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Geschrieben (bearbeitet)

1)

 

Einleitung

 

Kino & Film gibt es seit 125 Jahren und hat ganze Generationen in seinen Bann gezogen. Leider stehen unser Kino im Speziellen und die 7. Kunst im Allgemeinen vor einem Absturz in die Bedeutungslosigkeit. Die Gründe für diesen Untergang sind leider weitgehend selbstverschuldet. Was Kommerz und verantwortungsloses Gehetze nach Mehr bisher nicht geschafft haben, scheint diese unglückliche Covid-19-Katastrophe final einzuleiten : der Tod vom Kino !

 

Kino & Film war 125 Jahre lang unguten Entscheidungen ausgesetzt mit dem Ergebnis, dass die Auswertungs-Kette in zahllosen Verästelungen dem Medium die Luft zum Atmen raubt. Diese Verzettelung zu beenden, soll der Anstoß für diese Arbeit sein. Natürlich wird die Globalisierung als Ausrede ins Feld der dummen Argumente einfließen, aber das soll unser Bestreben, das Kino in seiner bekannten und geschätzten Form zu erhalten, nicht kümmern. Zugegeben, die Filme kommen aus der ganzen Welt zu uns, aber wie wir sie auswerten, können wir hier besser und kompetenter entscheiden.

 

Seit den späten 60-iger Jahren verzetteln wir unsere Kräfte und die 7. Kunst verkümmert langsam, aber stetig im dunklen Loch der Bedeutungslosigkeit. Nur, wer Kino als eine emanzipierte Kultur-Form wie ein Spiegel der Geschichte und der ungehemmten Erzähl- und Fabulier-Kunst betrachtet, wird ein jämmerliches Verschwinden dieser einzigartigen Erlebnis-Welt verhindern können.

 

Dieser Arbeit ist als eine Rückbesinnung dem Kino und dem Film gewidmet, weil diese beiden Medien als wertvolle Erinnerung bedroht sind und zu Verschwinden drohen. Denn das Bei-Behalten von bewährten Strukturen ist auch und unbedingt ein wesentlicher Bestand-Teil der freien Markt-Wirtschaft.

 

 

Präambel

 

-        Kino & Film wird als 7. Kunst gesetzlich geschützt.

-        Kino & Film ist in erster Linie Kultur und erst in zweiter Linie Handels-Gut.

 

Der Bruch mit der bisherigen, rein kommerziellen Ausrichtung der Kino-Branche ist notwendig, aber gewollt und mit dem Bewusstsein formuliert, ein Geschäfts-Modell endlich und längst überfällig zu emanzipieren. Die Überzeugung, dass Kultur und Kommerz sich nicht gegenseitig ausschliessen müssen, ist im Kleinen längstens erprobt – und vermutlich auch um Einiges lukrativer für alle Beteiligten !

 

Bearbeitet von Rabust (Änderungen anzeigen)
Geschrieben

2)

 

Behörden 1. Teil

 

-        Kino wird neu von einem Amt für Kino betreut, das strukturell zwar dem Kultur-Ministerium unterstellt wird, aber autonom und selbstbestimmt ausgerichtet ist.

-        Es wird in jedem Rathaus in den Ländern, Stadt-Staaten, Landkreisen und Kommunen ein Amt für Kino eingerichtet, das für alle Belange der regionalen und lokalen Kino-Betriebe zuständig ist.

-        Das Amt für Kino hat rein administrative Aufgaben und ist zur Neutralität verpflichtet.

-        Dem Amt für Kino erhält jedes Jahr eine noch zu bestimmende Summe zur freien Verfügung, davon müssen pro Jahr mind. 75 % verbraucht werden, die restliche Summe muss im Folgejahr verteilt werden. Rücklagen sind nur in Absprache mit dem Kultur- und Finanz-Ministerium erlaubt.

-        Die FFA und ihre Ableger werden aufgelöst und personell in das Amt für Kino integriert, dabei es ist dringend notwendig, die fast 80 Seiten Film-Förderungs-Statuten radikal zu vereinfachen.

-        Sämtlichen bisherigen bestellten oder selbsternannten Partner-Verbände der Kino-Betriebe (Respect Copyright, SPIO, GVU, UNIC, FBW, Vision Kino, HdF, VdF, AG Kino, Filmecho, Forum Film und wie sie alle heissen…) werden zur Zusammen-Arbeit mit dem Amt für Kino eingeladen, ihre bisherige Weisungs-Befugnis aber wird eingeschränkt und wird vom Amt für Kino ausgeübt.

-        Eine beratende Funktion für die Partner-Verbände wird angestrebt und ist wünschenswert, jedoch bisherige Zwangs-Mitgliedschaften und/oder Pflicht-Beiträge entfallen und sind nur noch auf freiwilliger Basis möglich.

-        Deutschland ist per Gesetz dazu verpflichtet, Kino-Betriebe zu unterstützen, zu fördern und zu pflegen. Zu diesem Zweck werden dem Amt für Kino zweckgebunden jährlich eine noch zu bestimmende Summe für zinslose Förder-Kredite zur Verfügung gestellt.

-        Über die Vergabe der Kredite entscheidet das Amt für Kino vor Ort, aber in Absprache mit den Länder-Büros sowie der Zentrale im Kultur-Ministerium. Es ist zwingend notwendig, die Entscheidungs-Kriterien für die Kredit-Vergabe so einfach und fair wie möglich zu gestalten.

-        Der Staat (Kultur-Ministerium, Amt für Kino) darf/muss Kinos besitzen, aber nicht dauerhaft selber betreiben.

-        Der Staat (Kultur-Ministerium, Amt für Kino) ist zur Verpachtung verpflichtet. Dabei ist es zwingend notwendig, die Vergabe-Kriterien so einfach und fair wie möglich zu gestalten.

-        Leerstand ohne Begründung ist für max. 2 Monate (Betreiber-Wechsel), resp. max. 8 Monate (Renovation) erlaubt.

-        Um Leerstand zu vermeiden, muss/darf die Behörde für max. 6 Monate (Vorschlag) eine/n Geschäfts-Führer/in bestellen.

-        Kino-Betriebs-Bewilligungen werden in Absprache mit dem Amt für Kino durch die Gewerbe-Aufsicht am betreffenden Kino-Stand-Ort vergeben.

-        Kino-Betreiber müssen in Deutschland wohnen, der deutschen Sprache in Schrift und Wort mächtig sein, eine Privat-Adresse angeben sowie eine Gewerbe-Anmeldung und eine Kino-Betriebs-Bewilligungen vom Amt für Kino für den Kino-Betrieb am Kino-Stand-Ort vorweisen.

-        Kino-Ketten-Betreiber müssen in Deutschland wohnen, der deutschen Sprache in Schrift und Wort mächtig sein, eine Privat-Adresse angeben sowie eine Gewerbe-Anmeldung und eine Kino-Betriebs-Bewilligungen vom Amt für Kino für den Kino-Ketten-Betrieb am Stand-Ort der Zentrale vorweisen.

-        Ausländische Kino- oder Kino-Ketten-Betreiber müssen in Deutschland einen Geschäftsführer bestimmen, der der deutschen Sprache in Schrift und Wort mächtig ist.

-        Es ist den ausländischen Kino-Betreibern nicht gestattet, als Anteils-Eigner einer/s deutschen Kino-Kette oder eines deutschen Kinos mehr als 49 % der Anteile zu besitzen. 51 % müssen immer in deutscher Hand liegen. Das kann der Geschäftsführer vor Ort oder eine deutsche Kino-Kette sein, in jedem Fall müssen die aber zwingend für die Geschäftsleitung eine Person mit einer Privat-Adresse in Deutschland angeben sowie eine Gewerbe-Anmeldung und eine Kino-Betriebs-Bewilligungen vom Amt für Kino für den Kino-Betrieb, resp. für die Zentrale am Stand-Ort vorweisen.

-        Es spielt keine Rolle, wer ein Kino betreibt, solange die vorgängig genannten Bestimmungen eingehalten werden. Es muss aber immer eine verantwortliche Person als Theater-Leiter vor Ort bestimmt und registriert werden. Das Prinzip der Stroh-Männer und –Frauen für ausländische Firmen sind nicht erlaubt.

 

Geschrieben

3)

 

Behörden 2. Teil

 

-        Staatliche Kino-Subventionen sind als Geld-, Leistungs- und Sach-Zuwendungen verboten.

-        Private und/oder gemeinnützige Unterstützungen für Kino-Betriebe sind auf freiwilliger Basis selbstverantwortlich möglich. Unterstützung muss in jedem Fall selbstlos sein, ansonsten wird sie vom Amt für Kino als unzulässig verboten.

-        Die FSK ist nicht mehr für Kino, Film und Home-Entertainment zuständig. Die Altersfreigabe bestimmt neu das Kultur-Ministerium und das Amt für Kino in Zusammen-Arbeit mit den Jugend-Ämtern.

-        Altersfreigaben sind eine Empfehlung. Die neuen Kategorien sind frei ab 6 Jahren (Empfehlung ab 0 Jahren ist Blödsinn und wird abgeschafft), ab 12 Jahren und 16 Jahren. Es sind immer die Erziehungs-Berechtigten, resp. der verantwortliche Kino-Betreiber vor Ort in der Verantwortung, diese Empfehlungen zu beachten.

-        Die Indexierung für Filme wird abgeschafft, eine Ausschilderung „ab 16 Jahren“ ist Vorschrift. Diese Lockerung betrifft explizit keine Porno- oder Snuff-Filme.

-        Als Unterstützung für das Kino wird wie in Frankreich der Schulbetrieb für Jugendliche bis 15 Jahre jeden Mittwoch ab 12.00 Uhr eingestellt.

-        In den Schulen, Berufs-Schulen und Internaten werden 3 Kino- sowie 1 Film-Museums-Besuch/e o.ä. pro Jahr vorgeschrieben. Dabei ist der Besuch eines Kino-Betriebes in unmittelbarer Umgebung der Lehr-Anstalt vorzuziehen.

-        Film-Museen und Cinematheken fallen in den Zuständigkeits-Bereich vom Amt für Kino in den jeweiligen Kultur-Ministerien der Länder und Kommunen.

-        Das Amt für Kino überwacht in Zusammen-Arbeit mit den Partner-Verbänden sowie in Absprache mit behördlichen Kontroll-Gremien in lizenzierten Kino-Betrieben und Museen etc. regelmäßig die Technik, die Sauberkeit, die Bau-Substanz, das Klima, den Komfort, den Brand-Schutz und den allgemeinen Zustand kontrollieren. Wer nicht genügt, wird nicht beliefert (das gilt auch für temporäre Abspiel-Stätten, Open-Airs und Film-Vereinen, resp. –Clubs).

 

Geschrieben

4)

 

Kino 1. Teil

 

-        Deutschland unterscheidet zwischen Erst-Aufführungs-Kinos (mind. 6 Tage/Woche geöffnet) und temporären Abspiel-Orten (kommunale Kinos, Film-Klubs, Open-Air, Nachspiel-Kinos, Verein-Kinos etc.).

-        Kino-Förderungen zur Verbesserung von Technik, Klima oder Komfort mit zinslosen Förder-Krediten sind nur für Kino-Gebäude in Deutschland zulässig, die mindestens 5 Jahre alt sind.

-        Zinslose Förder-Kredite sind nur für Kino-Betriebe im Speziellen und/oder Abspiel-Stätten im Allgemeinen mit einer Kino-Betriebs-Bewilligung möglich.

-        Kino-Neu- und/oder –Umbauten (z.Bsp. weitere Säle einbauen etc.) haben keinen Anspruch auf staatliche, zinslose Kino-Förder-Kredite.

-        Ausnahmen für zinslose Förder-Kredite sind nur für Kino-Neu- und/oder -Umbauten mit einem anerkannt formulierten, kulturellen Anspruch ohne rein kommerzielle Ausrichtung möglich.

-        Kino-Betriebe haben alle 5 Jahre Anspruch auf verträgliche, zweckgebundene zinslose Förder-Kredite. Diese Kredite sind persönlich und müssen in maximal 5 Jahren zurückgezahlt werden. Kino-Betreiber/Besitzer, die Förder-Kredite nicht zurückzahlen, dürfen bis zur Tilgung der Schulden keine neuen oder andere Förder-Kredite aufnehmen.

-        Pro 20´000 Einwohner/Einzugs-Gebiet wird ein Kino-Betrieb mit einer/m, optimal drei Sälen/Leinwänden gesetzlich vorgeschrieben.

-        Gemeinden, die bisher kein Kino haben oder mehr haben, sind angehalten, entweder alte Kino-Gebäude zu reaktivieren oder eines neu zu bauen, wenn sich kein Interessent findet. Für beide Szenarien sind zinslose Förder-Kredite an die Gemeinden erlaubt.

-        Erst-Aufführungs-Kinos müssen 6 Tage/Woche geöffnet haben, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen immer. Ausnahmen sind Heilig-Abend, Silvester und Neujahr, resp. Länderspezifische Feiertage. Max. 2 Wochen Betriebs-Ferien/Jahr sind zulässig. Kino-Betriebe, die sich nicht an diese Vorgaben halten, wird der Erst-Aufführungs-Status aberkannt.

-        Kino-Betriebe müssen so aufgestellt sein, dass jede/r Einwohner/in in Deutschland im Umkreis von 25 km einen Kino-Betrieb vorfindet (Ausnahmen sind unzugängliche Berg-Regionen und/oder Naturschutz-Gebiete etc.).

-        Kino-Betriebe müssen vom ÖV im Rahmen ihrer Öffnungs-Zeiten (Ausnahme Spät-Vorstellungen, Nacht-Events etc.) mit einer Halte-Stelle im Umkreis von max. 500-m bedient werden.

-        Park-Plätze sind Sache der Kommunen und dürfen den Kino-Besitzern und –Betreibern weder vorgeschrieben noch in Rechnung gestellt werden.

-        Kinos werden von der GEMA, Mehrwert-Steuer und der GEZ befreit.

-        Kinos, die länger als 25 Jahren bestehen, genießen eine kulturelle Sonder-Stellung und stehen unter Denkmal-Schutz. Diese Verordnung ist rückwirkend per 01.01.2015 (Vorschlag) umzusetzen. Dafür werden dem Amt für Kino zweckgebunden für die betroffenen Kommunen einmalig eine noch zu bestimmende Summe für Subventionen für den Wieder-Aufbau, resp. als Entschädigung bei Rück-Kauf zur Verfügung gestellt. Für die Umsetzung dieser Vorgaben sind max. 10 Jahre vorgesehen. Eine unabhängige Fach-Kommission entscheidet im Streit-Fall endgültig, über die Zusammensetzung dieser Kommission muss noch verhandelt werden.

-        Große Kino-Konzentrationen und –Fusionen werden nicht geduldet und/oder müssen rückgängig gemacht werden. In Streitfällen entscheidet das Amt für Kino endgültig.

-        In Städten und Kommunen ab 40´000 Einwohner sind mind. zwei Kino-Betreiber Vorschrift. Diese Betreiber sind angehalten, den Markt konziliant und fair aufzuteilen, im Streitfall hat das Amt für Kino das letzte Wort. Optimal wären ein Blockbuster- und ein Arthouse-Kino. Auch akzeptabel wäre ein Kino-Belegung mit bestimmten Verleihern.

-        Bauliche Verordnungen (Brandschutz, Hygiene etc.) im Kino sind moderat umzusetzen und anzumahnen. Wegen aktualisierten Vorschriften darf kein Kino-Betrieb geschlossen werden.

-        Kino-Betriebe müssen möglichst umfänglich Rollstuhl-Gerecht ausgerüstet werden mit Rampen, Fahrstühlen etc. und entsprechenden Sanitären Anlagen. Die Umrüstung wird von den betr. Gemeinden bezahlt, dafür können beim Amt für Kino zinslose Förder-Kredite beantragt werden.

-        Nachträglich verlangte Verfeinerungen/Verbesserungen/Veränderungen von Brandschutz-, Hygiene- und bauliche Nachbesserungen werden vom Staat bezahlt, der Kino-Betreiber/Besitzer darf dazu nicht verpflichtet werden.

-        Kino-Betriebe sind gebührenfrei (Personen-Stopper, Leucht-Reklamen, Außen-Bestuhlung, Gastronomie-Abgaben, Kur-Taxen etc.).

 

Geschrieben

5)

 

Kino 2. Teil

 

-        Jeder Kino-Betreiber kann sein Kino gesamt oder teilweise mit der analogen 35-mm-, resp. 70-mm-Projektions-Technik ausrüsten. Dafür werden in den nächsten 10 Jahren dem Amt für Kino einmalig zusätzliche Förder-Kredite in der Höhe von 30´000´000.- € zur Verfügung gestellt.

-        Zu diesem Zweck wird im Bundes-Archiv das Kopierwerk wieder eingerichtet, das für eine sachgemässe Referenz-Qualität bei analogen Film-Kopien besorgt ist. Eine Empfehlung wäre, für diese Kopien Zelluloid-Material zu verarbeiten, auf Triacetat-Filme ist nach Möglichkeit zu verzichten.

-        Es ist dem Kino-Betreiber freigestellt, ob er seinen Betrieb digital oder analog ausrichtet (Rollen-Abreiß-Tickets, analoge Abrechnungen, Papier statt Digital etc.). Diese Personen dürfen in ihrem Wirken weder benachteiligt, eingeschränkt noch ausgegrenzt werden.

-        Besucher-Meldungen an relevante Fach-Verbände können digital oder analog übermittelt werden.

-        E-Commerce ist freiwillig, nicht Pflicht.

-        Kinos haben Anspruch auf unkomplizierte, ausreichende und automatische Belieferung von Werbe-Mitteln (Trailer, Plakate, Aufsteller, Deko-Material, Merchandising etc.). Die Verteilung richtet sich ausschliesslich nach der Grösse des Kino-Betriebes.

-        Die analoge Belieferung von Trailern und Bei-Programmen richtet sich nach Anzahl der Kino-Säle, Platz-Angebot und Wünschen der Kino-Betreiber.

-        Ausschliesslich digitale Belieferung von Film-Plakaten und von –Werbe-Materialien mit der Verpflichtung, diese selbst zu Drucken, ist nicht erlaubt.

-        Staatliche Kino-Subventionen sind verboten.

-        Es ist jedem Kino-Betrieb freigestellt, eine gastronomische Abteilung einzurichten. Allerdings ist davon abzusehen, diese Concession-Abteilungen mit unsinnigen Hygiene- (z.Bsp.: zus. Gender-Toiletten etc.), Bau- und Brandschutz-Auflagen sinnlos zu verteuern.

-        Jedem Kino-Betrieb wird unbürokratisch eine Kalt-Küche sowie eine begrenzte Auswahl an Warm-Gerichten (Mikrowelle, Klein-, resp. Umluft-Grill etc.) zugestanden. Eine Branchen-Taugliche Selbst-Beschränkung, im Concession-Bereich keine verderbliche Frischwaren anzubieten (Fleisch, Fisch, Huhn etc.) wird vorausgesetzt.

-        Jedem Kino wird auf Wunsch unbürokratisch eine Schank-Lizenz für Alkoholische Getränke erteilt. Ebenso ist bei entsprechender Räumlicher Kapazität dem Kino-Betrieb eine Restaurant-, Café- oder Boulevard-Bestuhlung mit zu bewilligen.

-        Es ist jedem Kino-Betreiber freigestellt, im Kino-Saal gut belüftete, abgetrennte Abteilungen anzubieten, in denen geraucht werden darf. Der Zugang zu diesen Bereichen ist nur für Erwachsene zulässig und muss streng kontrolliert werden.

-        Es ist jedem Kino-Betreiber freigestellt, die Kino-Säle so zu gestalten, dass ein mobiler Empfang im Saal nicht möglich ist, um so einen ungestörten Film-Genuss zu garantieren. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Störung/Abschottung nur in den Kino-Sälen funktioniert und nicht die unmittelbare Umgebung tangiert. Entsprechende Hinweise auf diese Methode sind im Eingangs-Bereich Pflicht, spezielle Plätze für Angehörige von Piket- und Notfall-Diensten usw. werden angeboten, die können ihre Gerätschaften an der Theke abgeben und werden vom Kino-Personal an ihren Plätzen im Notfall aufgesucht und informiert.

-        Zur Erziehung der Kino-Besucher sind originelle Piktogramme sowie gut sichtbare Haus-Ordnungs-Plakate zu empfehlen.

 

Geschrieben

6)

 

Film

 

-        Das Thema „Film“ in dieser Arbeit bezieht sich ausschliesslich auf die Wiedergabe und Konservierung der Kino-Filme. Filme produzieren und herstellen ist kein Bestand-Teil dieser Arbeit.

-        Die Bezeichnung „Kino-Film“ gilt ausschließlich für Filme, die mind. eine Woche in mind. 50 deutschen Erst-Aufführungs-Kinos regulär vorgeführt werden. Produzenten, Filme-Macher und Verleiher müssen vorab verbindlich einen Auswertungs-Modus festlegen.

-        Jede Film-Premiere muss für zugelassene Erst-Aufführungs-Kinos verfügbar sein. Eine Nicht-Belieferung muss stichhaltig begründet werden.

-        Temporäre Abspiel-Orte dürfen Film-Premieren in der Regel erst 3 Monate nach Bundes-Start auswerten, eine kulante Auslegung dieser Vorschrift wäre wünschenswert (z.Bsp. Open-Air).

-        TV-Filme und Produktionen für die Direkt-Vermarktung im Home-Entertainment und Pay-TV haben keinen Anspruch auf staatliche Förder-Kredite.

-        Staatliche Film-Subventionen sind als Geld-, Leistungs- und Sach-Zuwendungen verboten.

-        Produzenten, Filme-Macher und Film-Verleiher müssen für Kino-Filme mit einer Laufzeit von mehr als 121 Minuten eine Intermission/Pausen-Stelle fest einbauen.

-        Verleiher sind verpflichtet, Start-Zusagen für Bundes-Start (bisher als TB bezeichnet) den Kino-Betrieben schriftlich per Post mindestens 4 Wochen vor Einsatz-Termin zu schicken. Parallel dazu ist diese Zusage auch per E-Mail zu verschicken. Diese Regelung gilt nicht für Nachspieler, da genügen Zusagen per E-Mail bis Dienstag vor dem vereinbarten Start-Datum.

-        Kopien (Analog oder Digital) müssen die Kinos 4 Tage vor Start-Datum aufspielen, bzw. herrichten können, um bei Mängeln rechtzeitig Ersatz bestellen zu können. Beim Versand von Kino zu Kino ist der eigene Lieferdienst zu bevorzugen.

-        Vor-Montierte Werbung und/oder Trailer, resp. Bei-Programme bei Kino-Filmen sind weder analog noch digital erlaubt. Es beeinträchtigt die Programm-Hoheit der Kino-Betreiber.

-        Verleiher für den Deutschen Kino-Markt haben Anspruch auf verträgliche, zinslose Förder-Kredite zur Herstellung von analogen, resp. digitalen Film-Kopien. Diese Kredite müssen beim Amt für Kino beantragt werden, sie sind persönlich und müssen in maximal 5 Jahren zurückgezahlt werden. Verleiher, die Förder-Kredite nicht zurückzahlen, werden bis zur Tilgung der Schulden von weiteren Förder-Programmen ausgeschlossen.

-        Aktive Standort-Bewerbung (Geld-Zuwendungen, Sach-Geschenke, Gebühren-Erlass etc.), um Verleiher wohlgesinnt zu stimmen, ist in jeglicher Form verboten.

-        Produzenten und Verleiher werden dazu verpflichtet, Kino-Veranstaltungen abwechselnd in jeder deutschen Stadt mit mehr als 250´000 Einwohnern anzubieten. Mit Ausnahme von bestimmten, traditionellen Festivals etc. ist eine Berücksichtigung der immer gleichen Kino-Stand-Orten untersagt.

 

Geschrieben

7)

 

Erste Auswertung Film : Kino

 

-        Kino-Filme starten wieder am Freitag. Fundiert begründete Ausnahmen müssen vom Amt für Kino bewilligt werden.

-        Jeder Kino-Film startet ausschließlich in den von den Behörden zugelassenen und geprüften deutschen Erst-Aufführungs-Kinos.

-        Verleiher müssen für jeden Kino-Film mind. 6 Monate im Voraus ein verbindliches Start-Datum festlegen.

-        Das geschützte erste Auswertungs-Fenster für Kino-Betriebe beträgt 6 Monate.

-        Der Kino-Film unterliegt in den ersten 6 Auswertungs-Monaten einem Mindest-Eintritts-Preis von € 8.00 für Erwachsene, € 7.- für Rentner/innen, Behinderte, Schüler/innen, Lehrlinge, Ehrenämter und Studenten/innen sowie € 6.- für Kinder & Jugendliche bis 12 Jahre. Zuschläge für 3-D, Atmos etc. mind. € 2.- und Zuschläge für Überlänge ab € 0.50.

-        Ein reduzierter Kino-Wochen-Tag für max. € 2.- weniger und zwei Sneak-Reduktionen für mind. € 4.- sind zulässig. Rabatte für Mehrfach-, Monats- und Jahres-Karten etc. dürfen den Kinder-Preis nicht unterschreiten.

-        Der Verleih-Tarif beträgt immer 50 %.

-        Die Kino-Auswertung wird nach französischem Vorbild gesetzlich geschützt. Im Free- und Pay-TV sowie im VoD dürfen  am Mittwoch und Samstag von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr und an Sonn- und Feier-Tagen von 11.00 bis 19.00 Uhr keine Kino-Filme ausgestrahlt werden.

-        Vor-Premieren für Kinder- und Jugend-Filme (bis 15 Jahre) finden am Sonntag-Nachmittag und/oder Mittwoch-Nachmittag vor Bundes-Start statt.

-        Vor-Premieren für Erwachsenen-Filme (ab 16 Jahren) finden am Freitag und/oder Samstag in der Spät-Vorstellung, resp. am Mittwoch-Abend vor Bundes-Start statt.

-        Verleiher werden verpflichtet, für analoge Kinos genügend 35-mm und/oder 70-mm-Film-Kopien, Trailer und Bei-Programme zur Verfügung zu stellen. Dafür stehen den Verleihern zinslose Förder-Kredite zur Verfügung (siehe Film).

-        Werbe-Anbieter werden verpflichtet, für analoge Kinos genügend herkömmliche Dia-Formate und 35-mm-Kopien zur Verfügung zu stellen. Dafür stehen den Werbe-Anbietern zinslose Förder-Kredite zur Verfügung (siehe Film).

-        Die Mindest-Garantie für einen Kino-Film im Bundes-Start beträgt pro Einsatz maximal und einmalig € 250.-. Weitere Garantie-Leistungen dürfen diese Summe nicht überschreiten.

-        Der Ablauf einer Kino-Vorstellung wird aus ästhetischen, kulturellen und mäßigenden Gründen nicht vorgeschrieben, aber eine Maximal-Zeit von 30 Minuten wird dringend empfohlen. Der Ablauf Dia-Werbung-Trailer-(Beiprogramm)-Hauptfilm darf nicht verändert werden. Die bisher vorgeschrieben Mischung von Trailer-Werbung-Trailer etc. entfällt.

 

Geschrieben

😎

 

Zweite Auswertung Film : Home-Entertainment und Pay-TV

 

-        Die 2. Auswertung erfolgt als Verleih oder als Kauf in allen verfügbaren Home-Entertainment-Formaten und im Pay-TV.

-        Die 2. Auswertung dauert 6 Monate.

-        Kino-Filme müssen 6 Monate nach Bundes-Start in allen verfügbaren Home-Entertainment-Formaten und Pay-TV jederzeit verfügbar sein.

-        Home-Entertainment und Pay-TV müssen für jeden Kino-Film bis 6 Monate nach Bundes-Start € 8.- verlangen. Die Tarife dürfen mit den normalen Abo-Preisen dieser Anbieter weder verrechnet noch als Rabatt-Grund angeführt werden.

-        Kino-Filme müssen im Home-Entertainment und im Pay-TV in den Formaten abgespielt werden, die für das Kino vorgesehen waren.

-        Kino-Filme mit einer Laufzeit unter 120 Minuten dürfen im Home-Entertainment und Pay-TV nicht durch Werbe-Pausen unterbrochen werden, ab 121 Minuten ist die vorgegebene Intermission/Pause als Werbe-Block (max. 7 Minuten) zulässig. Jegliche Formen der Bild-Einschübe sind verboten. End-Titel dürfen erst ab den Roll-Titeln ausgeblendet werden.

 

 

 

Geschrieben

9)

 

Dritte Auswertung Film : Free TV, Back-Programme etc.

 

-        Nach 12 Monaten enden alle Schutz-Klauseln für Kino-Betriebe und Home-Entertainment-Anbieter.

-        Ein Kino-Film muss nach Ablauf der Sperrfrist jederzeit von sämtlichen zugelassenen Verwertungs-Stellen in sämtlichen verfügbaren Formaten angeboten werden.

-        Der Mindest-Preis für einen Kino-Film (Mieten/kaufen/streamen) wird verbindlich auf € 4.00 festgelegt.

-        Ein Kino-Film muss für jede Verwertung immer verfügbar sein. Temporäre Einschränkungen sind gut begründet möglich.

-        Ein Kino-Film darf ohne ausdrückliche Einwilligung der Regisseure/Produzenten nicht verändert werden.

-        Kino-Filme müssen bei allen Anbietern in den Formaten abgespielt werden, die für das Kino vorgesehen waren.

-        Kino-Filme mit einer Laufzeit unter 120 Minuten dürfen im Free- oder Pay-TV nicht durch Werbe-Pausen unterbrochen werden, ab 121 Minuten ist die vorgegebene Intermission/Pause als Werbe-Block (max. 7 Minuten) zulässig. Jegliche Formen der Bild-Einschübe sind verboten. End-Titel dürfen erst ab den Roll-Titeln ausgeblendet werden.

 

 

Geschrieben

10)

 

Verleih

 

-        Bundes-Länder, resp. Stadt-Staaten sind neu Verleih-Bezirke, dabei sind Überschneidungen in Rand-Bereichen kulant auszugleichen.

-        Jeder Verleih-Bezirk hat ein Film-Lager (Analog & Digital) mit eigenem Liefer-Dienst einzurichten. Die Einrichtungs- wie auch die Folge-Kosten trägt das Amt für Kino.

-        Wird ein Kino selbstverschuldet den Liefer-Dienst der Film-Lager mehr als regulär vereinbart in Anspruch nehmen, muss die Kosten der Kino-Betreiber bezahlen.

-        Film-Verleiher müssen für Deutschland eine verantwortliche/n Geschäfts-Führer/in benennen, die in Deutschland wohnt.

-        Es ist darauf zu achten, dass die Verleih-Mitarbeiter/innen mit Kunden-Kontakt in Deutschland der deutschen Sprache in Schrift und Wort mächtig sind.

-        Jeder Film-Verleih muss für Deutschland eine Geschäfts-Adresse angeben sowie eine Gewerbe-Anmeldung, die auf den Verantwortlich ausgestellt ist, vorweisen.

-        Film-Verleiher bezahlen keine Mehrwert-Steuer, keine GEMA und keine GEZ.

-        Verleiher haben eine kulturelle Verantwortung und sind zur rechtzeitigen, umfassenden, bedingungslosen Belieferung gemäss den oben erwähnten Regularien verpflichtet. Kontinentale oder nationale Ausreden für Liefer-Stopps sind nicht zulässig und werden im Namen der Bundes-Regierung eingeklagt.

-        Verleiher dürfen keine eigenen Kinos betreiben (Pathé etc.).

-        Verleiher müssen ihre Filme jedem Interessenten zur Verfügung stellen. Kontingente und andere internen Absprachen sind nicht zulässig.

-        Für Erst-Aufführungs-Kinos mit 4 und mehr Sälen können die Verleiher für 3 Wochen auf folgendem Mindest-Standard bestehen :

-        Filme ab 6 Jahren im Kinder- sowie Nachmittags-Programm

-        Filme ab 12 Jahren im Kinder-, Nachmittags- und Abend-Programm

-        Filme ab 16 Jahren am Nachmittag, am Abend und im Spät-Programm.

-        Die bisherigen Prolongations-Regeln behalten für Erst-Aufführungs-Kinos mit 4 und mehr Sälen ihre Gültigkeit (unter Beachtung der vorgängig erwähnten Einschränkungen), sollten aber vereinfacht werden.

-        Für 1-3-Saal-Erst-Aufführungs-Kinos sollen die Verleiher kulante Vorgaben einführen. Es werden regelmäßig Kontrollen durchgeführt, ob Verleiher und Kino-Betriebe diesem Anspruch genügen.

-        Kino-Betreiber, die sich der optimalen Auswertung der Kino-Filme aus welchen Gründen auch immer widersetzen, müssen Liefer-Beschränkungen der Verleiher akzeptieren.

-        Verleiher unterstehen dem Kartell-Recht. Zu große Verleih-Konzentrationen und -Fusionen (Bsp. Disney – Fox etc.) werden nicht geduldet und/oder müssen rückgängig gemacht werden. Die endgültige Entscheidung trifft das Kultur-Ministerium in Absprache mit dem Wirtschafts-, resp. dem Justiz-Minister. Eine Empfehlung zur Aufsplitterung nach Markt-Anteilen wird eingeführt.

-        Verleiher dürfen keine außerordentlichen Garantie-Zahlungen, Depots, Sicherheits-Leistungen oder ähnliche Knebel-Vereinbarungen einfordern. Zuwiderhandlungen können mit dem Entzug der Gewerbe-Bewilligung bestraft werden.

-        Separate und/oder Nicht-Öffentliche Vereinbarung mit gewissen Anbietern zum Nachteil der anderen Anbieter ist strikt verboten und kann einen Entzug der Betriebs-Bewilligung für Verleih und/oder Kino nach sich ziehen.

-        Film-Museen und Cinematheken werden auch als Verleiher eingestuft und sind ebenso wie alle andern Anbieter verpflichtet, Ihren Film-Bestand in allen bekannten Film- und Kino-Formten zur Verfügung zu stellen. Dafür werden vom Amt für Kino einmalig zusätzlich eine noch zu bestimmende Summe für zinslose Förder-Kredite zur Verfügung gestellt, um den Bestand auf ein akzeptables Limit zu erweitern.

-        Verleiher stellen nach Ablauf einer Kino-Woche (Freitag-Donnerstag) den Kino-Betreiber eine verbindliche Rechnung, die maximal in 30 Tagen Mahn- und Gebührenfrei bezahlt werden müssen. Anderslautende Vereinbarungen und Zahlungs-Ziele sind nicht mehr erlaubt.

 

Geschrieben

11)

 

Internet

 

-        Kostenlose Filme gibt es nicht, für jeden Kino-Film muss bezahlt werden. Deshalb wird jeder Raub-Kopierer strafrechtlich verfolgt. Dafür werden von der Bundes-Regierung in Absprache mit dem Amt für Kino und den angeschlossenen Fach-Verbänden verbindliche Regularien eingeführt und genügend Fach-Personal zur Verfolgung dieser Piraterie abgestellt.

-        Ausländische Internet-Anbieter, die sich den Forderungen nach Unterbinden der Film-Piraterie verweigern, werden in Deutschland abgestellt.

-        Mitarbeiter/innen in Kino und Film werden angehalten, Raub-Kopierer in ihrem Umfeld zu legalem Handeln aufzufordern.

-        Für Film-Piraterie wird vom Amt für Kino eine anonyme Melde-Stelle eingerichtet, wo Vergehen nach eingehender Überprüfung und nach Ausschöpfung aller erzieherischen Apelle als letztes Mittel die Anzeige gegen Fehlbare bei den Behörden eingereicht wird.

-        Kino-Betriebe, Verleiher, Produzenten, Verbände, Organe, Vereine sowie alle direkt Beteiligten (Zulieferer, Dienstleister etc.) bestehen auf der Verfolgung und Ahndung der Vergehen durch die Behörden. Ebenso wird der Vollzug eingefordert.

-        Preis-Dumping wird geahndet.

-        Die Preis-Vorgaben für Kino-Filme sind auch im Internet verbindlich einzuhalten.

-        Ausländische Streaming-Plattformen, die sich nicht an das deutsche Recht halten, werden abgeschaltet.

-        On-Line-Film-Händler (DVD, BR etc.), die sich nicht an die Mindest-Preis-Vorgaben halten, werden abgestraft und/oder abgeschaltet.

 

 

Geschrieben

12)

 

Videotheken

 

-        Videotheken werden in der Auswertungs-Kette von Kino-Filmen aufgewertet und genießen die kulturelle Anerkennung, die dem Medium zusteht.

-        Das Amt für Kino ist auch für sie Belange der Videotheken zuständig.

-        Videotheken sind dem Kino-Film verpflichtet und müssen von Behörden, Produzenten, Verleihern und Kultur-Ministerien gefördert werden.

-        Videotheken, die sich dem Kino-Film verpflichten, dürfen keine Porno-Filme im Sortiment führen. Ausnahmen sind Erotik- und erotische Kunst-Filme.

-        Als Start-Hilfe für neue und bestehende Videotheken stellt das Amt für Kino für 10 Jahre einmalig eine noch zu bestimmende Summe für zinslose Förder-Kredite zur Verfügung.

-        Pro 20´000 Einwohner/Einzugs-Gebiet wird eine Videothek gesetzlich vorgeschrieben.

-        Ab 40´000 Einwohnern sind zwei unterschiedliche Videotheken-Betreiber Vorschrift.

-        Neue Videotheken dürfen nur in den angeschlossenen Räumlichkeiten von Kino-Betrieben oder Film-Museen eingerichtet werden. Wo das nicht möglich ist, sind in unmittelbarer Umgebung Angebote zu suchen, um eine Videothek einzurichten. Diese Videotheken müssen klar erkennbar mit dem Kino in Verbindung stehen.

-        Jede Videothek muss einen Film zu den gleichen Mindest-Konditionen anbieten wie alle andern Anbieter auch.

-        Sonder-Rabatte für Groß-Anbieter werden verboten. Jegliche Formen der Bevorteilung unter den Verwertern wird geahndet.

-        Ein Mindest-Miet-Preis für Back-Programme wird zum Schutz des Kino-Films verbindlich auf  € 4.00 (DVD), resp. € 6.00 (Blue-Ray) festgelegt. Diese Regelung gilt auch für Direkt-Verwertungen auf DVD und Blue-Ray, für Sammler-Börsen, Floh-Märkte oder privaten Handel.

-        Videotheken sind von der Mehrwert-Steuer, der GEMA und der GEZ befreit.

-        Jeder Kino-Film, der in Deutschland aufgeführt wurde, muss spätestens ein Jahr nach Bundes-Start als DVD und Blue-Ray in sämtlichen zugelassenen Verkaufs-Stellen im Angebot sein.

-        Videotheken haben Anspruch auf unkomplizierte, ausreichende und automatische Belieferung von Werbe-Mitteln. Die Belieferung richtet sich nach der Lokal-Größe und Wünschen des Betreibers.

-        Porno-Videotheken haben keinen Anspruch auf den Support vom Amt für Kino und

 

 

Geschrieben

Die Erfindung des  biegsamen Films ist 1887 zum Patent angemeldet worden und somit 133 Jahre alt. Ein Jahr später, also vor bald 132 Jahren, drehte Louis Le Prince im Roundhay Garden erste Aufnahmen auf beschichtetes Papierband. Mit beschichtetem Celluloid-Film arbeitete Démény 1893, das ist 127 Jahre her, und wenn man dem Edison-Dickson-Trust glauben darf, entstanden dort erste Filme auf der Black Maria genannten Drehbühne 1891. Dann waren da noch der Engländer Birt Acres und der nach Manhattan ausgewanderte Franzose Le Roy, beide mit Filmaktivitäten im Jahre 1894.

 

Ansonsten glaube ich, du könntest ein Mal Abstand vom Kino brauchen. Tu’ einfach etwas anderes eine Zeit lang.

Geschrieben
Am 24.8.2020 um 08:32 schrieb Simon Wyss:

Die Erfindung des  biegsamen Films ist 1887 zum Patent angemeldet worden und somit 133 Jahre alt. Ein Jahr später, also vor bald 132 Jahren, drehte Louis Le Prince im Roundhay Garden erste Aufnahmen auf beschichtetes Papierband. Mit beschichtetem Celluloid-Film arbeitete Démény 1893, das ist 127 Jahre her, und wenn man dem Edison-Dickson-Trust glauben darf, entstanden dort erste Filme auf der Black Maria genannten Drehbühne 1891. Dann waren da noch der Engländer Birt Acres und der nach Manhattan ausgewanderte Franzose Le Roy, beide mit Filmaktivitäten im Jahre 1894.

 

Ansonsten glaube ich, du könntest ein Mal Abstand vom Kino brauchen. Tu’ einfach etwas anderes eine Zeit lang.

 

Es ist immer erfreulich, wenn von mir respektierte und wegen ihrem profunden Fachwissen bewunderte Kollegen - die sogar aus dem gleichen Heimat-Stall stammen wie ich - mir ungefragt so bemerkenswert weise Lebens-Ratschläge erteilen wie Du, Simon. Es wäre einfach nett gewesen, wenn Du, bevor Du mir den biegsamen Film unter die Nase reibst, meine Arbeit - so dumm sie Dir auch erscheinen mag, richtig gelesen hättest.

 

Mir geht es immer um den Spielfilm als Medium, auf welchem Träger die Geschichte daher kommt, war und ist mir ziemlich egal ! Und der erste Spielfilm hiess nun mal  "L´Arroseur Arrosé" (der begossene Gärtner), und der wurde bekanntlich am 28.12.1895 in einem Pariser Café zum ersten Mal vor zahlendem Publikum aufgeführt (zusammen übrigens mit "L'arrivée d'un train à La Ciotat"). Aber vermutlich liegt da Jerzy Toeplitz in Deinen Augen auch falsch...

Geschrieben

Leider kann ich mit dem Manifest wenig anfangen. Daß Film und Kino nicht mehr die Anziehungskraft haben wie früher, müssen wir akzeptieren. Es wird auch nicht mehr am Radio-Apparat gesessen und gelauscht. Es wird sich nicht mehr umgesehen beim Betreten von Fußgängerstreifen. Wos wuist?

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