Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Und in Zeiten des Internets ist es nur eine Frage von Tagen, daß Spinner das in Deutschland nachmachen.

 

Festhalten, verhaften lassen, Reinigung und Restaurierung von Rußflecken beauftragen, Chanel No. 5 versprühen, die fette Rechnung bei den Spinnern oder ihren Eltern einklagen, und Hausverbot mit großem Gesichtsphoto an die Eingangstüre kleben.

  • Face with tears of joy 1
Geschrieben

Livetest der Schwerentflammbarkeit des Kinostuhles unter Ignoranz, das die Klamotten der Besucher das Leichtentflammbare sind.

Jens

  • Thumsbup 1
Geschrieben

Wunderkerzen bei Rocky Horror gabs doch schon in den späten 70ern. Die hatten Besucher gegen den goldenen Vorhang in unserem Bezirkskino geworfen, der darauf in Brand geriet. Einer der Jungen Vorführer schaute durch die SChauöffnung, und fragte nur ob es sein könne, daß das Feuer rechts zum Film gehöre.

Als wir unten waren, hatten die Besucher den Vorhang schon runtergerissen, ob der morschen Stoffausführung einfach, und das Spektakel war vorbei.

In jedenm Falle, Schwerentflammbar bedeutet nicht, daß 1) die Imprägnierung noch wirksam ist und 2) daß der Staub darauf nicht doch Brennen kann und 3) daß keine Pabnik ausbricht.

Gar nicht erst dulden, Strafanzeige stellen, wird bei "bürgerlichen" auch zu Gunsten des Staates bearbeitwet.

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Datenschutzerklärung, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.