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Geschrieben

Da sich bei den Vorführern ein paar Fragen aufgetan haben ein "kleines" Posting über einige Rechtsfragen. Alle Angaben natürlich ohne Gewähr, bin kein Anwalt, habe nur in meinen Unterlagen gewühlt.

Viel Spass bei lesen.

Jaja auch Theaterleiter müssen ein paar Sachen beachten.

Für mich ist der Vorführer aber immer noch einer der wichtigsten Mitarbeiter.

 

MfG

 

Fridi

 

 

Der Filmtheaterbesuchsvertrag

 

Um die Rechtslage bei verschiedenen Problemen beurteilen zu können, muss man sich zunächst das Vertragsverhältnis, welches nach dem Verkauf einer Eintrittskarte zwischen Besucher und Theater besteht etwas genauer betrachten. Obwohl eine Eintrittskarte verkauft wird, handelt es sich nicht um einen Kaufvertrag, sonder rechtlich um einen Werkvertrag. Vertrag deshalb, weil sie formlos, also ohne ein entsprechendes Schriftstück, Güter bzw. eine Dienstleistung gegen Geld tauschen. Die Rechtsprechung definiert einen Werkvertrag dahingehend, dass der Unternehmer seinem Vertragspartner, dem Besteller, die Herstellung eines Werkes gegen Vergütung verspricht. Das Werk ist in unserem Fall ein herbeizuführender Erfolg, nämlich die Vorführung eines bestimmten Films zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort. Die Gegenleistung erfolgt in aller Regel durch die Entrichtung des Eintrittspreises. Ein Sonderfall stellt der Filmkritiker dar, dessen Leistung die Abfassung einer Filmkritik darstellt.

Dieser Werkvertrag, oder genauer Besuchsvertrag, unterliegt zwei typischen Vertragsprinzipien, nämlich der Formfreiheit und der Abschlussfreiheit. Formfreiheit bedeutet, dass der Vertrag schriftlich, mündlich oder durch stillschweigendes und schlüssiges Handeln zustande kommt. Die Schriftform wird bei dieser Art des Vertrages nicht benutzt.

Viel wichtiger in diesem Zusammenhang ist die Abschlussfreiheit. Sie besagt nämlich, dass der Kinobetreiber frei in seiner Entscheidung ist, mit wem er einem Vertrag abschließt oder kurz gesagt, wen er in sein Kino lässt und wen nicht. Mit anderen Worten können Sie unliebsamen Personen den Zutritt zu Ihrem Kino verwehren - im Gegensatz zu Pflichtversicherungen zum Beispiel. eine Ausnahme von dieser Abschlussfreiheit findet sich dann, wenn Sie Monopolist sind, und Personen, die auf den Filmbesuch angewiesen sind, wie Filmkritiker, das Kino besuchen wollen. Eine weitere Einschränkung greift, wenn der Kinobesitzer selbständig die FSK-Freigabe nach oben setzt. Wenn Sie beispielsweise nicht der Auffassung sind, das Harry Potter ab 6 Jahren freigegeben werden sollte, können Sie trotzdem nicht über 6-jährigen den Zutritt zum Kino verwehren.

Die Frage, die sich weiterhin stellt ist die, wer Eintrittskarten kaufen darf, wer also im Sinne des Gesetzes geschäftsfähig ist. Laut BGB ist derjenige geschäftsfähig, der nicht mehr minderjährig, also über 18 Jahre alt ist. Minderjährige unter 18 Jahren, aber älter als 7 Jahre sind bedingt geschäftsfähig und dürfen im Rahmen des Taschengeldparagraphen Geschäfte abwickeln. Demnach dürfen Minderjährige Eintrittskarten im Kino kaufen und den Film auch besuchen, unter der Vorraussetzung, dass dies durch die FSK-Freigabe erlaubt ist. Kinder unter 7 Jahren sind nicht berechtigt Eintrittskarten zu kaufen. Ein 6-jähriges Kind, welches eine Karte für das Dschungelbuch kauft, ist offiziell dazu nicht berechtigt. Ein Elternteil kann deshalb auch nach Anschauen des Films darauf bestehen, dass Sie den Eintrittspreis zurückerstatten, da Sie das Geschäft nicht hätten abschließen dürfen.

Rechte und Pflichten

Wie mit jedem Vertrag sind auch mit diesem Besuchsvertrag Rechte und Pflichten verbunden. Die Hauptpflichten sind die Bezahlung des Eintrittspreises und die erwähnte Vorführung des bestimmten Films zur bestimmten Zeit im bestimmten Kino in üblicher Qualität. Hinter diesem lapidaren Satz stecken wie immer bei den Juristen einige Konsequenzen.

Die Hauptpflicht und Leistung des Zuschauers besteht in der Bezahlung seiner Eintrittskarte. Mit Erfüllung dieser im obliegenden Hauptleistung erhält er eine Eintrittskarte. Diese ist seiner Rechtsnatur nach ein Inhaberpapier (§ 807 BGB), d.h. eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass dem jeweiligen Inhaber ein selbstständiges Recht (Anspruch auf Zulassung zur Filmvorführung) verschafft werden soll. Sie erfüllen Ihre Leistungspflichten aus dem Filmtheaterbesuchsvertrag, indem Sie den Besucher (Eintrittskarteninhaber) zu der von ihm gewünschten Vorstellung einlassen. Ihre Hauptpflicht besteht aber nicht nur darin, den Besucher hineinzulassen, sondern ihm vor allem den angekündigten Film für den die Eintrittskarte erworben wurde, am angekündigten Ort, zur angekündigten Zeit und in der üblichen Qualität vorzuführen. Sie können dem Besucher den Zutritt nur dann verweigern, wenn Sie ihm nachweisen können, dass er die Karten unrechtmäßig erworben (gestohlen oder schwarz gekauft) hat. Weiter gilt, dass das Recht auf den Besuch der Vorstellung in der Karte selbst verkörpert ist. Wenn also ein Besucher die Karte verliert, so hat er keinen Anspruch mehr auf den Besuch der Vorstellung. Dies gilt auch dann, wenn er beweisen kann, dass er die Karte erworben hat und nicht freiwillig weitergegeben hat.

Mit dieser Verpflichtung zur Vorführung am angekündigten Ort kann im Einzelfall auch die Pflicht zur Vorführung im angekündigten Kinosaal verbunden sein, insbesondere wenn in einem Mehrfachkino Vorführsäle von qualitativ unterschiedlichem Niveau betrieben werden. Unstreitig wird die Leistungsverpflichtung dann nicht erfüllt, wenn statt der Ankündigung des Filmes z.B. im Kino 1 mit Großbildwand und Dolby-Ton die Vorführung tatsächlich in einem kleineren, technisch minderwertigem Haus stattfindet. In diesem Fall darf sich der Besucher darauf verlassen, dass die Ankündigung besonderer qualitativer Merkmale (Großbildwand, Dolby-Technik, besondere Serviceeinrichtungen) tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, wird die Vorführung nicht als vertragsmäßige Leistung anerkannt werden können.

Der Besucher hat dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und kann sein Eintrittsgeld zurückverlangen. Das gilbt ebenfalls, wenn Sie die Vorführung aus nicht verschuldeten Gründen verschieben oder abbrechen müssen. Denn Ihren Leistungspflichten müssen Sie gerecht werden. Jedes Abweichen davon hat zur Folge, dass der Besucher den Vertrag lösen kann und das Recht auf Rückgabe seines Eintrittsgeldes hat. Das gilt auch dann, wenn der Film fünf Minuten vor Ende z.B. wegen Stromausfall vorzeitig beendet werden muss. Die Rechtssprechung geht davon aus, dass eine Teilleistung für den Besucher ohne Interesse und Wert ist. Er kann also den gesamten Eintrittspreis zurückverlangen auch wenn er einen großen Teil des Films gesehen hat.

Beim Filmtheaterbesuchsvertrag handelt es sich um einen so genanntes Fixgeschäft. Dies hat zur Folge, dass die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden muss. Der Besucher kann deshalb dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die termingerechte Erfüllung des Vertrages durch den Theaterbesitzer nicht möglich ist. (z.B. infolge Stromausfalls, technische Defekte, etc.). Überdies hat der Besucher einen Anspruch auf Zuweisung des Sitzplatzes, der auf der gelösten Karte ausgewiesen ist. Die Zuweisung von Ersatzplätzen, von denen aus eine einwandfreie Wahrnehmung der Vorführung nur bedingt möglich ist, muss der Besucher keinesfalls als vertragsmäßige Lösung akzeptieren. Zudem kann der Besucher verlangen, dass der angekündigte Film vorgeführt wird. Die Vorführung eines Ersatzfilmes (z.B. durch den versehentlichen Erhalt der Kopie eines anderen Films) braucht der Besucher nicht zu akzeptieren und gewährt ihm ein Recht zum Rücktritt. Eine gleiche Beurteilung ergibt sich für das Beiprogramm, wenn dieses besonders angekündigt wurde und dieses mitursächlich für den Erwerb der Eintrittskarte gewesen ist.

Der Besucher hat einen Anspruch auf Darbietung der Filmvorführung in einwandfreier Form, d.h. ohne akustische oder optische Mängel (z.B. bei verregneter, asynchroner Ton oder stark zerkratzter Kopie). Auch das Fehlen wichtiger Teile des Films führt dazu, dass seitens des Theaterunternehmers keine vertragsrechtliche Leistung erbracht wird. Der Besucher kann den Eintrittspreis mindern oder den Vertrag wandeln und Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen. Ist ihm darüber hinaus ein Schaden entstanden (z.B. vergebliche Fahrtkosten) kann dieser bei Vorliegen der entsprechenden Vorraussetzungen geltend gemacht werden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich dann, wenn der Film infolge mangelhafter künstlerischer Qualität nicht den Erwartungen des Publikums entspricht. Regelmäßig wird der Theaterbesucher durch die Vorankündigung und die Werbung über wesentliche Elemente des Films wie Sujet, Besetzung, Regisseur, etc. unterrichtet. Trifft er dann die Entscheidung zum Besuch des Films, kann er den Theaterbesitzer nicht dafür verantwortlich machen, wenn das Filmwerk ihm nicht gefällt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Besucher durch eine irreführende Ankündigung (z.B. vermeintlicher Hauptdarsteller spielt unbedeutende Nebenrolle) zum Besuch motiviert worden ist und die werblich zugesicherten Eigenschaften des Films tatsächlich fehlen. Darunter fallen allerdings nicht schon allgemeine Anpreisungen eines Film wie z.B. Meisterwerk, Film von herausragender Klasse, etc..

Neben der Pflicht, den Eintrittspreis zu entrichten, besteht für den Besucher die Pflicht, sich an die Hausordnung des Kinos zu halten. Zu den wichtigsten normalen Bestimmungen gehören:

• geregeltes Eintreten und Verlassen des Kinos

• das Befolgen der Anweisungen des Platzanweisungs- und Kontrollpersonals

• Rauchverbot im Kino

• Mitführen von Haustieren

• pflegliche Behandlung des Kinos und insbesondere des Mobiliars

• Unterlassung von Störung der Vorstellung

• Unterlassung von Belästigung der anderen Zuschauer

Wird eine dieser Vorschriften vom Besucher verletzt hat der Theaterbesitzer das Recht, von seinem Vertrag zurückzutreten. Bei leichteren Verstößen kann er nach Mahnung zurücktreten (Rempeleien beim Einlass), bei groben Verstößen (Rauchen im Kinosaal) sofort. Kommt der Gast dieser Aufforderung nicht nach, begeht er Hausfriedensbruch. In solchen Fällen können Sie von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Gast gewaltsam entfernen oder entfernen lassen. Insbesondere beim Rauchen verletzt der Gast nicht nur die Hausordnung, sonder auch feuer- und baupolizeiliche Vorschriften. Hier sind Sie sogar verpflichtet, den Zuschauer zur Einhaltung aufzufordern.

Rechtsfolgen bei Verletzung vertraglicher Pflichten

Bei Nichteinhaltung der Vertragspflichten durch den Theaterbesitzer richten sich die Ansprüche des Besuchers nach den Vorschriften des zugrunde liegenden Werkvertrages. Wegen des zugrunde liegenden Fixgeschäftes scheidet das im Werksvertragsrecht bestehende Nachbesserungsrecht aus. Der Besucher muss sich deshalb regelmäßig auf seine Rechte auf Minderung des Eintrittspreises, Wandlung des Vertrages (Rückforderung des Eintrittspreises) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränken. Aus dem Filmtheaterbesuchsvertrag haftet der Unternehmer auch für schuldhaftes Verhalten des von ihm eingesetzten Personals oder anderen Personen, die im Rahmen des Theaterbetriebes beschäftigt sind (Reparaturunternehmen). Für Schäden, die sich Besucher untereinander zufügen, haften die Theaterbesitzer nicht.

Verletzt der Besucher seine vertraglichen Verpflichtungen (z.B. ungebührliches Verhalten im Kinosaal, Störung der Vorstellung, Beschmutzung des Theatersaales, etc.), kann der Theaterbesitzer vom Vertrag zurücktreten und den Besucher, je nach Schwere des Verstoßes zum Verlassen des Saales auffordern und damit vom Vertrag zurücktreten. Verbleibt der Besucher trotz der besagten Aufforderung im Kinosaal, hält er sich ohne rechtliche Grundlage (Besuchervertrag) und damit widerrechtlich im Filmtheater auf. In diesem Fall kann der Theaterbesitzer als Inhaber des Hausrechts den Besucher notfalls gegen dessen Willen aus den Räumlichkeiten entfernen (lassen).

Neben den Hauptleistungspflichten kommen dem Theaterbesitzer eine Fülle von vertraglichen Nebenpflichten zu. Generell hat er alles zu tun oder zu unterlassen, was geeignet ist, den Vertragszweck zu vereiteln oder negativ zu beeinträchtigen. Zu den vertraglichen Nebenpflichten zählen u.a. Sorgfaltspflichten, Kontroll- und Überwachungspflichten (z.B. Erhaltung der Räumlichkeiten in verkehrssicherem Zustand).

Zu den vertraglichen Nebenpflichten zählen auch Verwahrungspflichten des Filmtheaterunternehmers. so müssen Sie im Kinosaal gefundene Gegenstände aufbewahren. Im Verhältnis zum Personal empfiehlt sich, die Behandlung von Fundsachen in einer Dienstanweisung für Verwahrungs- und Ablieferungspflichten wahrzunehmen, wenn z.B. eine Platzanweiserin oder ein anderer Besucher die Gegenstände gefunden hat. Sie, als Vertragspartner des Besuchers, sind für die Aufbewahrung verantwortlich und auch zu belangen, wenn einer Ihrer Mitarbeiter den Fund gemacht hat.

Der Vollständigkeit halber sei auf die Haftung bei Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses hingewiesen. Betritt ein Besucher das Kinofoyer in der Absicht, einen Filmtheaterbesuchsvertrag durch den Erwerb einer Eintrittskarte abzuschließen, haftet der Unternehmer für den Eintritt des Schadens, noch bevor der Vertrag geschlossen wurde. Zwar ist die Haftung des Theaterbesitzers seines Publikums nur eine vertragliche Haftung. Doch geht die Rechtssprechung davon aus, dass bei Eintritt in das Kino bzw. Eintritt in Vertragsverhandlungen ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn ein Besucher auf der klassischen Bananenschale im Foyer ausrutscht.

Die Beendigung des Filmtheaterbesuchsvertrages

In der Regel endet der Filmtheaterbesuchsvertrages nach Beendigung der besuchten Vorstellung. Außergewöhnliche Beendigungsgründe kann es von beiden Vertragsparteien geben. Der Besucher kann den Vertrag dadurch vorzeitig beenden, wenn er die noch laufende Vorstellung verlässt. Er hat dadurch keinen Anspruch auf sein Eintrittsgeld. Er hat dies nur dann, wenn es dem Theaterbesitzer gelingt, diese Karte noch einem anderen Zuschauer zu veräußern. Dies kann aber eigentlich nur dann der Fall sein, wenn ein Zuschauer noch vor Beginn des Hauptfilms das Kino verlässt und noch weitere Besucher in die ausverkaufte Vorstellung möchten.

Der Theaterbesitzer kann den Vertrag vorzeitig beenden, wenn eine Unmöglichkeit der Leistung vorliegt. Die ist der Fall, wenn eine Kopie nicht rechtzeitig eintrifft, der Projektor ausfällt oder ähnliches. In diesem Fall hat der Theaterbesitzer nicht seiner Leistungspflicht genüge getan und ist verpflichtet, das Eintrittsgeld zurückzuerstatten. Der Besucher hat darüber hinaus das Recht, Schadensersatz zu verlangen (in der Regel nur die Fahrtkosten).

Tritt ein Besucher berechtigt vom Vertrag zurück oder liegt seitens des Kinos . Unmöglichkeit vor, gibt es zwei Möglichkeiten zu handeln:

• Geldrückgabe

• Freikarte

Wenn Sie die Wahl haben sollten und der Besucher ist Ihnen nicht unliebsam, sollten Sie stets versuchen, ihm eine Freikarte zu geben. Damit stellen Sie sicher, dass er auch wieder in Ihr Kino kommt. Allerdings haben Sie kein Recht, ihm den Eintrittspreis vorzuenthalten, wenn er diesen ausdrücklich verlangt.

Geschrieben

Hallo,

 

eine Frage dazu, wie sieht es aus, wenn Kunden in Erwartung der zu erbringenden Leistung (Kinofilm) Cola und Popkorn kaufen, der Film dann aber nicht gezeigt wird/ ausfällt? Hat er/sie Anspruch darauf diese Sachen (teilweise) wieder zurück zugeben und Geld zurück zuverlangen? Immerhin wurden diese Sachen ja nur im Kino (zu erhöhten) Preisen gekauft, in Hinblick auf den Film...

 

MfG

Cedric

 

 

 

--

Laß die Finger von Allem was du nicht kennst!

Geschrieben

Hallo,

toll, was Du da ausgegraben hst.

Ich möchte allerdings das Thema "Stromausfall" differenzieren:

Ist dieser durch das Filmtheater verschuldet (Überlastung etc.),

obliegt der Schadensersatz beim Kino.

Hat aber ein Blitzschlag die ganze Gegend lahmgelegt,so liegt "höhere

Gewalt" vor und der Besucher hat keinen Anspruch auf Ersatz.

(Das machst Du mal den Besuchern klar. Alles ist dunkel, nur die

Notbeleuchtung brennt noch; die Besucher müssen eiligst das Kino

verlassen, weil die Batterien auch nur begrenzt (90 Minuten) herhalten. Und dann wird mit jedem Besucher verhandelt, warum er jetzt

sein Geld nicht mehr bekommt. Am besten, man gibt ihm - dem Besucher -

die Möglichkeit, den Film noch einmal und in ganzer Länge anzuschauen.)

 

Aufgrund der ausführlichen Darlegung von Fridi sehr ihr, wie wenig

Rechte ein Kinobesitzer hat. Und in einigen Beiträgen wird er -der Kinobesitzer- als "geldgeil" dargestellt.....

Servus

Theo

Geschrieben

Hi,

 

ein wesentlicher Sachmangel liegt auch dann vor, wenn z.B. ein Film ohne vorherige Ankündigung später beendet wird, als dieses zu erwarten wäre.

z.B. Film ist mit 183 Minuten Spieldauer und Vorstellungsbeginn 20:15 angegeben wird.

Startet der Hauptfilm w.g. Werbevorprogramm und Eispause erst um 21:10 und wird aus Interesse des Filmtheaters eine vom Filmnschaffenden nicht vorgesehene Pasuse eingelegt, so daß das Filmwerk statt um 23:18 um 0:38 beendet wird, und damit die Nutzung des letzten Zuges nach Hause entfällt, so muß das Filmtheater neben dem ggf. aus Nichterfüllung des Werkvertrages (Werbung, Pause!) ergebenden Wandlung oder Minderungspflichten für die notwendige Hotelübernachtung des Gastes haften. (Erweiterte Sachmangelhaftung seit 1.1.2002)

Ein wesentlicher Sachmangel liegt auch dann vor, wenn das Kino den Film nicht bis zum Ende des Nachtitels (IATSE/Mafia - Zeichen) bei verdunkeltem Raum vorführt, z.B. wegen Reinigungsmaßnahmen.

 

Somit stellt auch die Vorführung eines 8 Kanal Filmes in Analog oder 5.1 einen Sachmangel dar, solange die Symbole des Verfahrens werblich vom Film genutzt werden, und nicht explicit beim Kauf der Karte auf das verwendete, ggf. abweichende Tonformat hingewiesen wird.

 

Juristerei ist schon ein tolles Gebiet zur Betätigung.

 

 

Stefan

Geschrieben

Hallo, Fridi,

das hört sich an wie "Öffentliches Recht " im zweitem Semester,

nach meinem Wissen handelt es sich bei einer Filmvorführung um eine Dienstleistung und keinesfalls um einen Werkvertag.

Korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege...

c. u.

T. J.

Geschrieben

hilfe...was für ein thread...:sleep: :sleep: :sleep: :sleep:

 

@ ced,

 

eine rechtliche grundlage die gekauften "lebensmittel" zurück zu nehmen besteht nicht.

dies auch vor dem hintergrund das es sich um "offene" lebensmittel- und somit um nicht weiter verwertbare artikel

handelt.

 

ced.... für euer haus natürlich eine sehr wichtige frage...:p

--

cu manfred

Geschrieben

Doch doch, es ist ein Werksvertrag. So lernt man es beim "Filmtheater-Kaufmann" der Firma RMC, Kim-Ludolf Koch.

Das mit der Erstattung der Fahrkosten dünkt mich aber seltsam:

Wenn ich im Supermarkt oder ähnliches eine Reklamation hatte, habe ich auch noch keinen Cent Fahrkostenerstattung bekommen.

Man stelle sich mal folgende Sitation vor:

Du fährst nach Australien, weil Du das Paarungsverhalten der Känguruhs fotografieren willst. Du hast 25 Filme verschossen und bringst diese

dann zum Entwickeln. Dort erklärt man Dir, daß auf sämtlichen Negativen ein grüner Streifen drauf ist, also ein Werksfehler.

Du forderst Schadensersatz vom Hersteller. Der sendet Dir, weil er den Schaden anerkennt 25 neue Filme. Deine Reisekosten ersetzt er aber nicht.

Warum aber ist das dann so streng bei Kinos geregelt?

Dann: ich darf also einen Besucher rausschmeissen, weil er im Saal raucht. Muß ich ihm dann das Geld zurück erstatten?? Oder wenn er die anderen Gäste belästigt? Lustig ist es mit dem "Verschmutzen der Säle". Wer kennt nicht die mit Popkorn übersäten Böden, wo ursprünglich ein dunkler Teppich darunter liegt. Kann ich die Besucher, denen Popkorn runterfällt aus dem Hause jagen??

Sind nur so einige Überlegungen zum Thema.

 

Servus

Theo

Geschrieben

Theo,

das mit den Films wird beim Kauf der Films bzw. bei der Entwicklung dadurch geregelt, daß du mit dem Lieferanten bzw. Leistungspflichtigen einen Vertrag abschließt, der jegliche über den Materialwert hinausgehende Haftung ausschließt, solange du vorsätzliches Handeln nachweisen kannst. Du bist natürlich frei, mit dem Händler vorab einen anderslautenden Vertrag auszuhandeln, bloß od dann jemand bereit ist, deine Films zu entwickeln, wage ich zu bezweifeln. Filmfirmen schließen eine extra Negativ-Versicherung ab, das Geschäft mit mit der Angst will ja auch leben, die deckt dann ggf. notwendig werdende Neudrehs.

Inwieweit sich hier Änderungen durch das neue Sachmangelrecht des BGB ergeben weiß ich nicht.

 

Daß wir als Filmtheaterunternehmer eine genau so weitgehende Informationspflicht über unser Produkt haben, wie andere Branchen der gewerblichen Wirtschaft, dürfte klar sein. Daß wir verpflichtet sind einen Film in heute üblicher Güte und Qualität vorzuführen, auch.

 

Dazu zählt, so ein befreundeter Jurist, "auch die Information über Programmlänge, Beginn des Programmes, technische Rahmenbedingungen, sofern diese vom handelsüblichen Lieferzustand und den technischen Standards abweichen." Ein Jurist hätte in unserem Geschäft ein weitläufiges Betätigungsfeld, so glaube ich. Denn nirgendwo habe ich an der Kasse die theoretisch benötigten Informationen gefunden.

 

Stefan

Geschrieben

Hallo,

@Theo, sorry, wenn ich jetzt einigen auf die Füsse trete.

 

Aber, diese Filmtheaterkaufmann-Geschichte ist reine Geldmacherei, halt ein Muster ohne Wert.

 

Ich konnte die "Schulungsunterlagen" einsehen, den Müll schreíb` ich für jeden Beruf an einem Nachmittag zusammen!

Munter bleiben!

c. u.

T. J.

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