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Geschrieben

Wir haben ein Angebot zur Überprüfung unserer Notbeleuchtungsanlage erhalten, 950€ für ein Einsaalkino. Finde ich ein bißchen arg viel, aber das Angebot wurde meines Wissens nach ohne Vorkenntnis unserer Anlage erstellt, geschätzt wurden 5h Aufwand.

 

Was zahlt ihr so, und wovon ist das ggfs. abhängig?

Geschrieben

Habt Ihr keinen Wartungsvertrag? Sollte doch eigentlich jährlich gewartet werden und alle drei Jahre die Sachverständigen Prüfung.

 

5 Stunden Aufwand ist sicher angemessen, es muss ja alleine der dreistündige Batterie Test gemacht werden.

 

Wir zahlen eine Wartungspauschale von 600 €, drei Säle, eine zentrale Notlicht Anlage.

Geschrieben (bearbeitet)

Liegt vielleicht daran, dass der TÜV unsere Anlage (noch) nicht in der Datenbank hat, da haben die erstmal 5h geschätzt?

 

Nee, einen Wartungsvertrag für die Anlage gibt es nicht, die ist historisch (von Akkus und Leuchtmitteln natürlich abgesehen 😉 ), funktioniert aber einwandfrei, wir führen ein eigenes Prüfbuch. Ist rein zentral.

Und es ist die dreijährige Sachverständigen-Prüfung. Da gibts mittlerweile resultierend aus Sonderbauverordnung und Prüfverordnung NRW sehr spezielle Qualifikations- bzw. Anerkennungsanforderungen an die Prüfer. Ich suche noch nach alternativen Firmen, die das können/dürfen.

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Geschrieben

Ich glaube nicht, daß es eine Verpflichtung gibt, diese Technik prüfen zu lassen durch Externe.

Nur indirect ergibt sich aus der Betriebsgenehmigung die Pflicht den pordnungsgemäßen Zustand technischer Einrichtungen und der Sicherheitstechnik nachweisen zu können, wenn dieses erforderlich ist. Dazu gehören Prüfbücher und lückenlose Nachweise der Wartung und Funktionsbereitschaft, die von einem Sachkundigen zu bescheinigen sind.

Verantwortlich ist der Unternehmer, als Selbstständiger Einzelunternehmer oder als Geschäftsführer/ Vorstand.

Niemand muß hier den TÜV als Prüforganisation nehmen, diese Leistungen werden im Wettbewerb angeboten. 

Ich habe selber Gebäudeprüfungen für Meinen AG gewonnen. Trotz des niedrigsten Preises aller Angebote, die die Innenbehörde erhielt. Wir hatten mit 1/4 des TÜV Preises normalerweise viel zu niedrig angeboten, um im staatlichen Ausschreibungskontext berücksichtigt werden zu dürfen. Den Auftrag haben wir dennoch erhalten, weil wir die Organisation mit der größten Anzahl an derartigen Prüfungen in der BRD hatten, und damit die fachliche Kompetenz und Leistungsfähigkeit uneingeschränkt gegeben war.

 

Andererseits mal folgendes Beispiel einer Preisfindung.

Ein vom Landkreis beauftragter Prüfing soll die Statik eines im Innenhof stehenden Standrohres von 8,9 m Länge über Grund, welches die Hallendächer um 4,8 m überragt,  prüfen.

Das hierfür nach Honorarordnung angedachte Honorar von ca 9% des Herstellungspreises war ihm nicht genug. Dieses wären bei ca 12000 EUR Kosten, knapp 100 gewesen. Er stellte 17 Stunden zu 103 EUER netto in Rechnung, die vom Landkreias erstattet wurden, und dem Bauherrn weiterberechnet wurde. Der Kollege hatte an die Kostenanforderung zu Recht einen Totenkopf gemalt, weil dieses einfache statische System, bei dem die Aufstellung der Statik einschl. Bleistift, Papier holen und Erstellen einer Handskizze etwa 30 Minuten beträgt, wenn man sich Zeit läßt. Die Überprüfung der Rechnung (selbst durch händische Vergleichsrechnung) dürfte zum ein vielfaches Schneller gehen. DAnn einen Stempel und Signatur drauf...

In der Praxis bedeutet eine solche Aussage, "unter 2000 EUR mache ich nichts", weil es nicht lohnt.

So mußt Du das auch beim TUV sehen, deren Vorkosten durch ihre große Organisation sind hoch, und unter 1000 EUR können die nichts anbieten. 

Es steht jedem frei deren Angebote anzunehmen, oder eine örtliche Firma mit entsprechender Sachkundigkeit zu nehem, oder die Sache selbst vorzunehmen, wenn dazu die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Bei den letzten Malen war unsere Aufsichtsbehörde mit 'normalen' Prüfern zufrieden. Diesmal wird explizit die Anerkennung nach Prüfordnung NRW gefordert. Die hat offenbar nicht jeder Sachverständige. Wenn ich mir Sonderbauverordnung NRW und Prüfordnung anschaue, scheint das auch zulässig zu sein. Ich suche aber auch schon nach Nicht-TÜVlern, die diese Anerkennung haben.

 

 

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb carstenk:

Ich suche aber auch schon nach Nicht-TÜVlern, die diese Anerkennung haben.

 

Der Hersteller Eurer Anlage (so der noch existiert) kann Dir Sachverständige nennen. Ansonsten Industrie-Elektronik Firmen, die Notlichtanlagen herstellen, anfragen, die haben auch ein Netz von Sachverständigen zur Hand.

 

Wir sind mit DEKRA sehr zufrieden.

Geschrieben

Unser Prüfsachverständige, vom Land zugelassen, der alle 3 Jahre kommt, hat 2021 für die wiederkehrende Prüfung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage netto Euro 500 berechnet.

Diese ist gesetzlich alle 3 Jahre vorgeschrieben.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

So - die andere große Prüfinstitution hat uns jetzt ein 'besseres' Angebot gemacht, das mit 890€ sagenhafte 60€ unter dem  des TÜV liegt. Dafür hat man auf die Angabe eines Zeitrahmens und Stundensatzes verzichtet.

 

 

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Geschrieben (bearbeitet)

@marktgerecht: gesetztlich ist nichts vorgeschrieben, da es sich um Regelungen privater Vereine handelt, die KEINE Gesetzeskraft haben (es gibt keine  DDR TGL mehr). Und nirgendwo findet sich etwas von einer "3 jährlichen Prüfpflicht".

In der Bau- und Betriebsgenehmigung kann allerdings Bezug auf die "anerkannten Regelungen der Technik" durch Einhaltung der Regelwerke nach DIN VDE usw Bezug bgenommen werden., in diesem Fall der DIN VDE 0108-100, EN 1838 (Helligkeit).

Die Einhaltung obliegt der Betreiberverantwortung, wie ich schon einmal schrieb.

"Die Prüfung muß von einer Person mit Kenntnis der Prüfungs Vorschriften durchgeführt werden".

- Bei der Erstabnahme kann dieses durchaus ein vom Hersteller/ Errichter gestellter Prüfer sein, der über die spezifischen Kenntnisse in Funktion der Anlage verfügt. Zudem sind die lichttechnischen Werte zu dokumentieren (Einhaltung der geforderten Mindestheligkeiten, Sichtbarkeit von Rettungszeichen, ... nach DIN EN 1838).

Die regelmäßige, zyklische Prüfung ist in der durch den Errichter ausgehändigten und nachweislich zur Kenntnis gebrachten Betriebsvorschrift und Bedienungseinweisung festgehalten.

- Täglich zu prüfen (und zu dokumentieren) ist die Funktion der Merldeeinrichtungen als Sichtprüfung, sowohl beri zentraler Batterie, wie bei Einzelbatterien..

- Wöchentlich ist zu prüfen: Funktion der Umschalteeinrichtung auf Batterieversorgung und Funktion der Anlage.

- Monatlich wird die Funktion der Leuchten unter Batterieversorgung über die Mindestleuchtdauer getestet. Ferner sind Meldeeinrichtungen autromatisch oder manuell zu überprüfen.

- Jährliches Prüfintervall beinhaltet das monatliche Prüfumfangspaket und zusätzlich eine Batteriekapazitätsmessung bei Zentralbatterien.

- 3 Jährlich kommt eine erneute Helligkeitsmessung wie bei der Erstinbetriebnahme hinzu, bei der die Einhaltung der Mindestleuchtdichte und Sichtbarkeit der Rettungszeichen überprüft wird. 

Letztendlich ist der Betreiber in der Verantwortung, und kann nach den gemachten Erfahrungen mit der Anlage durchaus in der Lage eigenständig Prüfintervalle festzulegen, Solange der Zweck der Regelung eingehalten wird. Eine Verpflichtung zur Beauftragung einer Sachverständigen Organisation (Dekra, GTÜ, TUV, ...) gibt es nicht.

 

 

Bearbeitet von stefan2 (Änderungen anzeigen)
Geschrieben (bearbeitet)

Ebenfalls in NRW seit dem Übergang zur Sonderbauverordnung mit der PrüfVO NRW. Die legt gleichzeitig auch die Anerkennungsumstände der Sachverständigen fest. Die freilich nicht zwangsläufig nur von TÜV oder DEKRA kommen dürfen.

Jedenfalls hat die örtliche Aufsichtsbehörde es leicht, seine Anforderung an diesen Verordnungen fest zu machen.

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb stefan2:

.Und nirgendwo findet sich etwas von einer "3 jährlichen Prüfpflicht".

 

Nicht richtig. Das ist Landesrecht und meines Wissens in jedem Bundesland ähnlich geregelt. 

 

Die entsprechenden Pflichten finden sich in den Versammlungsstättenverordnungen (VStättVO) der Länder.

 

Hier Auszug aus der VStättVO von Baden-Württemberg:

 

§ 37
Prüfungen

(1) Der Betreiber der Versammlungsstätte hat folgende technische Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige nach § 1 der Bausachverständigenverordnung vom 15. Juli 1986 (GBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit prüfen zu lassen:

1.

Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften (§ 17),

2.

Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen (§ 16),

3.

selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen ( §§ 19, 24),

4.

nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage (§ 19),

5.

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen ( §§ 20, 24),

6.

Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der angeschlossenen sicherheitstechnischen Einrichtungen (§ 14).

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 4 sind vor der ersten Inbetriebnahme und unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen und Einrichtungen durchführen zu lassen.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 4 sind wiederkehrend innerhalb einer Frist von drei Jahren durchführen zu lassen.

(4) Blitzschutzanlagen sind von Sachkundigen prüfen zu lassen. Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet haben und mit den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

(5) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(6) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Baurechtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Der Bauherr oder Betreiber hat die bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen.

(8) Der Sachverständige hat der Baurechtsbehörde mitzuteilen,

1.

wann er die Prüfungen nach Absatz 1 durchgeführt hat und

2.

welche hierbei festgestellten Mängel der Bauherr oder Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen.

 

Ausnahme gilt nur für Blitzschutzanlagen. Hier reicht es aus, wenn die prüfende Person "sachkundig" ist.

Geschrieben (bearbeitet)

War da jemand mal durchgängig bei der dreijährigen Sachverständigenprüfung dabei - was wird dabei alles geprüft?

 

- Standzeit der Akkus

- Einhaltung der Mindesthelligkeit im Fluchtweg

- Funktionstüchtigkeit aller Leuchten

- Funktion der Umschaltung zwischen Netz-, Akkubetrieb und zurück

- Funktion von Bedienungselementen und Betriebsanzeigen

 

Und sonst? Prüfen die auch den Akku-Elektrolyten, oder reicht es denen, wenn der die 3h Laufzeit erreicht?

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb carstenk:

War da jemand mal durchgängig bei der dreijährigen Sachverständigenprüfung dabei - was wird dabei alles geprüft?

 

War mehrmals dabei ... geprüft wird soweit ich mich erinnere:

 

- Vollständigkeit und Ausführung der Übersichtspläne, der Bedienungsanleitung, der Beschreibung
der Anlage sowie der sonstigen Dokumentation
- Sicherheitsbeleuchtung, einschließlich Batterieanlage, Ladeeinrichtung, Hauptverteiler,
Unterverteilungen, Kabel- und Leitungsanlage

- Standzeit (hier in Baden-Württemberg 3 Stunden)

- Beleuchtungsstärke und Gleichmäßigkeit

- UVt Allgemein: Ist Schaltplan vorhanden und vollständig und entspricht er dem tatsächlichen Ausbaustand. Ist Prüfnachweis der regelmäßig durchzuführenden Elektroprüfung gemäß der DGUV V1 vorhanden.

 

 

 

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb carstenk:

Und sonst? Prüfen die auch den Akku-Elektrolyten, oder reicht es denen, wenn der die 3h Laufzeit erreicht?

 

Frage dazu:

Gibt es eine sinnvolle Möglichkeit, die Blei-Akkus so einer Anlage zu prüfen?

https://www.mehrampere.de/blei-akkus/blei-vlies-akkus/ssb-battery/ssb-sbl-longlife/1580/ssb-sbl-12-12l-bleibatterie-12v-12ah-longlife

 

Wir machen das natürlich im Zuge der Sachverständigenprüfung und auch selbst, und die Anlage macht auch einen wöchentlichen Selbsttest, bei dem ab und zu defekte Akkus gemeldet werden.

 

Wir haben mehrere zentrale Notlichtzentralen, jeweils mit 2 oder 4 dieser Akkus.

Momentan tausche ich die immer alle aus, wenn eine Anlage als fehlerhaft gemeldet wird - aber ich hätte gern die Möglichkeit, z.B. mit einem Testgerät die einzelnen Akkus testen zu können - ich vermute, dass tatsächlich nicht alle 2 oder 4 gleichermaßen defekt sind.

 

Gibts so was?

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb preston sturges:


Der ist gut … 😊 

 

Jaja 😉

Notlichtgeräte meinetwegen. Halt keine Akkus in den einzelnen Leuchten, sondern in einem zentralen Gerät ...

Geschrieben (bearbeitet)

Wir haben wartbare Bleiakkus von Hoppecke, bei denen wir selbst Aquadest und nötigenfalls Säure nachfüllen können. Wir haben eine Wartungsanleitung dazu, und ein einfaches 'Dichtemessgerät'.

 

Bei nicht wartbaren geschlossenen Teilakkus wäre die einfachste Möglichkeit, bei einem Belastungstest nach etwa 2-3h die Einzelspannungen der Zellen mit nem üblichen Multimeter zu messen. Die Zellen mit Ausreissern nach unten würde ich dann einzeln austauschen. Spannungen aller Zellen mit Datum in eine Liste sortieren, dann kriegt man auch ein Gefühl dafür. Am besten immer nach gleicher Test-Zeit messen, aber mutmaßlich reicht es, wenn man einfach immer die Schwächste tauscht, sobald die Anlage sich beschwert. Wäre aber mal interessant zu wissen, ob die Beschwerde der Anlage auch mit einer entsprechend verkürzten Standzeit des Packs im Hinblick auf die 3h korreliert. Ich vermute, die Anlage misst auch nicht mehr als den Spannungsabfall bei Belastung. Unsere Akkus hier halten erstaunlich lange, das Pack hat aber gegenüber der Originalaustattung der Anlage eine wesentlich höhere Kapazität, daher halten unsere Akkus im Test auch locker mehr als 5h. In der Regel breche ich nach 3h ab, aber gelegentlich läuft's auch mal länger.

 

- Carsten

 

 

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb carstenk:

Bei nicht wartbaren geschlossenen Teilakkus wäre die einfachste Möglichkeit, bei einem Belastungstest nach etwa 2-3h die Einzelspannungen der Zellen mit nem üblichen Multimeter zu messen. Die Zellen mit Ausreissern nach unten würde ich dann einzeln austauschen. Spannungen aller Zellen mit Datum in eine Liste sortieren, dann kriegt man auch ein Gefühl dafür. Am besten immer nach gleicher Test-Zeit messen, aber mutmaßlich reicht es, wenn man einfach immer die Schwächste tauscht, sobald die Anlage sich beschwert. Wäre aber mal interessant zu wissen, ob die Beschwerde der Anlage auch mit einer entsprechend verkürzten Standzeit des Packs im Hinblick auf die 3h korreliert. Ich vermute, die Anlage misst auch nicht mehr als den Spannungsabfall bei Belastung.

 

Das ist eben die Frage. Ich hab wenig Erfahrung mit Blei-Zellen - womöglich ist die Restspannung nach Belastung wirklich aussagekräftig, zumindest um die "schwächste" Zelle des Verbundes zu finden.

 

Es gibt Messgeräte, die den Innenwiderstand von Akkus messen - teilweise sehr teuer, teilweise auch bezahlbar (und fast geschenkt bei AliExpress).

Fragt sich halt, ob so was taugt:

https://www.akkuteile.de/ladegeraete/zubehoer-und-ersatzteile/yr-1035-professionelle-innenwiderstand-tester-fuer-akkus-bis-100-volt_400012_2742

 

Die eingebaute Testfunktion der Anlagen kann jedenfalls die Akkus nicht einzeln testen, da sie paarweise in Reihe geschaltet sind - man kommt netterweise aber gut an die Akkus ran und kann die Anschlusskabel abziehen ohne sie ausbauen zu müssen.

Was ich halt gar nicht einschätzen kann, ist wie schnell diese Akkus kaputtgehen - merkt die Anlage bei einem wöchentlichen rechtzeitig, dass ein Akku ersetzt werden muss oder sind die Dinger in dem Moment, wo die Automatik anschlägt schon seit Wochen so durch, dass sie den Dauertest nicht mehr durchhielten?

Geschrieben (bearbeitet)

Was Carsten schreib, das mache ich auch so. zentrale 240V Notlichtanlage, jährlich einmal langer Belastungstest. Blöd ist nur das Herankommen an die Zellenanschlüsse, daher gibt demnächst mal ein Panel mit billigen Multimetern z.B https://www.pollin.de/p/joy-it-digital-voltmeter-4-digit-einbauinstrument-joy-it-830840?utm_source=google&utm_medium=fshopping&gclid=EAIaIQobChMI-JDS4ffp_QIVU-h3Ch1oPAYGEAQYAyABEgIP9fD_BwE

für alle 18 Akkus. Da kann ich dann ohne großen Aufwand ablesen und die Werte der Batterien vergleichen.

Mit Austausch defekter Akkus kam ich so auf 12 Jahre für eine Akkusatz.

Betreffs der Qualität sagte mir der Aufsteller der Anlage mal: "Egal wo und was sie kaufen, der Chinese druckt auf den Akku, was sie ihm sagen." Sprich, auch sie können keine belastbare Aussage über die Qualität machen. Die Temperatur im Schrank dürfte da eine nicht unerhebliche Rolle spielen, also den gut belüften und dafür sorgen, das es möglichst kühl darin ist.

Ob es einen Sinn macht, auch vom Energieeinsatz her, statt Reihenladung Einzelladung anzustreben und preiswerte digitale Ladegeräte zu kaufen z.B. Einhell Batterie-Ladegerät CE-BC 1 M bei Amazon für knapp 18€, das habe ich noch nicht in Erwägung gezogen. Display ist ja drauf.

Jens

Bearbeitet von Jensg (Änderungen anzeigen)
Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb preston sturges:

 

Nicht richtig. Das ist Landesrecht und meines Wissens in jedem Bundesland ähnlich geregelt. 

 

Die entsprechenden Pflichten finden sich in den Versammlungsstättenverordnungen (VStättVO) der Länder.

 

Hier Auszug aus der VStättVO von Baden-Württemberg:

 

§ 37
Prüfungen

(1) Der Betreiber der Versammlungsstätte hat folgende technische Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige nach § 1 der Bausachverständigenverordnung vom 15. Juli 1986 (GBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit prüfen zu lassen:

1.

Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften (§ 17),

2.

Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen (§ 16),

3.

selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen ( §§ 19, 24),

4.

nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage (§ 19),

5.

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen ( §§ 20, 24),

6.

Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der angeschlossenen sicherheitstechnischen Einrichtungen (§ 14).

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 4 sind vor der ersten Inbetriebnahme und unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen und Einrichtungen durchführen zu lassen.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 4 sind wiederkehrend innerhalb einer Frist von drei Jahren durchführen zu lassen.

(4) Blitzschutzanlagen sind von Sachkundigen prüfen zu lassen. Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet haben und mit den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

(5) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(6) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Baurechtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Der Bauherr oder Betreiber hat die bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen.

(8) Der Sachverständige hat der Baurechtsbehörde mitzuteilen,

1.

wann er die Prüfungen nach Absatz 1 durchgeführt hat und

2.

welche hierbei festgestellten Mängel der Bauherr oder Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen.

 

Ausnahme gilt nur für Blitzschutzanlagen. Hier reicht es aus, wenn die prüfende Person "sachkundig" ist.

Das Landesrecht mach indirekt die Vorgaben des VDE und der Euronorm zur Grundlage, direkt dürfen Länder das mittlerweile nicht mehr.

Regelmäßige Prüfungen obliegen der Betreiberverantwortung. Der Betreiber hat, in gewissem Rahmen, Einfluß auf die Anzahl und Ausführung der Prüfung. Dieses bedingt aber, daß fachlich kompetentes Personal vorhanden ist.

So kann in der Genehmigung z.B. stehen. "Die elektrischen Anlagen sind nach dem Regelwerk des VDE zu errichten, und regelmäßig den geänderten Vorschriften anzupassen". Damit gibt es dann keinen Bestandsschutz!

Die Fristen ohne vorgelegte Gefährdungsbeurteilung ist gemäß den VDE und EN Vorgaben 3 Jahre für die volle Wiederholungsprüfung, Daraus leitet sich die landesrechtliche Vorschrift ab. Je nach Zustand kann eine frühere oder spätere Überprüfung festgelegt werden. Das muß im Nachgang (und dann interessiert es nur im Schadensfall) eindeutig nachvollziehbar belegt werden können, warum eine bestimmte Verfahrensweise gewählt wurde.

 

Akkuprüfung: Akkumulatoren haben eine vom Hersteller angegebene Gebrauchsdauer (nach Eurobatt), die kann 3 Jahre, 5 Jahre, 6 Jahre oder manchmal sogar länger sein.

Mit vereinfachter Kapazitätsprüfung (hält 3 Stunden durch, gut ist) sind die Blöcke nach Ablauf der Gebrauchsdauer auszutauschen.  Wenn eine regelmäßige Kapazitätsprüfung (Belasten mit Belastungswiderstand, Entladen bis Entladeschlußspannung, Dokumentation des Entladeverhaltens der einzelnen Zellen/ Blöcke) durchgeführt, darf der Satz bis zum Erreichen der Mindestkapazität weiter benutzt werden. Auch hier ist lückenlose Dokumentation zu führen. Die Kapa Prüfung ist min. Jährlich durchzuführen, und nach Ablauf der Gebrauchsdauer den ermittelten Ergebnissen anzupassen. 

Gebrauchsdauer ist wie MHD bei Lebensmitteln, es heißt nicht "giftig ab dem .....".

Was billiger kommt, Austausch oder regelmäßige Prüfung überlasse ich dem Kaufmann. Aus Umweltsicht bevorzuge ich die Prüfung.

 

In meinem Beruf gibt es die Vorgabe des Arbeitgebers, der zugleich Betreiberverantwortung für die Kundenstandorte hat, bestimmte bisher 3 und 6 Jährlich (vereinfacht-/ voll-) zu prüfende Anlagen zukünftig "aufgrund des guten Zustandes" nicht mehr zu prüfen. Diese sind in größter Stückzahl mit dem geringsten Profit vorhanden.  Im Rahmen der Betreiberverantwortung geht dieses Vorgehen, auch wenn die verantwortlichen Prüfingenieure unter den Mitarbeitern eine andere Sichtweise vertreten.

Weisungsbefugt ist die kfm. Geschäftsleitung als betreiberverantwortliche Stelle.

In Kinotheatern ist das nicht anders. Der Betreiber hat die entsprechenden Konzepte zu erstellen, und muß begründen können, warum. 

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb macplanet:

 

Das ist eben die Frage. Ich hab wenig Erfahrung mit Blei-Zellen - womöglich ist die Restspannung nach Belastung wirklich aussagekräftig, zumindest um die "schwächste" Zelle des Verbundes zu finden.

 

Kommst Du denn im Normalzustand an die Kontakte der Einzelzellen ran? Dann wäre die Spannungsmessung unter Last das Einfachste und Schnellste.

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb carstenk:

 

Kommst Du denn im Normalzustand an die Kontakte der Einzelzellen ran? Dann wäre die Spannungsmessung unter Last das Einfachste und Schnellste.

 

Ja, da kommt man wunderbar ran.

Und dann? Jede Zelle einzeln messen und vergleichen, ob alle Zellen dieselbe Spannung haben?

Geschrieben

Ja, nachdem die Zellen eine längere Zeit Last bekommen haben. Kann man den Akkutest der Anlage auch manuell auslösen? Dann eventuell auch während dieses Tests mal messen. Digitalmultimeter während des Tests in Spannungsmessung verfälscht den Test nicht.

 

Ich vermute, die Anlage aktiviert im Testbetrieb einfach den Lastbetrieb und misst dabei, was mit der Spannung passiert. Bleiakkus sind da relativ schlicht im Verhalten.

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