die darauf nicht so angewiesen wären, wie ich....

Aber dennoch ist Programmpreis etwas anderes als Corona.

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vor einer Stunde schrieb UlliTD:

Ehrlich gesagt interessiere ich mich nicht für Programmpreise, weil diese vom Grund auf ungerecht sind. Gestalte ich als kleines Dorfkino mein Programm so, dass ich da Chancen hätte, dann würde ich deutlich mehr Umsatzverlust haben, als ich als Programmpreis erhalten täte.

 

In Niedersachsen ist das ohne Zweifel so. In NRW wurden z.B. 450.000€ an 65 Kinos verteilt.

Programmpreise sind im Übrigen nicht per se ungerecht, denn sie zeichnen ja ein konkretes Programm nach bestimmten Kriterien aus, und nicht den Umstand, dass man ein Kino betreibt an sich. Ungerecht könnte man bestenfalls empfinden, dass manche Länder dafür offenbar extrem viel Geld zu Verfügung haben, und andere garnichts. Da sind wir wieder beim Föderalismus.

 

 

3000€, die man zumindest gegenwärtig offenbar nur einmal beantragen kann, halte ich für ein Unternehmen allerdings auch für einen schlechten Witz. Was die Höhe dieses Betrages im Vergleich angeht: Auch anderweitig liegt NRW vorn - da kriegen z.B. freischaffende Künstler grade mehr oder weniger formlos 2000€ als Überbrückung geschenkt (was ich keineswegs kritisieren will, einige meiner Freunde profitieren mit einiger Berechtigung davon, und in dem Bereich sind Nachweise und Berechtigungsprüfungen extrem schwierig, da kann man nur pauschalieren).

 

Ich halte es dennoch immerhin für möglich, dass da noch nachgeschossen wird, wenn das länger dauern sollte. Macht ja wenig Sinn, Mitte April zu sagen: 'Schön, dass Sie es dank unserer Hilfe in die Osterferien geschafft haben, aber wenn wir jetzt um 2 Monate verlängern, müssen Sie ohne unsere Hilfe in die Insolvenz gehen.'

Ich persönlich hoffe und glaube zwar, dass die harten Auflagen Mitte April wieder gelockert werden, aber als explizite Versammlungsstätte mit Risikopotential kann ich mir bei Kinos auch nicht vorstellen, dass man uns das 'einfach so' wieder erlauben wird. Mal abgesehen davon, dass ja auch die Filmstarts erstmal wieder ans Laufen kommen müssen. Letzteres sollte man in seinen Antrag vielleicht auch wo möglich noch unterbringen oder einrechnen dürfen. Wenn man uns mit ein paar Tagen Vorlauf sagt, dass wir wieder spielen dürfen, haben wir im Zweifelsfall erstmal gar nichts. Der Restaurantbetreiber muss dagegen 'nur' mal in den Großmarkt einkaufen gehen. Und profitiert dann möglicherweise gleich vom 'Spargelstart'. Sofern der geerntet wurde.

 

 

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vor 55 Minuten schrieb carstenk:

 

Und da wäre jetzt auch mal mein Einwand: selbst wenn wir ab Mai wieder spielen dürfen und wir Filme einsetzen können. Wie reagieren die Verleiher? Konditionen wie zuvor, oder aber Zugeständnisse, bsw. in Form von Leihmieten  oder der Spielzeiten? Da bin ich wirklich gespannt, ob sie uns auch entgegenkommen werden.

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Baden-Württemberg stockt Kinoprogrammpreis auf ...
 

Pressemitteilung vom 27. März 2020

 

Corona-Krise: Baden-Württemberg stockt Kinoförderung auf

Staatssekretärin Olschowski: Wichtiger Beitrag zum Erhalt der Kinolandschaft

 

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise stockt die Medien- und Filmgesellschaft des Landes Baden-Württemberg (MFG) ihre Förderung für gewerbliche Kinos auf: Jedes Kino, das im Jahr 2019 einen Kinopreis der MFG bekommen hat, erhält eine nachträgliche Erhöhung von 5.000 Euro. Zudem verzichtet die MFG in 2020 ersatzlos auf alle Rückzahlungen aus Kinoinnovationsdarlehen von hiesigen Kinos. Dies teilte die Aufsichtsratsvorsitzende der MFG, Staatssekretärin Petra Olschowski, heute in Stuttgart mit.

 

„Kinos sind Orte des sozialen Zusammenhalts und kulturelle Zentren in Baden-Württemberg. Mit der Aufstockung der Förderung für gewerbliche Kinos leistet die MFG einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Kinolandschaft in Baden-Württemberg, die von den Schließungen wegen der Corona-Krise schwer getroffen ist. Wir brauchen die Kinos als Orte des sozialen Zusammenhalts und als kulturelle Zentren in ganz Baden-Württemberg“, sagte die Staatssekretärin. MFG-Geschäftsführer Carl Bergengruen ergänzte: „Kinos haben jetzt, wo sie geschlossen sind, nur noch Ausgaben, keine Einnahmen mehr. Und niemand kann heute genau sagen, für wie lange. Unsere Maßnahmen können ihnen in dieser existentiellen Krise helfen.“

 

Die zusätzlichen 5.000 Euro aus der Erhöhung der Kinopreise 2019 können die jeweiligen Kinos ab sofort bei der MFG mit einem formlosen Antrag abrufen. In 2019 haben 59 Kinos des Landes von der MFG einen Kinopreis für ihre qualitativ hochwertige Programmarbeit erhalten. Ansprechpartner bei der MFG Baden-Württemberg für die Erhöhung der Kinopreise ist das Förderteam Kino/Verleih unter der Leitung von Maria Gomez (gomez@mfg.de).

 

Der Verzicht der MFG auf Rückzahlungen aus Kinoinnovationsdarlehen in 2020 muss von den Kinos ebenfalls formlos beantragt werden. Dieser Verzicht erfolgt im Rahmen der sog. De-Minimis-Regelung der EU für Kleinbeihilfen. Bei den zinsfreien Kinoinnovationsdarlehen handelt es sich um eine Investitionshilfe der MFG für Kinos, die in ihre Infrastruktur, z. B. in erforderliche Technologien, investieren wollen. Sie erhalten ein Darlehen bis maximal 50.000 Euro, das regulär in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren zurückgezahlt werden muss. 

 

Kinos können auch, wie andere Unternehmen, Anträge auf Unterstützung im Rahmen des branchenübergreifenden Soforthilfeprogramms des Landes Baden-Württemberg stellen. Auf der Internetseite hat das Wissenschaftsministerium die wichtigsten Informationen für den Kunst-, Kultur- und Kreativbereich zusammengestellt (https://mwk.baden-wuerttemberg.de/startseite/). Dort finden sich auch Hinweise auf Fördermaßnahmen des Bundes.

 

Weitere Informationen: https://www.mfg.de/

 

 

 

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