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Geschrieben

Bei uns (NRW) läuft wohl einmal im Jahr das Bauaufsichtsamt mit der Feuerwehr und einmal der TÜV auf. Wie grenzen sich deren Kompetenzen eigentlich bezüglich Brandschutz voneinander ab, also wer hat da in welchem Bereich das Sagen oder die finale Deutungshoheit?

Geschrieben

Und was sind die unterschiedlichen Funktionen der Begehungen mit dem TÜV und mit dem Bauaufsichtsamt - der TÜV mehr Anlagen, das Bauaufsichtsamt mehr Gebäude und Brandschutz insgesamt?

 

Da gibts z.B. im Bereich der Notbeleuchtung und Notausgänge aber sicher Überschneidungen?

 

- Carsten

Geschrieben

Achso läuft das, man muss die Prüfung selbst beauftragen und gegenüber dem Amt nachweisen, das Amt ist letztlich die Kontrollinstanz, basiert seine Entscheidungen aber auf das Gutachten des Sachverständigen?

 

 

- Carsten

Geschrieben

In der Regel hält sich das Bauordnungsamt an das Gutachten des Sachverständigen - hier der TÜV.

Das letzte Wort hat aber immer das staatliche Kontrollorgan.

 

Bei Neubauten ist das in der Regel kein Problem, da die Rechtslage

so ziemlich klar ist. Bei Altanlagen (Bestandsschutz) gibt es da manchmal herbe Diskussionen zwischen den Sachverständigen und dem Bauordnungsamt da der Bestandsschutz gerade im Bereich Brandschutz Auslegungssache ist.

 

Gruß

HAPAHE

  • 7 Jahre später...
Geschrieben

Wovon hängt denn der Tarif ab, den TÜV/Dekra & Co für die technische Überprüfung nehmen? Der Umfang der Anlage spielt doch sicher ne Rolle?

 

- Carsten

Geschrieben
Am 12.6.2017 um 19:00 schrieb carstenk:

Wovon hängt denn der Tarif ab, den TÜV/Dekra & Co für die technische Überprüfung nehmen? Der Umfang der Anlage spielt doch sicher ne Rolle?

 

- Carsten

Nach Zeitaufwand ... in der Regel wird es auch eine Mängelliste (mal größer, mal kleiner) geben, die abgearbeitet werden muss und dann kommt der TÜv/Dekra noch einmal und prüft die Beseitigung, bei kleineren Mängeln reicht auch evtl. Foto/Rechnung o.ä. zur Vorlage aus. Der (mängelfreie) Bericht geht dann an das Bauordnungsamt. Brandbegehung ist aber eine andere Geschichte und nicht zu verwechseln mit der o.e. turnusmäßigen Prüfung durch TÜV/Dekra oder sonstigen zugelassenen Sachverständigen.

Geschrieben

Ich spreche jetzt mal für mich und für Hessen! Hier muss man ein wenig aufpassen, was wirklich Vorschrift ist und was nicht.

 

Als wir renoviert haben kam ein netter Nachbar vorbei der sich angeboten hat die technische Abnahme durchzuführen, da er ja froh ist dass das Kino wieder öffnet. Er würde es auch günstiger machen. Nachdem ich ihn fragte wo das mit der Abnahme denn stünde, kam in der Bauordnung (o.ä.)

 

Ich weiß es nicht mehr genau, aber ich habe mich dann mal durchgelesen und herausgefunden dass das für uns aufgrund der Größe so nicht gilt. Da steht dann irgendwann gilt ab.... xxxm² oder ab 200 Sitzplätzen oder oder.....

 

Für das Kino lag z.B. auch ein Gutachten für mehrere tausend Euro vor, welche sich auf die Versammlungsstättenverordnung bezieht die jedoch auch für uns nicht gilt! Ab 200 Sitzplätze pro Raum!

 

Ich meine damit jetzt nicht, das man sich an nichts halten muss - jedoch gilt eben nicht immer alles so und für jeden. Immer schön schauen für wen was gilt und dann ist gut.

 

Viele Grüße

Chris

 

P.S. Da habe ich mal was gefunden § 1 gilt für....... http://www.bsc-gmbh.de/tpr%FCfvo.pdf

Geschrieben (bearbeitet)

Ich kenne die Versammlungsstättenverordnung für Hessen nicht auswendig - soweit ich weiss orientieren sich aber mittlerweile viele Bundesländer an der einheitlichen Musterverordnung. Danach werden jedenfalls die Sitzplätze aller Säle zusammengerechnet, und Du bis da eben schnell über 200 und somit fällig. Die Erfahrung lehrt allerdings, dass viele kleinere Bauordnungsämter aus Schlamperei, Gutem Willen oder Gutmütigkeit das nicht so genau nehmen und die Prüfberichte nicht einfordern. Bis es mal zu personellen Veränderungen kommt oder irgendwo was passiert...

 

Zitat

http://www.bsc-gmbh.de/tpr%FCfvo.pdf

 

Mal genau lesen und verstehen:

 

'3. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder insgesamt bei gemeinsamen Rettungswegen mehr als 200 Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege, '

 

- Carsten

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Geschrieben

Es geht hier um die Platzzahl pro gemeinsamem Rückzugsweg, da sind die 200 das Maß.

Aber in den meisten Verordnungen steht auch drin 200 Besucher oder 2 Besucher pro Quadratmeter. Es zählen dann auch Vorhallen, Foyers, Kassenräume und Closetts. Plötzlich ist ma, trotz 100 Plätzen in der Verordnung drin.

Ich habe das nämlich schon erlebt, dass ein Prüfer des Bauordnungsamtes sich nicht an den eingebauten Stühlen orientiert hat, sondern an der Raumgröße aller Räume. Und zudem das Argument "auf die nächste Vorstellung wartender Gäste" brachte. Er hat damit sogar nicht mal unrecht gehabt, in der dortigen baulichen Situation.

Besser noch mal genau nachlesen.

Es gibt aber auch Bundesländer, die das offensichtlich alles gar nicht interessiert, und wo jeder Party machen kann, bis etwas passiert... (Meine derz. Heimatstadt)

 

-St

Geschrieben

Eben und genau das trifft auf uns NICHT zu. Unser Kreis hat mir das im übrigen vorher auch so mitgeteilt, also das zuständige Bauamt.

 

Wir haben 112 und 74 Plätze getrennt voneinander und getrennte Fluchtwege. Also 200 pro Saal wenn keine gemeinsamen Rettungswege genutzt werden. Ich denke bei vielen kleineren Kinos trifft das zu. 

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