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Geschrieben

Hallo!

 

So, meine ersten Karten sind auch schon bestellt;)

 

Gibt man denn üblicherweise Rabatt, wenn jemand gleich ein Kontingent

von 200 Gutscheinen kauft? Oder wird da der Standardpreis einer Karte angenommen!?

 

Wie ist das so üblich?

 

Axo, und Kinokarten sind doch noch immer bei 7% USt. oder???

 

Danke;)

 

Ulli.

Geschrieben

Bei 200 Gutscheinen am Stück kann man ruhig schon mal Rabatt gewähren. Machen wir jedenfalls so :wink:

 

Kino zählt als Kulturgut und hat daher den ermäßigten Steuersatz von 7%

 

 

Gruß

HAPAHE

Geschrieben
Gibt man denn üblicherweise Rabatt, wenn jemand gleich ein Kontingent

von 200 Gutscheinen kauft? Oder wird da der Standardpreis einer Karte angenommen!?

 

Wie ist das so üblich?

 

Ein gutschein ist i.d.R. über einen festen betrag (7,00 oder 8,00 Euro) Rabatt kannst Du natürlich bei großen mengen gewähren, das ist Deine freie unternehmerische entscheidung.

 

Axo, und Kinokarten sind doch noch immer bei 7% USt. oder???

 

Danke;)

 

Ulli.

 

Kinokarten sind bei 7% MwSt. Gutscheinverkäufe sind nicht der mehrwertsteuer unterworfen, erst bei einlösung.

Geschrieben

Hi!

Danke!;)

Natürlich ist es meine freie Entscheidung, nur kann ja sein, daß es eher üblich ist viel Rabatt zu geben oder vielleicht auch gar keinen. Will mich ja da durchaus anpassen;)

 

Ich meine Diskussionen mitbekommen zu haben, das eben Film nicht mehr zwingend als Kultur gerechnet werden soll. War mir da nicht sicher ob sich da schon was getan hat.

 

 

Hm, Gutscheine sind nicht Umsatzsteuer?

Ich muß doch dem guten Herrn der 200 Stück haben möchte eine Rechnung schreiben. Da muß ich doch USt angeben oder etwa nicht????

Geschrieben

Hm, Gutscheine sind nicht Umsatzsteuer?

Ich muß doch dem guten Herrn der 200 Stück haben möchte eine Rechnung schreiben. Da muß ich doch USt angeben oder etwa nicht????

 

Nein ... es ist ja noch kein umsatz angefallen, nur der "tausch zweiter zahlungsmittel" ... außerdem kann der kunde ja auch popcorn (16%) bzw. Kinokarte (7%) oder den gutschein erst nächstes jahr einlösen. (dann 19% bei popcorn, 7% bei kinokarte)

 

Und Dein kunde kann evtl. in rechnung gestellte MwSt. eh nicht als vorsteuer abziehen ...

 

Aktueller entscheid des bundesfinanzgerichtes münster:

 

"Ein Unternehmer kann die ihm für den Kauf von so genannten Geschenkgutscheinen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

 

Nach Auffassung des Gerichts sind diese Gutscheine wie gesetzliche Zahlungsmittel zu behandeln. Der Tausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln führe nicht zu einem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz. Die Gutscheine konnten in dem vom Gericht entschiedenen Fall beim Wareneinkauf mit dem auf ihnen aufgedruckten Wert eingelöst werden."

 

Frage am besten Deinen steuerberater ...

Geschrieben

... und laß über die Gutscheine keine Gastro laufen. Sind jedenfalls bei uns zwei Kostenstellen, und auseinanderklamüsern macht nicht wirklich Freude.

Geschrieben

Gutscheine haben einen festen Wert und sind, wie Preston schon sagte, wie ein Zahlungsmittel zu behandeln. Eine Rabattierung ist da schwierig. Wir geben in diesen Fällen Freikarten dazu.

Geschrieben

Ich stimme @neskino voll zu.

Schließlich ergibt sich ja an Hand der Summe ausstehender Gutscheine eine Forderung gegen Dich, welche Du irgendwann einlösen mußt. Kommt dann irgendwann ein Gutschein, z.B. mit Wert von EUR 7,50 kannst Du nicht hingehen und sagen "Aha, den habe ich mal rabattiert verkauft, also gebe ich eine ermäßigte Karte aus obwohl der Eintritt tatsächlich EUR 7,50 ist, und dann passt's". Vielmehr müßtest du im konkreten Fall dem Kunden sogar noch 50 Cent herausgeben, sollte der Eintritt doch nur EUR 7,00 betragen.

Von daher: Gutscheine immer zu dem Wert verkaufen, der auch draufsteht. Das ist der Betrag, den Du selber einmal dafür bezahlen mußt. Gute Kunden mit Freikarten belohnen.

Geschrieben
Kommt dann irgendwann ein Gutschein, z.B. mit Wert von EUR 7,50 kannst Du nicht hingehen und sagen "Aha, den habe ich mal rabattiert verkauft, also gebe ich eine ermäßigte Karte aus obwohl der Eintritt tatsächlich EUR 7,50 ist, und dann passt's".

 

selbstverständlich muss man für die volle summe des gutscheines leistung erbringen. Eine evtl. vorherige rabattierung geht dann vom anteiligen erlös des kinobetreibers ab, da kann man den verleih nicht auch noch dran beteiligen.

 

Das kann bei 200 gutscheinen (gerade bei einer neueröffnung) aber durchaus angebracht sein, denn die gutscheine bringen ja "frische" besucher ins neue kino und diese besucher, so sie denn zufrieden waren, tragen auch weiter, wie schön und klasse das alles geworden ist.

 

kleiner trost: zwischen 3 - 8 % der gutscheine werden nie eingelöst :-)

Geschrieben

Hmmmmmm

 

Muß denn der Gutschein mit einem bestimmten Wert ausgestattet sein?

Wenn der Normalpreis für eine Eintrittskarte 10 Euro wäre (schön wärs;) ), muß dann auf den Gutschein zwingend der Wert gedruckt sein???

 

Ulli.

Geschrieben

Natürlich kannst Du auch Gutscheine für z.B. 5,- Euro ausgeben, die dann beim Kauf von karten oder Popcorn angerechnet werden. Gutscheine sind wie Bargeld, allerdings ist neuerdings der Ausgeber nur noch 3 Jahre verpflichtet, sie anzunehmen.

 

Daher unbedingt Ausgabedatum auf dem Gutschein vermerken und (auf der Rückseite) die Bedingungen angeben, etwa so:

 

"Dieser Gutschein kann innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung gegen Kinokarten und/oder Speisen und Getränke eingetauscht werden. Eine Erstattung in Bargeld ist nicht möglich."

 

Bei "angebrochenen" Gutscheinen kann man per Hand notieren: "Rest xx Euro. Datum, Unterschrift, Stempel.

Geschrieben
allerdings ist neuerdings der Ausgeber nur noch 3 Jahre verpflichtet, sie anzunehmen.

 

 

Man kann sie aber auch unbefristet ausstellen. So läuft das jedenfalls bei uns.

 

Viel wichtiger ist das durchnummerieren der Gutscheine. (und das führen eines Gutscheinbuches :wink: ) Nur so weißt du wieviele Gutscheine noch in Umlauf sind.

 

Gruß

HAPAHE

Geschrieben
allerdings ist neuerdings der Ausgeber nur noch 3 Jahre verpflichtet, sie anzunehmen.

 

 

Man kann sie aber auch unbefristet ausstellen. So läuft das jedenfalls bei uns.

 

 

auch unsere sind unbefristet gültig und wir schicken auch niemanden mit älteren gutscheinen wieder weg. Ab und an kommen noch DM-gutscheine ... auch die werden eingelöst.

Geschrieben

Ich schicke auch niemanden mit "abgelaufenem" Gutschein weg. Schließlich will ich niemanden vergraulen. Letzthin kam jemand mit einem 16 Jahre altem Gutschein von meinem Vorgänger! Auch den habe ich eingelöst.

 

Nur, was ist, wenn ich das Kino schließe oder in Rente gehe? Dann bin ich froh, wenn ich mit drei Jahren Nachlaufzeit alle Erstattungsverpflichtungen los bin. Danach kann mich dann nur noch das Finanzamt wecken :wink: .

Geschrieben

Also unser Gutscheine sind ebenfalls ohne Gültigkeitsdatum ausgestattet.

Der Wert wird in ein dafür vorgesehenes Feld geschrieben und der Betrag entspricht entweder dem Preis für den Eintritt, den ein Erwachsener zahlen muss, oder den ein Kind zahlen muss.

 

Ist das Kind älter geworden und muss den Erwachsenen-Preis zahlen, oder hat der Film Überlänge und es gibt einen Zuschlag, so muss dieser dann oben drauf gezahlt werden.

Geschrieben

Gültigkeit von Gutscheinen, die über einen Betrag und nicht für eine bestimmte Leistung ausgestellt sind, ist nach BGB 30 Jahre, hat mir ein Anwalt gesagt!

 

Sofern es die ausstellende Gesellschft (GmbH, GbR, Einzelunternehmen) oder was auch immer jedoch nicht mehr gibt, sind diese Gutscheine NICHT dem Nchfolger zuzurechnen, da ht der Käufer eben Pech gehabt.

 

Bei Insolvenz des AUsstellers zählen die Gutscheine dann wohl zu den (nachrangigen) Insolvenzforderungen.

Geschrieben
Gültigkeit von Gutscheinen, die über einen Betrag und nicht für eine bestimmte Leistung ausgestellt sind, ist nach BGB 30 Jahre, hat mir ein Anwalt gesagt!.

 

... dann sollte man schnell noch seine gutscheine aus 1976 in diesem monat einlösen :-)

 

... sind diese Gutscheine NICHT dem Nchfolger zuzurechnen, da ht der Käufer eben Pech gehabt.

 

Ich kenne betreiber, die aktzeptieren sogar gutscheine der konkurrenz vor ort, weisen den kunden auf diese aussergewöhnliche kulanz hin, schicken ihn also nicht weg, wünschen ihm stattdessen einen angenehmen kinoabend im eigentlich "falschen" kino und haben einen stammgast fürs leben gewonnen ... :-)

Geschrieben

Laut meinem Anwalt liegt die gesetzliche Gültigkeit eines Gutscheines bei zwei Jahren. Das Kino ist wie ein Gläubiger des Gutscheininhabers anzusehen. Wie jede andere Schuld verjährt auch diese nach zwei Jahren.

Bei uns werden allerdings die Gutscheine zeitlich unbefristet eingelöst.

 

Bei der Übernahme eines Kinos hatten wir mal das Problem, daß der insolvente Vorbetreiber aufladbare Cinecards ausgegeben hatte. Mangels Software konnten diese Cinecards bei uns nicht ausgelesen werden. Wir haben dann jedem Besitzer einer solchen Cinecard gegen Abgabe der Karte einen kostenlosen Kinobesuch gewährt. Viele waren damit jedoch nicht zufrieden und die Zahl der Besucher, bei denen angeblich 50 oder mehr Euros auf der Karte hätten sein sollen, war auffällig hoch. Da half auch der Hinweis auf den Besitzerwechsel und die Herausgabe der Anschrift des Vorbesitzers nichts, die waren sauer. Auf der anderen Seite konnten wir aber nicht nach Treu und Glauben diese angeblichen Beträge verrechnen oder gar auszahlen, was auch manche Besucher forderten.

Geschrieben

Kundenbindung nennt man das! :)

 

So, ich hab von nem Freund - der eigentlich sonst nie Zeit hat - einen Gutschein design-t bekommen. Mir ist zwar beim Drucken das Rollenpapier ausgegangen *seufz* Aber ich hatte noch genügend Einzelblätter zum Glück, so daß ich die 200 bestellten auch ausliefern konnte *freu* Postkartenformat 251g/qm.

 

Ich habe die Gutscheine ohne Wertangabe gelassen und draufgeschrieben "für einen Kinobesuch". Ich finde es irgendwie blöde, wenn der Kinogänger sich auf einen kostenlosen Besuch freut und dann auch noch was draufzahlen muß. Das führt - finde ich - die ganze Guscheinsache irgendwie ad absurdum.

Wie wäre es dann umgekehrt!? Kommt ein Kind mit dem Gutschein zum "Normalpreis". Muß ich dem Kind dann noch Geld rausgeben???? Oder wie ist es bei Überlängen. Da kann der Besucher doch nix für, daß der Film länger ist.....

Geschrieben

neskino:

AGBen Cinecard

Nur im Falle der Einziehung ist der Kartenausgeber verpflichtet, den auf der Karte befindlichen Geldbetrag dem Karteninhaber auszuzahlen. Eine Rückgewähr der erhobenen Schutzgebühr erfolgt nicht. Im Übrigen werden Barauszahlungen nicht vorgenommen. Der Karteninhaber hat keinerlei Anspruch auf Barauszahlung des zur Aufladung eingezahlten Geldbetrages.

Na dann sollen die Karteninhaber mal die AGB lesen. Auszahlen geht eh nicht!

Ich finde, man muß sich mit einem Kunden nicht überwerfen, aber irgenwann muß dann auch Schluß sein.

 

Immerhin, wenn ich einem Besucher eine Eintrittskarte gebe, bekomme ich nicht nur kein Geld sonder bezahle ja auch noch dafür an Verleiher, FFA etc.

 

(Abgesehen davon bin ich von der Cinecard persönlich sowieso auch gar nicht überzeugt. Geht mit EC doch genauso... nein, besser!;))

Geschrieben

Wie wäre es dann umgekehrt!? Kommt ein Kind mit dem Gutschein zum "Normalpreis". Muß ich dem Kind dann noch Geld rausgeben????

Bei uns hat das Kind den Differenzbetrag für die Süßwaren/Getränketheke frei.

Geschrieben

Das Thema Gutscheine sollte man wirklich kulant handhaben, soetwas spricht sich ja auch herum und wirft ein gutes Licht auf die Firma, Differenzen sollte man auch auszahlen..."Bätsch, dein Pech..." schafft nur Verärgerung.

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