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Jugendschutzbeauftragten für Website


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Irgendwie kapier ich es nicht. Mal Klartext - und abgesehen davon, dass es stimmt was Balu zitert hat:

 

- dann dürfte doch keine Kinowebseite mehr Trailer verlinken?

- und wenn man einen Jugendschutzbeauftragten beispielsweise von der FSK für monatlich 35,-€ hat, dann darf man?

- oder darf man so oder so keine Trailer mehr verlinken?

 

Nehmt es mir nicht böse - aber ich verstehs nicht.

Bearbeitet von sir.tommes (Änderungen anzeigen)
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Top-Benutzer in diesem Thema

Geschrieben

Auch wenn es sich bei FSK.online tatsächlich so anhört - sor allem, da sie es ja ohne Vorabprüfung garantieren: das darf man dann trotzdem nicht.

 

Wenn ich mir einen anstelle, den ich als Bankschutzbeauftragten tituliere und ihm sage, dass ich jetzt

nebenan den Geldautomaten plündern gehe und er sagt: okay! - dann muss ich dafür trotzdem in den Knast, wenn ich erwischt werde.

Und er nicht. Weil er ja mein Angestellter ist. Und ich für ihn während der betriebszeit hafte.

 

GENAU SO hat es sich auch mit diesem FSK-Angebot.

Und für mich ist das nach wie vor eine Schutzgeldmasche.

 

Wir verlinken generell auf Youtube-Trailer.

Geschrieben

Wir verlinken generell auf Youtube-Trailer.

 

Danke mein Lieblingspressor. So habe ich es auch verstanden und sehe somit nicht ein, auch noch Geld zu zahlen und keinerlei Vorteile zu haben.

 

Wegen "YouTube", und das ist rechtens? Nehme an wegen Server im Ausland. Allerdngs sind ja dann auch Links verboten - egal wohin sie führen.(ist auch meine letzte Frage)

Geschrieben (bearbeitet)

Warum die ganze Aufregung ?????????????

Vermutlich weil unter anderem der HDF in seinem vorletzten Newsletter darauf hingewiesen hat, dass es ab 01. Oktober 2016 eine neue Regelung gibt:

 

http://www.hdf-kino....tober-2016.html

 

Im Newsletter des HDF war folgendes zu lesen:

Jugendschutz im Internet: Neue Regelung ab 01. Oktober 2016

 

Ab 01. Oktober 2016 tritt der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Kraft. Daraus ergeben sich einige Neuerungen für den Jugendschutz im Internet. ... mehr

Bearbeitet von EIX (Änderungen anzeigen)
Geschrieben

Ausnahmen von der Verpflichtung (§ 7 II JMStV)

Anbieter von Telemedien

- mit weniger als 50 Mitarbeitern oder

- nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres

 

Da geht jetzt aber die zweite Hälfte mit der Bedingung ab ...

Die gibt da nämlich einen Anschluß an eine Selbstkontroll-Organisation vor.

 

" [...], wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren"

§7 (2)

Geschrieben (bearbeitet)

Nebenbei erledigt auch die Aufsicht durch einen FSK Beauftragten nicht das Problem, die eigene Webseite konform zu halten. Der wird einem bestenfalls sagen, was man zu tun hat. Aber da man kaum selbst von Hand sein Material aktivieren oder deaktivieren wird, braucht man da Software-/Anbieterunterstützung für.

 

Ich würde erstmal abwarten und nur einen Jugendschutzbeauftragten gemäß den Auflagen auf der eigenen Seite deklarieren. Damit ist man erstmal aus der gröbsten Abmahngefahr raus. Laut den Auflagen muss man als Jugendschutzbeauftragter aber auch ein Minimum an Kompetenz aufweisen. ich wäre mir nicht sicher, ob es da reicht, sich pauschal selbst als Betreiber des Kinos auch als Jugendschutzbeauftragten hinzustellen. Möglicherweise sollte man zumindest einen der Kurse bei der FSK besucht haben. Grundsätzlich finde ich das ja richtig, es nervt mich als Kinobetreiber schon sehr, dass wir bisher fast die Einzigen waren, die Auflagen zu befolgen hatten, und jeder Dreck im Netz von Minderjährigen ohne jede Zugangsbeschränkung gesehen werden kann. Wie sich das in der Praxis darstellt, wenn das mal auf eine breitere Basis gestellt wird, das wird man sehen. Möglicherweise sorgen dann die großen Medienhoster selbst dafür, dass die von uns verlinkten Inhalte 'sauber' respektive nur nach entsprechenden Auflagen oder Prüfungen abzurufen sind, das wäre für uns die eleganteste Möglichkeit, dann müsste man nur das grundsätzliche Layout der eigenen Seite sauber halten, was aber bei den meisten Kinos ohnehin der Fall sein dürfte.

 

- Carsten

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Geschrieben

Warum die ganze Aufregung ?????????????

Eben mit dem HDF gesprochen.

Das Gesetz ist noch gar nicht unterzeichnet.

 

Hmm, und warum kam dann eben der Hinweis noch einmal im Newsletter des HDF?

Geschrieben (bearbeitet)

Doch, unterzeichnet ist er, er muss aber noch von allen Landtagen ratifiziert werden. Beim letzten Mal (2010) ist das an NRW gescheitert. http://www.filmvorfuehrer.de/topic/8822-jugendschutzbeauftragten-fur-website/page__st__20#entry123742

 

Keine Ahnung, ob das diesmal besser vorbereitet wurde, oder ob es wieder schiefgeht. Nur nach einer vollständigen Ratifizierung durch die Landtage kann die Novellierung zum 1.Oktober 2016 in Kraft treten. Glaube aber nicht, dass man einen Fehler macht, wenn man auch ohne Ratifizierung schon einen Jugendschutzbeauftragten auf seiner Webseite nennt.

 

 

- Carsten

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
  • 2 Wochen später...
  • 4 Wochen später...
  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Zitat aus dem Newsletter des HDF:"

Angebot: Die FSK bietet die Übernahme der Funktion des Jugendschutzbeauftragten für HDF Mitglieder zu besonders günstigen Konditionen an ...

 

 

besonders günstigen Konditionen ... 35,-€/m. :roll:

Geschrieben

Na ja, die 35,-€ sind ja noch nicht mal ein Fixum, sondern "...35,-€/m.." :roll: . Und wie ich von einer Kollegin gehört habe, darf ich mich als Betreiber nicht selbst als Jugendschutzbeauftragten bestellen?!

Was kommt als nächstes? Verpflichtende Ausbildung zum Koch für die Popcornmaschine???

Geschrieben

Und wie ich von einer Kollegin gehört habe, darf ich mich als Betreiber nicht selbst als Jugendschutzbeauftragten bestellen?!

 

Doch, darfst du. Zitat aus dem newsletter des HDF:

"Wie dort ausgeführt ist, können für die Funktion des Jugendschutzbeauftragten sowohl fachkundige Kino-Mitarbeiter als auch Dienstleister (externe Personen oder Einrichtungen) bestellt werden, die über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. D.h.: Die Bestellung und Benennung eines Jugendschutzbeauftragten ist zwingend erforderlich. Jedoch entscheidet jeder Kinobetreiber frei darüber, ob er diese Aufgabe „inhouse“ erledigt oder ob er sie per Outsourcing einem Dienstleister überträgt.

Eine Pflicht zur Beauftragung eines Dienstleisters besteht also ausdrücklich nicht. Sie sollten aber sorgfältig prüfen, ob das für Sie die bessere Lösung ist."

Geschrieben

Doch, darfst du. Zitat aus dem newsletter des HDF:

 

"Wie dort ausgeführt ist, können für die Funktion des Jugendschutzbeauftragten sowohl fachkundige Kino-Mitarbeiter als auch Dienstleister (externe Personen oder Einrichtungen) bestellt werden, die über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. D.h.: Die Bestellung und Benennung eines Jugendschutzbeauftragten ist zwingend erforderlich. Jedoch entscheidet jeder Kinobetreiber frei darüber, ob er diese Aufgabe „inhouse“ erledigt oder ob er sie per Outsourcing einem Dienstleister überträgt.

 

Eine Pflicht zur Beauftragung eines Dienstleisters besteht also ausdrücklich nicht. Sie sollten aber sorgfältig prüfen, ob das für Sie die bessere Lösung ist."

 

Hierzu habe ich auf der Seite http://www.it-recht-kanzlei.de/Jugendschutzbeauftragter-wann-brauche-ich-einen.html folgendes gefunden:

 

"Ein Unternehmensinhaber oder Betriebsleiter kann in seiner Funktion kein Jugendschutzbeauftragter sein, da Leistungs- und Kontrollfunktion in einer Person vereint würden, was zu einer unüberwindbaren Interessenkollision führen würde, durch die das Erfordernis der Selbstkontrolle unterlaufen würde."

Geschrieben

Was kommt als nächstes? Verpflichtende Ausbildung zum Koch für die Popcornmaschine???

Wäre jedenfalls nicht die fälscheste Idee, wenn man sich mal ansieht, was da in manchen Betrieben hygienemäßig so abgeht.

Geschrieben

Wäre jedenfalls nicht die fälscheste Idee, wenn man sich mal ansieht, was da in manchen Betrieben hygienemäßig so abgeht.

Das ist dann aber ein hausgemachtes internes Problem. Ohne den "Frikadellen-Schein" bekommst Du keine Schankkonzession und darfst keine alkoholhaltigen Getränke verkaufen. Und die Veranstaltung bei den IHKs ist nichts anderes als eine Vermittlung von - eigentlich als bekannt vorauszusetztenden - Hygienevorschriften. Und auch wenn es "nur" Popcorn ist - es ist ein Lebensmittel. Und manchmal kommt auch mal ein Mitarbeiter vom Veterinäramt (Abteilung Lebensmittelüberwachung) vorbei.

Geschrieben

Wir erneuern turnusmäßig unsere Hygieneschulungen. Im Verkauf für Popcorn stehen nur die Mädels, die die aktuelle Schulung haben, diese liegt auch zur Einsicht der Kontrollbehörden aus. Wir führen auch ein einsehbares Reinigungsbüchlein, wo drin steht, wer wann wie wo was (mit was) geputzt hat. Da freut sich der Lebensmittelkontrolleur jedes mal wie ein kleines Kind und zieht glücklich von dannen. :)

(wobei ich sagen muss, wir machen nur einmal im Jahr ein mehrtägiges Open Air Kino in der Stadt mit diesem Aufwand)

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